5.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1146/2012 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (3) vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen. |
(5) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 (5) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Algerien, Aruba, Bangladesh, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, China, Komoren, Kuba, Curacao, Ägypten, Äthiopien, Georgien, Guinea-Bissau, Lesotho, Malawi, Mali, Nepal, Pakistan, Russische Föderation, Sint Maarten, Ukraine, Jemen, Eritrea, Libyen; Afghanistan, Angola, Benin, Kongo-Brazzaville, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Demokratische Volksrepublik Korea, Äquatorialguinea, Gabun, Ghana, Honduras, Indonesien, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Liberia, Madagaskar, Mauretanien, Mosambik, Philippinen, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan, Suriname, Swasiland, Venezuela und Sambia. |
(6) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, für die die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen. |
(7) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt wurden. |
(8) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den technischen Hilfsvorhaben gehört, die in den von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
(11) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Griechenland teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Sky Wings nach Aussetzung der Zulassung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit am 7. Oktober 2012 ausgesetzt wurde; Luxemburg teilte mit, dass das AOC von Strategic Airlines am 8. Oktober 2012 entzogen wurde und dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat; Spanien teilt mit, dass das Luftfahrtunternehmen IMD Airways Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat, aber unter verstärkter Aufsicht bleibt, und Slowenien teilt mit, dass das AOC von Linxair Business Airlines am 2. Oktober 2012 entzogen wurde. |
(12) |
In Anbetracht der Ergebnisse der 2008 und 2009 durchgeführten Vorfeldinspektionen an dem von Air Algérie betriebenen Luftfahrzeug im Rahmen des SAFA-Programms hatte die Kommission im Dezember 2009 formale Konsultationen mit den zuständigen Behörden Algeriens (DACM) aufgenommen, wie im einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 590/2010 (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2010 (8) vorgesehen. Diese Konsultationen führten zur Realisierung von auf kurze Sicht zufriedenstellenden Lösungen für die festgestellten Sicherheitsmängel sowie zur Entwicklung eines soliden Korrektur- und Vorsorgeplans durch DACM und das Luftfahrtunternehmen Air Algérie im Hinblick auf nachhaltige Lösungen. Das Sicherheitsniveau des Luftfahrtunternehmens Air Algérie wurde weiterhin anhand der Ergebnisse des SAFA-Programms sowie der monatlichen Berichte von DACM an die Kommission über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung des Betreibers und die Fortschritte bei der Umsetzung des vorgenannten Korrektur- und Vorsorgeplans überprüft. |
(13) |
In Anbetracht des positiven Trends bei den Ergebnissen der SAFA-Inspektionen seit November 2010, der Abwesenheit gravierender Sicherheitsmängel und der Durchführung von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen in Einklang mit der Planung beschloss die Kommission im Juli 2012, die formalen Konsultationen mit DACM im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 abzuschließen. |
(14) |
Im Februar 2012 verpflichtete sich die zuständige Behörde von Aruba zu Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften und zu administrativen Maßnahmen in Bezug auf Comlux Aruba, um zu gewährleisten, dass die operationelle Kontrolle dieses Luftfahrtunternehmens bis zum 1. August 2012 von Aruba aus erfolgt. |
(15) |
Um aktuelle Informationen in dieser Angelegenheit zu erhalten, führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitsausschusses am 15. Oktober 2012 in Brüssel Konsultationen mit der zuständigen Behörde von Aruba durch. Die genannte Behörde legte Informationen und Nachweise vor, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften geändert wurden, um die Anforderungen hinsichtlich der Einrichtung des Hauptgeschäftssitzes in Aruba zu stärken. Die Behörde bestätigte ferner, dass sie sich davon überzeugt hat, dass die operationelle Kontrolle von Comlux Aruba N.V. jetzt in Aruba angesiedelt ist. Zu diesem Zweck wurden entsprechende Veränderungen in der Struktur und Rechnungslegung des Luftfahrtunternehmens vorgenommen. Außerdem wurde das AOC auf ein Luftfahrzeug des Musters B767 begrenzt und soll lediglich auf Jahresbasis erneuert werden, sofern die ständige Beaufsichtigung die Effektivität der organisatorischen Veränderungen zufrieden stellend bestätigt. |
(16) |
Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Arubas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Stärkung ihres Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt in Übereinstimmung mit den internationalen Sicherheitsnormen. |
(17) |
Alle in der Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2009 in Anhang A geführt. Die Kommission und die EASA führten am 12. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden der Republik Kongo (ANAC) durch, auf der ANAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel berichtete, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2008 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte. |
(18) |
ANAC legte der Kommission den Nachweis vor, dass das AOC des Luftfahrtunternehmens Société Nouvelle Air Congo erloschen ist und bestätigte, dass das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte dieses Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden. |
(19) |
ANAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt worden sind: Canadian Airways‘ Congo, Eméraude, Equajet und Mistral Aviation. ANAC blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(20) |
Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden der Republik Kongo zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. |
(21) |
Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (9). Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben von sich aus die Initiative zur Wiederaufnahme aktiver Konsultationen mit der Kommission und der EASA ergriffen und ihre feste Absicht bekräftigt, ihre Luftfahrtbranche sowie ihre nationale Regulierungsaufsichtsbehörde einer eingehenden Überprüfung sowie einer vollständigen Umstrukturierung zu unterziehen. |
(22) |
Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo teilten mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen ein AOC erteilt worden ist: Air Fast Congo, Fly Congo, Katanga Express, Katanga Wings, Mango Airlines und Will Airlift. Da ANAC jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(23) |
Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben nicht den Nachweis erbracht, dass die übrigen in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten. |
(24) |
Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt sowie zum Festhalten an ihren Bemühungen um die Weiterentwicklung des kürzlich wieder aufgenommenen konstruktiven Dialogs. |
(25) |
Die ICAO führte 2008 ein Audit auf den Niederländischen Antillen (10) durch und gelangte zu einer Reihe von Feststellungen zu allem kritischen Elementen ihrer Sicherheitsaufsicht. Insbesondere verfügten die zuständigen Behörden der Niederländischen Antillen in den Bereichen Lizenzierung von Personal, Flugbetrieb, Flugsicherung und Flughäfen nicht über ausreichendes technisches Personal. |
(26) |
Außerdem wurden Curacao und Sint Maarten nach einer Bewertung durch die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) im Rahmen des IASA-Programms im September 2011 von Kategorie 1 nach Kategorie 2 herabgestuft, weil die Länder nach Auffassung der FAA die internationalen Sicherheitsnormen nicht ausreichend einhalten. |
(27) |
Auch bei den Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms (11) im Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 ergab sich je Inspektion im Durchschnitt mehr als ein schwerer Mangel. |
