|
20.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 351/33 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2012
zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) festgelegt sind, abweichen. |
|
(2) |
In Anbetracht der Größe Kroatiens und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen die befristeten Sondermaßnahmen während eines längeren Zeitraums gelten. Der 30. Juni 2018 erscheint zu diesem Zweck das am besten geeignete Datum zu sein. |
|
(3) |
In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts erlassen werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einstellung von Beamten
(1) Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen und unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen durch die Ernennung von kroatischen Staatsangehörigen zu Beamten besetzt werden.
(2) Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und, mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 14), nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.
Artikel 2
Einstellung von Bediensteten auf Zeit
(1) Artikel 1 Absatz 1 gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit.
(2) Die Einstellung dieser Bediensteten auf Zeit erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) Stellungnahme vom 12. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 364 vom 23.11.2012, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2012.