28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2012 in Portugal, von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung und der für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt geltenden Bedingungen und von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c, l und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Portugal hat die Kommission davon unterrichtet, dass sich die Situation für die Betriebsinhaber im portugiesischen Milchsektor im Jahr 2012 verschlechtert hat. Diese Verschlechterung ist sowohl auf den kontinuierlichen Anstieg der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten in der Europäischen Union und weltweit betroffen waren, als auch auf den Rückgang der Preise infolge der rückläufigen Inlandsnachfrage vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise in Portugal zurückzuführen. Der Anstieg der Futterpreise, die einen Großteil der Produktionskosten ausmachen, hat unmittelbare Folgen für den portugiesischen Milchsektor, insbesondere dadurch, dass die Gewinnspanne geschmälert wird und die Betriebe somit zum Ende des Jahres 2012 in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies wiederum hat eine Notsituation im Milchsektor verursacht, die zu ernsthaften praktischen und spezifischen Problemen für die Milchviehhalter geführt hat, welche zu dem Zeitpunkt, als die Beschlüsse über die Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Jahr 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 8 der genannten Verordnung überprüft werden konnten, nicht vorherzusehen waren.

(2)

Portugal möchte das Niveau der Beihilfe, die im Rahmen der derzeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahme für den Milchsektor gewährt wird, anheben, um den betroffenen Betriebsinhabern zu helfen, diese Situation vorerst zu bewältigen. Daher hat Portugal um die Ermächtigung gebeten, seine Beschluss über die Anwendung der spezifischen Stützung für 2012 zu überprüfen, um so die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anstelle der derzeitigen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung anwenden zu können. Portugal beabsichtigt, die hierdurch freiwerdenden Mittel zu verwenden, um den Stützungsbetrag für Milchviehhalter im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuheben.

(3)

Aus diesem Grund ist angesichts der Tatsache, dass eine Überprüfung des Beschlusses über die Anwendung der besonderen Stützung für 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht mehr möglich ist, von dieser Vorschrift abzuweichen, um Portugal zu ermächtigen, die Stützungsregelung für das betreffende Jahr zu ändern.

(4)

Aus denselben Gründen ist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung an die Kommission von der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) vorgesehenen Frist abzuweichen.

(5)

Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gilt Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) entsprechend für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. In Artikel 27 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sind die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt, aufgeführt.

(6)

Nach den Angaben Portugals ist bei den Rinderrassen „Alentejana“ und „Mertolenga“, den Schafsrassen „Serra de Estrela“ und „Churros“ und der Ziegenrasse „Serrana“ aufgrund der zunehmenden Tendenz, Landrassen mit exotischen Rassen zu kreuzen oder durch diese zu ersetzen, ein Rückgang der Bestände zu verzeichnen, so dass die Landrassen von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind. Ferner sind diese Landrassen angesichts ihrer großen Fähigkeit, sich an die Umweltbedingungen anzupassen, ohne dabei einen übermäßigen Druck auf die natürlichen Ressourcen auszuüben, Teil von Land- und Weidewirtschaftssystemen mit hohem Naturschutzwert. Für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Erhaltung der Bestände dieser Tiere auf einem Niveau, das für die Erhaltung ihrer genetischen Ressourcen angemessen ist, und um gleichzeitig die berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber zu schützen, die für das Jahr 2012 eine Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beantragt haben, ist von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in Bezug auf den Schwellenwert, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt, abzuweichen.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) muss der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die betreffende Beihilferegelung und eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(8)

Da die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Maßnahmen mit unterschiedlichen Förderbedingungen umfasst, müssen die Betriebsinhaber im Sammelantrag angeben, für welche spezifische Maßnahme sie den Antrag stellen. Um die Situation im Milchsektor noch im Jahr 2012 bewältigen zu können, beabsichtigt Portugal, angesichts der berechtigten Erwartungen der betroffenen Landwirte die im Kalenderjahr 2012 eingereichten Anträge auf Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Anträge auf die für dasselbe Kalenderjahr vorgesehene Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der genannten Verordnung anzusehen. In diesem Zusammenhang ist daher von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzuweichen.

(9)

Da die Abweichungen das Jahr 2012 betreffen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Abweichend von Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Portugal bis zum [Tag nach dem Tag der Veröffentlichung im ABl., Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum eintragen] den gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss überprüfen und mit Wirkung für das Jahr 2012 die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und v der genannten Verordnung ändern.

Artikel 2

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

(1)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission teilt Portugal der Kommission bis spätestens [fünfter Arbeitstag nach dem Tag der Veröffentlichung im ABl., Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum eintragen] die besondere Stützungsmaßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v mit, die es gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung anzuwenden beabsichtigt.

(2)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gelten für die Rinderrassen „Alentejana“ und „Mertolenga“, die Schafsrassen „Serra de Estrela“ und „Churros“ und die Ziegenrasse „Serrana“ im Jahr 2012 nicht die Schwellenwerte gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 3

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können Stützungsanträge, die im Kalenderjahr 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rassen eingereicht wurden, als Stützungsanträge gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für dasselbe Kalenderjahr gelten.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 19.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.