21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als Reaktion auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran verhängte der Rat am 12. April 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (2) im Einklang mit dem Beschluss 2011/235/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(2)

Am 20. Dezember 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/810/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP, was den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung betrifft.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung sollte sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Der bisherige Absatz wird Absatz 1.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(3)  Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.