(28) |
Daher nahm die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Curacao und Sint Maarten auf und ersuchte sie in einem Schreiben vom Juli 2012 um Einzelheiten zu etwaigen bereits durchgeführten oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Diese Konsultationen sind noch nicht abgeschlossen. |
(29) |
Die zuständigen Behörden von Curacao und von Sint Maarten antworteten der Kommission und erläuterten im Detail die laufenden und geplanten Abhilfemaßnahmen zu den Feststellungen der ICAO und des FAA-Audits. |
(30) |
Die Niederlande unterrichteten den Flugsicherheitsausschuss, dass sie sowohl Curacao als auch Sint Maarten technische Unterstützung leisten, um die beiden Länder bei ihren Bemühungen um den Aufbau ihrer Sicherheitsaufsicht in Übereinstimmung mit den ICAO-Standards zu unterstützen. |
(31) |
Die Kommission nimmt die Maßnahmen der zuständigen Behörden von Curacao und Sint Maarten zur Kenntnis und ermutigt beide Länder, ihre Anstrengungen entschlossen fortzusetzen, um die Mängel bei ihrer Sicherheitsaufsicht zu beheben, da die Kommission ansonsten gezwungen wäre, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten werden die Effektivität der Abhilfemaßnahmen weiterhin anhand vorrangiger Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms genau überwachen. |
(32) |
Seit März 2006 unterliegen alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen in der EU einem Betriebsverbot und werden in Anhang A geführt. Die zuständigen Behörden von Äquatorialguinea (DGAC) unterrichteten die Kommission, dass dem Luftfahrtunternehmen Tango Airways ein AOC erteilt wurde. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Kapazität von DGAC ausreichend verbessert hat, um die Aufsicht über in diesem Land zugelassene Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsstandards zu gewährleisten, daher wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass dieses Unternehmen ebenfalls in Anhang A aufgenommen werden sollte. |
(33) |
Aufgrund von Feststellungen bei dem ICAO-Audit Eritreas im November 2010 unterrichtete die ICAO alle Vertragsstaaten des Übereinkommens von Chicago über drei schwere Sicherheitsbedenken in den Bereichen Betrieb, Lufttüchtigkeit und Flugsicherung. Außerdem meldete die ICAO in ihrem abschließenden Auditbericht ein Defizit von 79,9 % bei der effektiven Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen. |
(34) |
Angesichts dieser Ergebnisse nahm die Kommission formale Konsultationen mit den zuständigen Behörden Eritreas (ER-CAA) auf, um ein detailliertes Bild von den Maßnahmen seitens ER-CAA zur Behebung der beim ICAO-Audit festgestellten Sicherheitsmängel zu gewinnen. |
(35) |
ER-CAA teilte der Kommission in einem Schreiben mit, dass zwei schwere Sicherheitsmängel im Hinblick auf Lufttüchtigkeit und Flugsicherung behoben worden seien, während der dritte schwere Sicherheitsmangel betreffend das Zertifizierungsverfahren für die AOC-Erteilung noch nicht ausgeräumt werden konnte, was eine Validierungsmission der ICAO zur Beseitigung dieses Mangels erforderlich macht. Die Ausführungen von ER-CAA enthielten jedoch keine Angaben zu den Abhilfemaßnahmen, die zur Behebung des noch fortbestehenden schweren Sicherheitsmangels ergriffen wurden, und keine Angaben zur betrieblichen Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen Eritreas, die von Eritrea beide für den Betrieb in der EU zugelassen sind. |
(36) |
Die Kommission verlangte wiederholt Konsultationssitzungen mit ER-CAA, um Klarheit über die Aufsicht über die AOC-Inhaber aus Eritrea zu erlangen. ER-CAA lehnte jedoch eine Teilnahme an diesen Sitzungen ab. |
(37) |
ER-CAA wurde in den Flugsicherheitsausschuss eingeladen und äußerte sich auf der Sitzung am 21. November 2012. ER-CAA teilte mit, dass ihr Plan zur Mängelbehebung von der ICAO angenommen worden sei, und dass sie nach Änderung ihres Primärrechts für den Luftfahrtbereich und der Verabschiedung einer Reihe von Verordnungen zur Zivilluftfahrt den schweren Mangel als behoben betrachteten. Es war nicht klar, ob Eritrea eine Validierungsmission der ICAO verlangt hatte, obwohl das Land Unterstützung durch das Sicherheitsteam des ICAO-Regionalbüros erhält. Vor dem Flugsicherheitsausschuss konnte das Land jedoch nicht überzeugend nachweisen, dass es umfassende Maßnahmen zur Behebung aller Aspekte der schweren Sicherheitsmängel getroffen hat. Eritrea war ebenfalls nicht in der Lage, Klarheit hinsichtlich der Aufsichtsregelungen im Zusammenhang mit den Luftfahrzeugen zu schaffen, die in den von Eritrea erteilten AOC aufgeführt werden, wozu auch betriebsbereit gemietete Luftfahrzeuge (wet leased) ausländischer Luftfahrtunternehmen gehören; diese Luftfahrzeuge erscheinen nun in mehreren AOC, was nicht mit den internationalen Sicherheitsnormen vereinbar ist. |
(38) |
Obwohl alle in Eritrea zugelassenen Luftfahrtunternehmen in den Flugsicherheitsausschuss eingeladen worden waren, äußerte sich nur eines von ihnen, Eritrean Airlines, auf der Sitzung am 21. November 2012. Dieses Luftfahrtunternehmen bestätigte, dass es zwei Luftfahrzeuge des Musters A320 auf der Strecke nach Rom im Rahmen eines Wet-Lease-Vertrags betreibt, konnte jedoch dem Flugsicherheitsausschuss hinsichtlich der betrieblichen Aufsicht und Kontrolle seiner Tätigkeiten keine zufrieden stellenden Angaben machen. |
(39) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkennen die Anstrengungen zur Behebung der Sicherheitsmängel der Zivilluftfahrt in Eritrea. Bis zur wirksamen Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen bezüglich der von der ICAO festgestellten Mängel und insbesondere bezüglich der in einem Falle noch nicht ausgeräumten schweren Sicherheitsbedenken wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass die zuständigen Behörden Eritreas zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen bei den Luftfahrtunternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anzuwenden und durchzusetzen. Daher sollten alle in Eritrea zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden. |
(40) |
Nach Ausräumung dieser noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO und geeigneten Abhilfemaßnahmen bezüglich der beim ICAO-Audit festgestellten schweren Mängel ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten. |
(41) |
Die zuständigen Behörden von Honduras ersuchten im Juni 2012 um Streichung von Rollins Air aus der Liste, da das AOC des Luftfahrtunternehmens ausgesetzt worden war. Sie legten am 21. November 2012 den Nachweis vor, dass das AOC von Rollins Air nach einer Aussetzung von sechs Monaten nun erloschen ist und am 24. September 2012 annulliert wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte dieses Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden. |
(42) |
Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen. |
(43) |
Am 18. Oktober 2012 fand eine Videokonferenz mit der Kommission, der EASA und DGCA statt, bei der DGCA die neusten Angaben zu bestimmten Luftfahrtunternehmen unter seiner Aufsicht vorlegte. DGCA teilt mit, dass fünf neue Luftfahrtunternehmen zertifiziert wurden: Jayawijaya Dirantara am 16. April 2012, Pacific Royale Airways am 29. Mai 2012, Citilink Indonesia am 22. Juni 2012, Angkasa Super Services am 7. Juni 2012 und Air Born Indonesia am 6. März 2012. Da DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(44) |
DGCA teilte außerdem mit, dass PT Sampoerna Air Nasantara seinen Namen in PT Pegasus Air Services und PT Nyaman Air seinen Namen in PT Heavy Lift geändert hat und die Namen dieser Unternehmen daher in Anhang A geändert werden sollten. |
(45) |
DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Dirgantara Air Service am 25. Mai 2012 das AOC entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte. |
(46) |
DGCA informierte auch über die Ergebnisse der Bewertungsmission der US-Behörde FAA in Indonesien, die im September 2012 stattgefunden hat. Die FAA stellte zwar Verbesserungen bei der Aufsicht über die Flugsicherheit in den vergangenen Jahren fest, formulierte jedoch auch eine Reihe von Bemerkungen und Empfehlungen in Bezug auf die Ausbildung der Inspektoren, die Überwachung von Auslands-Luftfahrttätigkeiten, die Durchsetzungspolitik und Verfahren, insbesondere betreffend die Verhängung von Strafen und die Notwendigkeit zur Verbesserung einiger lokaler Einrichtungen. DGCA sagte die Übermittlung einer Kopie des offiziellen Berichts über die Bewertung zu, sobald dieser verfügbar sei. |
