13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2012

zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Die Umgehungsuntersuchung und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(1)

Am 26. Juni 2012 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 (2) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates (3) eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, ein. Mit der Verordnung wurde auch die zollamtliche Erfassung der vorstehend genannten Einfuhren verfügt.

(2)

Diese Verordnung greift den Schlussfolgerungen der mit der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 eingeleiteten Untersuchung nicht vor.

2.   Einstellung der zollamtlichen Erfassung

(3)

In Anbetracht des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China (4) sollte daher die zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 einzustellen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 37.

(3)  ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 382 vom 12.12.2012, S. 12.