(47) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss unterstrichen den deutlichen Erfolg der zuständigen Behörden Indonesiens und ermutigten das Land weiterhin zur Fortsetzung seiner Bemühungen um den Abschluss der Arbeiten zur Schaffung eines Luftfahrtsystems in voller Übereinstimmung mit den ICAO-Standards. |
(48) |
Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans wurden aktiv fortgesetzt. Die zuständigen Behörden Kasachstans brachten mehrere Äußerungen vor, auf deren Grundlage die Kommission mit Unterstützung der EASA am 17. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung durchführte. Darüber hinaus wurden die zuständigen Behörden Kasachstans 21. November 2012 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört und äußerten sich dort. |
(49) |
Die zuständigen Behörden Kasachstans teilten mit, dass bei der 2009 eingeleiteten umfassenden Reform des Luftverkehrssektors zur Verbesserung der Flugsicherheit Fortschritte erzielt worden seien. Nach der Verabschiedung eines neuen Zivilluftfahrtgesetzes im Juli 2010 und der Annahme von über 100 spezifischen Luftverkehrsverordnungen machen die zuständigen Behörden nach eigenen Angaben jetzt Fortschritte bei deren Umsetzung. Auch ihr Kapazitätsaufbau kommt mit der Einrichtung eines Flugsicherheits-Bewertungszentrums und der Einstellung weiterer qualifizierter Inspektoren, die in den kommenden Monaten noch fortgesetzt werden soll, weiter voran. Auch bei der Neuzertifizierung von Luftfahrzeugen und Betreibern werden Fortschritte erzielt. |
(50) |
Die zuständigen Behörden Kasachstans teilten mit, dass sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen fortsetzen. Durch Erlass des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 3. Juli 2011 über die die Festlegung von Flugbetriebsvorschriften für die Zivilluftfahrt in der Republik Kasachstan ab dem 1. November 2012 dürften Luftfahrzeuge sowjetischer Bauart, die den Sicherheitsstandards der ICAO nicht entsprechen, nicht mehr im kasachischen Luftraum betrieben werden; folglich untersagten die zuständigen Behörden von Kasachstan den Betrieb von 7 Luftfahrzeugen des Musters Yak-40, von 2 Luftfahrzeugen des Musters Antonov 12, von 5 Luftfahrzeugen des Musters Antonov 24 und von einem Luftfahrzeug des Musters Tu-134 (12). |
(51) |
Die zuständigen Behörden von Kasachstan teilten der Kommission außerdem mit, dass 5 Luftfahrtunternehmen ihren Betrieb eingestellt haben und brachten Nachweise bei, dass die betreffenden AOC erloschen sind und nicht erneuert wurden; bei diesen Luftfahrtunternehmen handelt es sich um: Asia Wings, Minas, Skybus, Skyjet und Sayakhat Airlines. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten daher diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden. |
(52) |
Die zuständigen Behörden von Kasachstan teilten der Kommission ferner mit, dass 4 Luftfahrtunternehmen, die bisher im kommerziellen Luftverkehr tätig waren, diese Tätigkeit eingestellt und ihre Flotten verkleinert haben und für Luftarbeiten neu zertifiziert wurden; dabei handelt es sich um: Aero Aircompany, AK Suncare Aircompany, Kazair West, Ust-Kamenogorsk Air division of EKA. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden. |
(53) |
Die zuständigen Behörden Kasachstans erklärten, dass aufgrund eines Erlasses des Premierministers kein neues AOC erteilt werden kann, bis die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihrer Verantwortung gegenüber der ICAO in vollem Umfang gerecht zu werden. |
(54) |
Air Astana wurde vom Flugsicherheitsausschuss am 21. November 2012 gehört, um aktuelle Angaben zu seiner Flotte zu erhalten, die derzeit erneuert wird, und äußerte sich diesbezüglich. Das Luftfahrtunternehmen teilte mit, dass mehrere Luftfahrzeuge ausgemustert wurden und neue Luftfahrzeuge innerhalb der bestehenden Reihen B767, B757 A320 und der Fokker 50-Flotten integriert werden; diese Flotten sind bereits in Anhang B aufgeführt. Air Astana erklärte, dass sich die Sicherheitsleistung seiner Flotte verbessert habe, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden Kasachstans erklärten, dass der Betrieb der Luftfahrzeuge, die derzeit über AOC verfügen, in gewissem Umfang einer fortlaufenden Aufsicht unterliegt. Die zuständigen Behörden Arubas legten ferner Nachweise vor, dass die Lufttüchtigkeit des in Aruba eingetragenen Luftfahrzeugs, das derzeit über eine AOC von Air Astana verfügt, einer fortlaufenden Aufsicht gemäß internationalen Sicherheitsstandards unterliegt und dass sie mit den nachgewiesenen Lufttüchtigkeitsstandards zufrieden seien. Auch einige Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an europäischen Flughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben. Folglich sollte Anhang B gemäß den gemeinsamen Kriterien geändert werden, um innerhalb des derzeitigen Betriebsumfangs den Betrieb von Luftfahrzeugen der Reihen B767, B757, A320 und Fokker 50 zu gestatten, die über AOC von Air Astana verfügen bzw. verfügen werden, soweit diese Luftfahrzeuge in Aruba eingetragen sind und die AOC und alle Änderungen daran der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig gemeldet werden. |
(55) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen. |
(56) |
Die Kommission unterstützt weiterhin die ehrgeizige Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die Behörden Kasachstans und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Abhilfeplans, wobei die beiden noch nicht behobenen schweren Sicherheitsmängel und die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Nach Ausräumung dieser noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten. |
(57) |
Die in der Kirgisischen Republik niedergelassenen Luftfahrtunternehmen unterliegen seit 2006 einem Betriebsverbot. Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA am 5. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden Kirgisistans durch, auf der die Behörden mitteilten, dass Kirgisistan einen neuen Rechtsrahmen verabschiedet habe und dass das Verlassen der schwarzen Liste für die Regierung eine Priorität darstelle. |
(58) |
Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass folgende Luftfahrtunternehmen ihren Namen geändert haben: Eastok Avia heißt jetzt Air Bishkek, Dames heißt jetzt State Aviation Enterprise under the Ministry of Emergency Situations (SAEMES). Aus diesem Grunde sollte Anhang A entsprechend geändert werden. |
(59) |
Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen AOC erteilt wurden: Manas Airways, Supreme Aviation und Sky KG Airlines. Die Behörden blieben jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(60) |
Die zuständigen Behörden Kirgisistans legten der Kommission Nachweise für den Entzug folgender AOC vor: Trast Aero, Asian Air und Kyrgyzstan Airlines. Außerdem teilten sie mit, dass das AOC von Aerostan und Itek Air abgelaufen ist und nicht erneuert wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden. |
(61) |
Die Kommission vereinbarte mit den zuständigen Behörden Kirgisistans, dass sie mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung in Kirgisistan durchführen wird, um an Ort und Stelle zu prüfen, ob die neuen Vorschriften angewendet und die Aufsicht über bestimmte in Kirgisistan zugelassene Luftfahrtunternehmen zufrieden stellend geführt werden. |
(62) |
Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt. |
(63) |
LCAA und Vertreter von Afriqiyah, Libyan Airlines und Buraq Air trafen am 15. Oktober 2012 mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses zusammen, um Fortschritte zu erörtern. LCAA teilte mit, dass sie Regulierungsmaßnahmen ergriffen und von den 26 libyschen Luftfahrtunternehmen 16 die AOC (13) entzogen haben. Die Behörden gaben ferner an, dass im Hinblick auf technische Unterstützung kurzfristig Berater hinzugezogen wurden und langfristig die Unterstützung der ICAO vorgesehen ist, und dass Verfahren zur Einstellung zusätzlicher Piloten und Ingenieure für Inspektionsaufgaben eingeleitet wurden. |
(64) |
LCAA teilte ferner mit, dass demnächst eine fünfstufige Neuzertifizierung aller libyschen Luftfahrtunternehmen anlaufen soll, beginnend mit Libyan Airlines und Afriqiyah, und dass sie über Fortschritte berichten und die Auditberichte übermitteln werden, sobald diese vorliegen. Gleichzeitig soll ein jährliches Aufsichtssystem entwickelt und angewendet werden, um eine konstante Einhaltung der ICAO-Standards bei den libyschen Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten. |
(65) |
Der Flugsicherheitsauschuss hörte am 21. November 2012 Beiträge von LCAA, Libyan Airlines und Afriqiyah. LCAA betonte, dass ein unsicherer Betrieb in Libyen nicht geduldet werde. Die Behörden bestätigten die auf der Sitzung vom 16. Oktober mitgeteilten Angaben, insbesondere dass der Untersuchungsbericht über den Absturz des Airbus A330 von Afriqiyah vor Februar 2013 veröffentlicht werden soll, dass die Neuzertifizierung für Libyan Airlines und Afriqiyah bis Dezember 2012 und für die übrigen Luftfahrtunternehmen bis Dezember 2013 angeschlossen sein soll. Die Behörden kündigten ferner an, dass sie weiterhin Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen würden, wenn dies zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken notwendig sei, wie sie es im Falle eines vorübergehend am Boden festgehaltenen A320 getan hatten. |
(66) |
Libyan Airlines berichtete, dass sowohl die Verfahren ihres Sicherheitsmanagements als auch die Ausbildung ihrer Besatzungen verbessert worden sei. |
(67) |
Afriqiyah unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihr Qualitätssicherungssystem und die Hinzuziehung externer Ausbildungsorganisationen. Das Luftfahrtunternehmen teilte außerdem mit, dass die Flugpläne infolge des A330-Unfalls geändert worden seien, um das Risiko einer Ermüdung des Piloten zu verringern, dass ein Trainingsprogramm für Piloten über „Go-around“-Verfahren durchgeführt werde und dass bei der Entwicklung von Sicherheitsprogrammen externe Beratung hinzugezogen werde. Das Luftfahrtunternehmen äußerte ferner seinen Wunsch, auch Spanien, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien sowie Deutschland und Österreich anzufliegen, wenn LCAA ihre gegenwärtigen Einschränkungen wieder aufgehoben habe. |
(68) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss zeigten sich angetan von dem umfassenden Plan der LCAA zur Beseitigung der Sicherheitsmängel ihres Luftfahrtsystems, den realistischen Zeitplänen für die einzelnen Maßnahmen und den bereits erzielten Fortschritten. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die LCAA die derzeitigen Betriebsbeschränkungen für jedes libysche Luftfahrtunternehmen hinsichtlich Flügen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island aufrecht erhalten werde, bis die gesamte fünfstufige Neuzertifizierung abgeschlossen und etwaige schwere Mängel behoben seien, und dass es erst danach einzelnen Luftfahrtunternehmen in Abstimmung mit der Kommission gestattet werden könne, gewerbliche Flüge in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island aufzunehmen. |
(69) |
Darüber hinaus hat sich die LCAA verpflichtet, der Kommission für jedes neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen ausführliche Angaben zum Neuzertifizierungsverfahren zu übermitteln und mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenzutreffen, um die jeweiligen Audits, Feststellungen, ergriffenen Abhilfemaß- und Abschlussnahmen sowie die Pläne für eine fortlaufende Aufsicht zu erörtern, bevor die Aufhebung von Beschränkungen beschlossen wird. Sollten diese Informationen für die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht einen zufrieden stellenden Nachweis liefern, dass die Neuzertifizierung effektiv abgeschlossen und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards eingerichtet wurde, wäre die Kommission zum Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island zu untersagen. Sollte eine weitere Klärung erforderlich sein, könnte die Kommission eine Prüfung an Ort und Stelle beschließen, bevor Beschränkungen gelockert werden. |
(70) |
Bei Luftfahrtunternehmen, denen anschließend der Betrieb in die EU erlaubt wird, werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen. |
(71) |
Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt (14). Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) beteiligten sich seitdem an aktiven Konsultationen mit der Kommission, um aktuelle Angaben zu den Fortschritten bei der Reform der Regulierung der Zivilluftfahrt beizubringen, und haben sich dazu in zahlreichen Beiträgen geäußert. Mit ANAC und Mauritania Airlines wurden zwei Sitzungen durchgeführt (am 24. September und am 10. Oktober 2012). Darüber hinaus wurden ANAC und Mauritania Airlines International am 21. November 2012 auch vom Flugsicherheitsausschuss gehört. |
(72) |
ANAC berichtete, dass konkrete Maßnahmen zur Reformierung der Sicherheitsaufsicht durchgeführt wurden und bereits eine Reihe von Ergebnissen zu verzeichnen sind: insbesondere die Einführung eines neuen Zivilliftfahrtgesetzes, die Anpassung der Rechtsvorschriften zur Zivilluftfahrt an die Anhänge des Übereinkommens von Chicago, Veränderungen bei Management, Struktur und Personal von ANAC und Festlegung eines kompletten Katalogs von Verfahren für die Zertifizierung und die fortlaufende Aufsicht über Luftfahrtunternehmen. |
(73) |
ANAC teilte außerdem mit, dass sie effektive Durchsetzungsmaßnahmen getroffen hat. Die ANAC bestätigte ferner, dass das AOC von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Sie teilte außerdem mit, dass die Zertifikate und Ausnahmen des Luftfahrtunternehmens Class Aviation im Januar 2011 entzogen wurden. |
(74) |
Die ICAO führte im April und im September 2012 zwei Koordinierungs- und Validationsmissionen (ICVM) in Mauretanien durch, um die von diesem Land erzielten Fortschritte zu bewerten. Die Abschlussberichte dieser Missionen zeigen deutliche Fortschritte, mit einer Verbesserung von 47 % bei der generellen Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen. Die ICAO bestätigte der Kommission am 1. Oktober 2012 die von ANAC erzielten außergewöhnlichen Fortschritte. Die Validierungsmissionen zeigten jedoch auch die Notwendigkeit einer effektiven Durchführung aller Abhilfemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Überwachungsverpflichtungen und die Ausräumung der bestehenden Sicherheitsbedenken, für die die ICAO das Defizit bei der effektiven Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen noch mit 51 % bzw. 58 % angibt. Die ANAC bekräftigte ihre Absicht, ihre Maßnahmen entschlossen fortzusetzen, um die Einhaltung der ICAO-Standards weiter zu verbessern. |
(75) |
Bei ihren Konsultationen mit der ANAC bewertete die Kommission insbesondere die Robustheit der Sicherheitsaufsicht von Mauritania Airlines International. Bei der Erstzulassung von Mauritania Airlines International waren Mängel festgestellt worden, und das AOC 8. Mai 2011 war erteilt worden, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese Mängel, insbesondere RVSM-Zulassung (verringerte Höhenstaffelungsminima), unzureichende Flugdatenüberwachung, zu wenig Bodenpersonal, vor der Erteilung des AOC effektiv beseitigt worden waren. ANAC und Mauritania Airlines International berichteten jedoch, dass alle Mängel am 25. Oktober 2012 abgestellt waren, und legten entsprechende Nachweise vor. Die ANAC erklärte außerdem und legte entsprechende Nachweise vor, dass das Luftfahrtunternehmen nun einer fortlaufenden Aufsicht in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. |
(76) |
Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten deutlichen Fortschritte bei der Abstellung der von der ICAO festgestellten Mängel und der Mängel, die bei der Erstzulassung von Mauritania Airlines International beanstandet worden waren. Unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen, die von ANAC hinsichtlich der übrigen Luftfahrtunternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, abgeschlossen und durchgeführt wurden, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollten. |
(77) |
Die ANAC erklärte und bestätigte, dass Mauritania Airlines International auf kurze Sicht keine Wiederaufnahme der Flüge in die EU plant, außer nach Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), wobei dies aber nicht vor Februar 2013 geschehen soll. |
(78) |
Die zuständigen Behörden Spaniens teilten mit, dass sie der ANAC technische Unterstützung geleistet haben, und bestätigten, dass sie mit der Aufnahme der Flüge nach Las Palmas de Gran Canaria einverstanden sind. |
(79) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüfen. |
(80) |
Die Kommission hat die Absicht, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die zufrieden stellende Durchführung der von der ANAC getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. |
(81) |
Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen. |
(82) |
Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt (15). Seither fanden Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) statt, um aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Reform der Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt zu erhalten. Auf der Sitzung mit der Kommission, die von der EASA unterstützt wurde, und der CAAP wurden mehrere Äußerungen vorgebracht und eine Videokonferenz durchgeführt. |
(83) |
Die CAAP berichtete, dass die ICAO im Oktober 2012 eine Koordinierungs- und Validationsmission (ICVM) an Ort und Stelle durchgeführt hatte und äußerte sich zu den vorläufigen Ergebnissen, die auf eine Verbesserung von 7 % bei der generellen Einhaltung der ICAO-Standards hindeuten. Allerdings bleibt wohl der von der ICAO allen Vertragsparteien des Übereinkommens von Chicago mitgeteilte schwere Sicherheitsvorbehalt im Hinblick auf die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen bestehen, und die ICAO hat weitere Sicherheitsvorbehalte hinsichtlich des Luftfahrzeugregisters geäußert. |
(84) |
Die CAAP teilte mit, dass AviaTour Fly’In am 18. August 2012 an einem zweiten Unfall mit Todesopfern beteiligt war, nachdem sich ein solcher Unfall bereits im März 2012 ereignet hatte (16). Die CAAP reagierte nicht angemessen auf Informationsersuchen der Kommission und versäumte es insbesondere, Angaben zur Gültigkeit des AOC dieses Luftfahrtunternehmens zu übermitteln, das nach früheren Angaben am 14. August 2012 abgelaufen sein dürfte; auch zu den Ergebnissen der Untersuchungen zu beiden Unfällen wurde keine Informationen übermittelt. |
(85) |
Die Kommission hatte zwar Angaben erhalten, dass die Luftfahrtunternehmen South West Air Corporation, Airgurus und Skyjet den kommerziellen Luftverkehr aufgenommen hätten, doch die CAAP reagierte nicht angemessen auf die Informationsersuchen der Kommission und legte insbesondere weder die AOC dieser Luftfahrtunternehmen noch ihre kompletten Betriebsspezifikationen vor; die CAAP blieb ferner den Nachweis schuldig, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(86) |
Die Kommission unterstützt weiterhin die Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die zuständigen Behörden der Philippinen und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit FAA und ICAO vereinbarten Abhilfeplans, wobei die noch ausstehenden schweren Sicherheitsvorbehalte, die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht und effektive Durchsetzungsmaßnahmen bei Sicherheitsbedenken oder Verstößen gegen die geltenden Rechtsvorschriften vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Wenn die FAA ihre Bewertung der Philippinen im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen geändert hat und alle Sicherheitsvorbehalte zur Zufriedenheit der ICAO ausgeräumt sind, ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten. |
(87) |
Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA zwischen dem 30. September und dem 4. Oktober 2012 eine Sicherheitsprüfung im Haschemitischen Königreich Jordanien durch, um die zufrieden stellende Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen, die von den für die Zivilluftfahrt zuständigen Behörden (Civil Aviation Regulatory Commission — CARC) und vom Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation (PSC) beschlossen worden waren, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 beschriebenen Sicherheitsmängel zu beseitigen. |
(88) |
Bei dieser Sicherheitsprüfung legte die CARC dem Prüfungsteam Nachweise über die Effektivität ihres Korrektur- und Vorsorgeplans vor, der nach Verhängung von Betriebsbeschränkungen gegen das Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation entwickelt und durchgeführt worden war. Sie führte auch den Nachweis, dass sie nunmehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gemäß den ICAO-Standards für die Aufsicht über die Betreiber nachzukommen, denen sie ein AOC erteilt hat. Das Prüfungsteam meldete ein glaubwürdiges Engagement der CARC zur Durchführung des Korrektur- und Vorsorgeplans, die Erzielung bedeutender Verbesserungen bis zum jetzigen Zeitpunkt und eine offene, kooperative und konstruktive Herangehensweise der CARC bei der Beseitigung der in ihren Verfahren festgestellten Mängel. Das Prüfungsteam konnte sich zwar überzeugen, dass die bestehenden Aufsichtsverfahren rechtzeitige und effektive Abhilfemaßnahmen seitens der Luftfahrtunternehmen bei Feststellung von Sicherheitsmängeln gewährleisten können, ermittelte jedoch auch verbesserungsbedürftige Bereiche, insbesondere in Bezug auf das Verfahren zur Genehmigung der Minimalausrüstungs-Liste (MEL) sowie das Verfahren zur Genehmigung der Beförderung gefährlicher Güter. |
(89) |
Seit November 2011 unterliegt das Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation einer verstärkten Aufsicht durch die CARC im Rahmen intensiver Vorfeldinspektionen, Streckeninspektionen, Prüfungen der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Ferner wurde bei Jordan Aviation bei einem jährlichen Audit die Einhaltung der jordanischen Zivilluftfahrtvorschriften geprüft. Die Ergebnisse dieser Audits ließen deutliche Verbesserungen bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erkennen. Nach dem Antrag des Luftfahrtunternehmens auf Hinzufügung eines neuen Luftfahrzeugmusters (Airbus A330-200) zu seiner Flotte prüfte die CARC die Fähigkeit von Jordan zur Einführung eines neuen Flugzeugmusters. Die Änderung des AOC wurde am 9. Mai 2012 abgeschlossen und der Airbus A330-200 wurde den AOC-Betriebsspezifikationen von Jordan Aviation hinzugefügt. |
(90) |
Das Prüfungsteam erhielt während seiner Mission auch den Nachweis über die Effektivität des von Jordan Aviation entwickelten und durchgeführten Korrektur- und Vorsorgeplans. Das Luftfahrtunternehmen konnte zwar demonstrieren, dass das System zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jetzt gewährleisten kann, dass seine Luftfahrzeuge lufttüchtig bleiben, doch das Team stellte Verbesserungsbedarf in anderen Bereichen fest, insbesondere bei den Verfahren für den Betrieb neuer Strecken und der Besatzungsplanung. |
(91) |
Nach einem Antrag von CARC und Jordan Aviation auf Neubewertung der Betriebsbeschränkungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 wurden CARC und Jordan Aviation — da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind — eingeladen, sich im Flugsicherheitsausschuss zu äußern. Diese Anhörung fand am 21. November 2012 statt. Bei dieser Gelegenheit legten CARC und Jordan Aviation auch die Einzelheiten des Abhilfeplans vor, der zur Behebung der bei der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel aufgestellt worden war. |
(92) |
Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von CARC und Jordan Aviation erzielten Verbesserungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen und hielt weitere Betriebsbeschränkungen für das genannte Luftfahrtunternehmen nicht mehr für erforderlich. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Jordan Aviation aus Anhang B gestrichen werden sollte. |
(93) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen. |
(94) |
Das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar unterliegt Betriebsbeschränkungen und wird aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 390/2011 in Anhang B geführt. Seitdem haben Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Madagascar (ACM) und mit Air Madagascar stattgefunden, um aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu erhalten. |
(95) |
Die ICAO führte vom 21. bis zum 25. Mai 2012 eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) durch, bei der gewisse Fortschritte festgestellt wurden, da das Defizit bei der effektiven Umsetzung der ICAO-Standards nicht mehr mit 70,7 %, sondern nur noch mit 44,4 % bewertet wurde. Die Validierungsmission zeigte jedoch auch die Notwendigkeit einer effektiven Durchführung aller Abhilfemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Ausbildung und Qualifikation des technischen Personals, die Aufsichtspflichten und die Behebung von Sicherheitsmängeln, wo die ICAO-Standards jeweils nur zu 67 %, zu 58 % und 86 % effektiv umgesetzt waren. |
(96) |
ACM und das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar beantragten seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, die am 20. November 2012 stattfand. Sie berichteten über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Abhilfepläne. ACM berichtete außerdem über den Abschluss eines Zweijahresvertrags über technische Unterstützung zur Verbesserung ihrer Sicherheitsaufsicht. Der Flugsicherheitsausschuss nahm die dargestellten Fortschritte zur Kenntnis und begrüßte die Anstrengungen von ACM zur Verbesserung seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die ICAO-Anforderungen. |
(97) |
Der Flugsicherheitsausschuss ermutigte ACM zur Fortsetzung seiner Bemühungen um Beseitigung aller Abweichungen, die bei dem von der ICAO durchgeführten ICVM-Audit insbesondere im Bereich der Aufsicht über die in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen festgestellt wurden. Die Kommission ist bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, sobald die Umsetzung der Abhilfepläne von ACM und Air Madagascar ausreichend vorangeschritten ist. |
(98) |
Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA und einiger Mitgliedstaaten vom 4. bis 8. Juni 2012 eine Sicherheitsbewertung in der Russischen Föderation durch, um die zufrieden stellende Durchführung der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation (FATA) beschlossenen Maßnahmen und das in der Russischen Föderation zugelassene Luftfahrtunternehmen VIM AVIA zu überprüfen und die Ausräumung der in der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 (17) und der Verordnung (EU) Nr. 295/2012 (18) beschriebenen Sicherheitsbedenken zu gewährleisten. Diese Sicherheitsbewertung umfasste auch einen Besuch am Hauptsitz von FATA sowie von VIM AVIA, bei den Instandhaltungseinrichtungen des Luftfahrtunternehmens am Flughafen von Domodedovo und eine Vorfeldinspektion bei einem Luftfahrzeug der Flotte des Unternehmens. Die Ergebnisse dieser Bewertung zeigen, dass VIM AVIA insgesamt beim Aufbau eines Sicherheitsmanagementsystems Fortschritte gemacht hat. Hingegen ist bei den Abhilfeplänen von VIMA AVIA festzustellen, dass drei der 12 Abhilfemaßnahmen nicht als effektiv durchgeführt eingestuft werden konnten. VIM AVIA wurde aufgefordert, seinen Abhilfeplan entsprechend zu überprüfen und zu ergänzen, bevor wieder Flüge in die EU durchgeführt werden können. |
(99) |
Am 20. Juni 2012 unterrichtete FATA die Kommission, dass das Luftfahrtunternehmen erneut die Zulassung erhalten hat, ab dem genannten Datum Flüge in die und aus der EU durchzuführen, da es die zusätzlichen Abhilfemaßnahmen in den drei noch ausstehenden Bereichen erfolgreich durchgeführt hatte. |
(100) |
Die Kommission äußerte nach Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen Zweifel daran, dass das Unternehmen diese Maßnahmen in so kurzer Zeit effektiv durchführen konnte. Die zuständigen russischen Behörden wurden auch auf die unbefriedigenden Vorfeldinspektionen in Spanien am 26. Juni 2012 (19) hingewiesen, die auf Mängel in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit von VIM AVIA sowie die Instandhaltungsabteilungen des Unternehmens hindeuteten. Die zuständigen russischen Behörden wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu einem schweren Zwischenfall bei VIM AVIA am 24. Juni 2012 beizubringen. |
(101) |
Vor diesem Hintergrund führten die Kommission, die EASA und einige Mitglieder des Flugsicherheitsausschusses am 19. Oktober 2012 eine Sitzung mit den zuständigen russischen Behörden und mit VIM AVIA durch. VIM AVIA berichtete, dass im Hinblick auf alle offenen Punkte, die im Abschlussbericht über die im Juni 2012 in Russland durchgeführte Sicherheitsbewertung aufgeführt waren, Abhilfemaßnahmen durchgeführt und abgeschlossen wurden, und legte nach der Sitzung Nachweise zum Abschluss der genannten Maßnahmen vor. Die FATA teilte mit, dass nach dem schweren Zwischenfall bei VIM AVIA am 24. Juni 2012 zwei Untersuchungen eingeleitet wurden, und legte eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen vor. |
(102) |
Spanien bestätigte dem Flugsicherheitsausschuss, dass alle bei den Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von VIM AVIA in Spanien festgestellten Mängel abgestellt wurden. Spanien berichtete ferner über eine Sitzung mit Vertretern von VIM AVIA in Madrid und unterstrich die kooperative Haltung des Unternehmens. |
(103) |
Die Mitgliedstaaten werden die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens an europäischen Flughäfen überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Vorfeldinspektionen erneut zu Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Betrieb von VIM AVIA führen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen. |
(104) |
Am 9. Mai 2012 übermittelten die zuständigen Behörden Ruandas der Kommission in einem Schreiben den Nachweis, dass das AOC von Silverback Cargo Freighters am 30. Oktober 2009 entzogen wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Silverback Cargo Freighters aus Anhang A gestrichen werden sollte. |
(105) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellen jedoch fest, dass der bei dem USOAP-Audit der ICAO von 2007 festgestellte schwere Sicherheitsvorbehalt, der von der ICAO allen Vertragsparteien des Übereinkommens von Chicago mitgeteilt wurde, für Ruanda nach wie vor gilt. Die Kommission ermutigt daher die zuständigen Behörden von Ruanda, ihre Anstrengungen zur Lösung der Sicherheitsprobleme fortzusetzen, und wird die Flugsicherheit in Ruanda weiterhin genau beobachten, um die effektive Beseitigung noch bestehender Sicherheitsmängel zu gewährleisten.— |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt. |
2. |
Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.
(3) ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.
(4) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
(5) ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.
(6) ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9.
(8) ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 44.
(9) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.
(10) Im Oktober 2010 wurden die Niederländischen Antillen (als Teil des Königreichs der Niederlande) aufgelöst und es entstanden zwei neue Länder: Curaçao und Sint Maarten. Das Königreich der Niederlande besteht jetzt aus vier Ländern: die Niederlande (in Europa), Aruba, Curacao und Sint Maarten. Curacao und Sint Maarten sind die Rechtsnachfolger der Niederländischen Antillen und haben daher das gleiche Luftfahrzeugregister (PJ). Seit Oktober 2010 müssen beide Länder ihre eigene Sicherheitsaufsicht organisieren, und jedes Land hat seine eigene zuständige Behörde geschaffen. Wegen der Verbindungen zwischen den beiden Ländern werden sie parallel betrachtet.
(11) CAA-NL-2012-30, CAA-NL-2012-154, CAA-NL-2012-155, CAA-NL-2012-156, CAA-NL-2012-161, CAA-NL-2012-162; DGAC/F-2011-1628, DGAC/F-2011-1640, DGAC/F-2011-2007, DGAC/F-2011-2329, DGAC/F-2012-230, DGAC/F-2012-231, DGAC/F-2012-603, DGAC/F-2012-693.
(12) 7 Luftfahrzeuge des Musters Yak-40; 2 Luftfahrzeuge des Musters Antonov 12; 5 Luftfahrzeuge des Musters Antonov 24; 1 Luftfahrzeug des Musters Tu-134.
(13) International Company, Tobruk Air Transport, Awsaj Aviation Service, Kalat Aleker Air Company, Alajniha Air Transport, Nayzak Air Transport, Qurina Air Services, Libyan Air Cargo, Air One Nine, Gulf Pearal Airlines, Horizon Airline, North African Air Transport, Madina Air, Assanad Aviation, Benina Air, Awas Aviation.
(14) Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 49.
(15) Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 32.
(16) Erwägung (43) der Verordnung (EU) Nr. 295/2012 vom 3. April 2012, ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 17.
(17) ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 14.
(18) ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13.
(19) Nr. AESA-E-2012-392
ANHANG
ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERONAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. „CONVIASA“ |
VCV-DB-10 |
VCV |
Bolivarische Republik Venezuela |
MERIDIAN AIRWAYS LTD |
AOC 023 |
MAG |
Republik Ghana |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Afghanistan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Islamische Republik Afghanistan |
PAMIR AIRLINES |
Unbekannt |
PIR |
Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS |
AOC 181 |
SFW |
Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich |
|
|
Republik Angola |
AEROJET |
AO 008-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR26 |
AO 003-01/11-DCD |
DCD |
Republik Angola |
Air Gicango |
009 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR JET |
AO 006-01/11-MBC |
MBC |
Republik Angola |
AIR NAVE |
017 |
Unbekannt |
Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
006 |
Unbekannt |
Republik Angola |
Diexim |
007 |
Unbekannt |
Republik Angola |
FLY540 |
AO 004-01 FLYA |
Unbekannt |
Republik Angola |
GIRA GLOBO |
008 |
GGL |
Republik Angola |
HELIANG |
010 |
Unbekannt |
Republik Angola |
HELIMALONGO |
AO 005-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
MAVEWA |
016 |
Unbekannt |
Republik Angola |
SONAIR |
AO 002-01/10-SOR |
SOR |
Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Benin |
AERO BENIN |
PEA Nr. 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
AEB |
Republik Benin |
AFRICA AIRWAYS |
Unbekannt |
AFF |
Republik Benin |
ALAFIA JET |
PEA Nr. 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS |
N/A |
Republik Benin |
BENIN GOLF AIR |
PEA Nr. 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
BGL |
Republik Benin |
BENIN LITTORAL AIRWAYS |
PEA Nr. 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
LTL |
Republik Benin |
COTAIR |
PEA Nr. 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS. |
COB |
Republik Benin |
ROYAL AIR |
PEA Nr. 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS |
BNR |
Republik Benin |
TRANS AIR BENIN |
PEA Nr. 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
TNB |
Republik Benin |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Kongo |
AERO SERVICE |
RAC06-002 |
RSR |
Republik Kongo |
CANADIAN AIRWAYS CONGO |
RAC06-012 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EMERAUDE |
RAC06-008 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES |
RAC 06-003 |
EKA |
Republik Kongo |
EQUAJET |
RAC06-007 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. |
RAC 06-014 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
MISTRAL AVIATION |
RAC06-011 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO |
RAC 06-001 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DRC), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER |
104/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
AIR FAST CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0039/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/TVC/0053/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
AIR KATANGA |
409/CAB/MIN/TVC/0056/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
AIR TROPIQUES |
409/CAB/MIN/TVC/00625/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
BLUE AIRLINES |
106/CAB/MIN/TVC/2012 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
BRAVO AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0090/2006 |
BRV |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
BUSINESS AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/048/09 |
ABB |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
BUSY BEE CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0064/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
CETRACA AVIATION SERVICE |
105/CAB/MIN/TVC/2012 |
CER |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
CHC STELLAVIA |
409/CAB/MIN/TC/0050/2006 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
CONGO EXPRESS |
409/CAB/MIN/TVC/083/2009 |
EXY |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TVC/0050/2010 |
CAA |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
DOREN AIR CONGO |
102/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA) |
409/CAB/MIN/TVC/003/08 |
EWS |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
FilaIR |
409/CAB/MIN/TVC/037/08 |
FIL |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
FLY CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0126/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
GALAXY KAVATSI |
409/CAB/MIN/TVC/027/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) |
409/CAB/MIN/TVC/053/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
GOMA EXPRESS |
409/CAB/MIN/TC/0051/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TVC/011/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) |
409/CAB/MIN/TVC/038/08 |
ALX |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
International Trans Air Business (ITAB) |
409/CAB/MIN/TVC/0065/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
JET CONGO AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
KATANGA EXPRESS |
409/CAB/MIN/TVC/0083/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
KATANGA WINGS |
409/CAB/MIN/TVC/0092/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
KIN AVIA |
409/CAB/MIN/TVC/0059/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
KORONGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/001/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
Lignes Aériennes Congolaises (LAC) |
Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) |
LCG |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
MALU AVIATION |
098/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
MANGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/009/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
MANGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/034/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
SAFE AIR COMPANY |
409/CAB/MIN/TVC/025/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
SERVICES AIR |
103/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
STELLAR AIRWAYS |
AAC/DG/DTA/TM/787/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
SWALA AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/0084/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
TMK AIR COMMUTER |
409/CAB/MIN/TVC/044/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
TRACEP CONGO/TRACEP CONGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/0085/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
TRANS AIR CARGO SERVICES |
409/CAB/MIN/TVC/073/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
WILL AIRLIFT |
409/CAB/MIN/TVC/0247/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
WIMBI DIRA AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TVC/039/08 |
WDA |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
ZAABU INTERNATIONAL |
409/CAB/MIN/TVC/049/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo (RDC) |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Dschibuti |
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialquineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
Cronos AIRLINES |
2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS |
CEL |
Äquatorialguinea |
Punto Azul |
2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
TANGO AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Eritrea |
ERITREAN AIRLINES |
AOC No 004 |
ERT |
Eritrea |
NASAIR ERITREA |
AOC No 005 |
NAS |
Eritrea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, EkspresTransportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich |
|
|
Republik Indonesien |
AIR BORN INDONESIA |
135-055 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALFA TRANS DIRGANTATA |
135-012 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ANGKASA SUPER SERVICES |
135-050 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASCO NUSA AIR |
135-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
CITILINK INDONESIA |
121-046 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
DRZ |
Republik Indonesien |
DIRGANTARA AIR SERVICE |
135-014 |
DIR |
Republik Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
Enggang Air Service |
135-045' |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
Ersa Eastern Aviation |
135-047 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Republik Indonesien |
HEAVY LIFT |
135-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
121-034 |
IDA |
Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JAYAWIJAYA DIRGANTARA |
121-044 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT |
135-043 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
KAL STAR |
121-037 |
KLS |
Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
KUR |
Republik Indonesien |
LION MENTARI AIRLINES |
121-010 |
LNI |
Republik Indonesien |
MANUNGGAL AIR SERVICE |
121-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
Matthew Air Nusantara |
135-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MERPATI NUSANTARA AIRLINES |
121-002 |
MNA |
Republik Indonesien |
MIMIKA AIR |
135-007 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER |
121-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA BUANA AIR |
135-041 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PACIFIC ROYALE AIRWAYS |
121-045 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PEGASUS AIR SERVICES |
135-036 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-016 |
RIU |
Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SKY AVIATION |
135-044 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Republik Indonesien |
SURVEI UDARA PENAS |
135-006 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SURYA AIR |
135-046 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TransNusa Aviation Mandiri |
121-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE |
121-038 |
XAR |
Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Republik Indonesien |
UNINDO |
135-040 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES |
121-012 |
WON |
Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich |
|
|
Republik Kasachstan |
AIR ALMATY |
AK-0453-11 |
LMY |
Republik Kasachstan |
AIR TRUST AIRCOMPANY |
AK-0455-12 |
RTR |
Republik Kasachstan |
ASIA CONTINENTAL Airlines |
AK-0317-12 |
CID |
Republik Kasachstan |
ATMA AIRLINES |
AK-0437-10 |
AMA |
Republik Kasachstan |
AVIA-JAYNAR/avia-zhaynar |
AK-067-12 |
SAP |
Republik Kasachstan |
BEYBARS AIRCOMPANY |
AK-0442-11 |
BBS |
Republik Kasachstan |
BEK AIR |
AK-0463-12 |
BEK |
Republik Kasachstan |
BURUNDAYAVIA AIRLINES |
AK-0456-12 |
BRY |
Republik Kasachstan |
COMLUX-KZ |
AK-0449-11 |
KAZ |
Republik Kasachstan |
DETA AIR |
AK-0458-12 |
DET |
Republik Kasachstan |
EAST WING |
AK-0465-12 |
EWZ |
Republik Kasachstan |
LUK AERO (VORMALS: EASTERN EXPRESS) |
AK-0464-12 |
LIS |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR |
AK-0441-11 |
EAK |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL |
AK-0445-11 |
KZE |
Republik Kasachstan |
FLY JET KZ |
AK-0446-11 |
FJK |
Republik Kasachstan |
INVESTAVIA |
AK-0447-11 |
TLG |
Republik Kasachstan |
IRTYSH AIR |
AK-0439-11 |
MZA |
Republik Kasachstan |
JET AIRLINES |
AK-0459-12 |
SOZ |
Republik Kasachstan |
JET ONE |
AK-0468-12 |
JKZ |
Republik Kasachstan |
KAZAIR JET |
AK-0442-11 |
KEJ |
Republik Kasachstan |
KAZAIRTRANS AIRLINE |
AK-0466-12 |
KUY |
Republik Kasachstan |
KAZAVIASPAS |
AK-0452-11 |
KZS |
Republik Kasachstan |
MEGA Airlines |
AK-0462-12 |
MGK |
Republik Kasachstan |
Prime aviation |
AK-0448-11 |
PKZ |
Republik Kasachstan |
SAMAL AIR |
AK-0454-12 |
SAV |
Republik Kasachstan |
SEMEYAVIA |
AK-450-11 |
SMK |
Republik Kasachstan |
SCAT |
AK-0460-12 |
VSV |
Republik Kasachstan |
ZHETYSU AIRCOMPANY |
AK-0438-11 |
JTU |
Republik Kasachstan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgischischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgischische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgischische Republik |
Avia Traffic Company |
23 |
AVJ |
Kirgischische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) |
13 |
CBK |
Kirgischische Republik |
Click Airways |
11 |
CGK |
Kirgischische Republik |
STATE AVIATION ENTERPRISE UNDER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES) |
20 |
DAM |
Kirgischische Republik |
AIR BISHKEK (VORMALS: EASTOK AVIA) |
15 |
EEA |
Kirgischische Republik |
KYRGYZ TRANS AVIA |
31 |
KTC |
Kirgischische Republik |
Kyrgyzstan |
03 |
LYN |
Kirgischische Republik |
MANAS AIRWAYS |
42 |
BAM |
Kirgischische Republik |
S GROUP AVIATION |
6 |
SGL |
Kirgischische Republik |
SKY KG AIRLINES |
41 |
KGK |
Kirgischische Republik |
Sky Way air |
39 |
SAB |
Kirgischische Republik |
SUPREME AVIATION |
40 |
SGK |
Kirgischische Republik |
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgischische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. |
|
|
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AFRIC AVIATION |
010/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
AIR SERVICES SA |
004/MTAC/ANAC-G/DSA |
RVS |
Gabunische Republik |
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) |
007/MTAC/ANAC-G/DSA |
LGE |
Gabunische Republik |
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) |
008/MTAC/ANAC-G/DSA |
NRG |
Gabunische Republik |
SCD AVIATION |
005/MTAC/ANAC-G/DSA |
SCY |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
009/MTAC/ANAC-G/DSA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
006/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Mosambik |
Aero-Servicos sarl |
MOZ-08 |
Unbekannt |
Republik Mozambik |
Aerovisao de Mozambique |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFA Mozambique |
MOZ-10 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFM-Transportes e trabalho aereo sA |
MOZ-07 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Emilio Air Charter lda |
MOZ-05 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
ETA Air Charter LDA |
MOZ-04 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Helicopteros Capital |
MOZ-11 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
KAYA AIRLINES |
MOZ-09 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Mozambique Airlines (linhas aereas de moçambique) |
MOZ-01 |
LAM |
Republik Mosambik |
Mozambique Express/MEX |
MOZ-02 |
MXE |
Republik Mosambik |
Unique Air Charter |
MOZ-13 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Safari Air |
MOZ-12 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
VR Cropsprayers lda |
MOZ-06 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik der Philippinen |
AEROEQUIPEMENT AVIATION |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AEROMAJESTIC |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Aerowurks Aerial SprAying Services |
2010030 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIR ASIA PHILIPPINES |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIRGURUS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Air Philippines Corporation |
2009006 |
GAP |
Republik der Philippinen |
AIR WOLF AVIATION INC. |
200911 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Airtrack Agricultural Corporation |
2010027 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Asia Aircraft Overseas Philippines Inc. |
4AN9800036 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Aviation Technology Innovators, Inc. |
4AN2007005 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AVIATOUR’S FLY’N INC. |
200910 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AYALA aviation corp. |
4AN9900003 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Beacon |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
BENDICE transport management inc. |
4AN2008006 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Canadian helicopters philippines inc. |
4AN9800025 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Cebu Pacific Air |
2009002 |
CEB |
Republik der Philippinen |
CERTEZA INFOSYSTEMS CORP. |
2011040 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Chemtrad Aviation Corporation |
2009018 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CM aero SERVICES |
20110401 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Corporate Air |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Cyclone airways |
4AN9900008 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Far East Aviation Services |
2009013 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
F.F. Cruz and Company, Inc. |
2009017 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Huma Corporation |
2009014 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Inaec Aviation Corp. |
4AN2002004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
INTERISLAND AIRLINES |
2010023 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Island Aviation |
2009009 |
SOY |
Republik der Philippinen |
Island HELICOPTER SERVICES |
2011043 |
SOY |
Republik der Philippinen |
ISLAND TRANSVOYAGER |
2010022 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Lion Air, Incorporated |
2009019 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Macro asia air taxi services |
2010029 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MID-SEA EXPRESS |
|
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Mindanao Rainbow Agricultural Development Services |
2009016 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP |
2010020 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
NORTHSKY AIR INC. |
2011042 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Omni aviation corp. |
2010033 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Pacific East Asia Cargo Airlines, Inc. |
4AS9800006 |
PEC |
Republik der Philippinen |
Pacific Airways Corporation |
4AN9700007 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Pacific Alliance Corporation |
4AN2006001 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Philippine Airlines |
2009001 |
PAL |
Republik der Philippinen |
Philippine Agricultural aviation corp. |
4AN9800015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Royal air charter services Inc. |
2010024 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Royal Star Aviation, Inc. |
2010021 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SKYJET |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR) |
2009 004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES |
2011045 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Southstar aviation company, inc. |
4AN9800037 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTHWEST AIR CORPORATION |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Spirit of Manila Airlines Corporation |
2009008 |
MNP |
Republik der Philippinen |
Subic international air charter |
4AN9900010 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Subic seaplane, inc. |
4AN2000002 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Topflite airways, inc. |
4AN9900012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Transglobal Airways Corporation |
2009007 |
TCU |
Republik der Philippinen |
World aviation, corp. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
WcC Aviation Company |
2009015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
YOkota aviation, inc. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ZenitH Air, Inc. |
2009012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
Zest Airways Incorporated |
2009003 |
RIT |
Republik der Philippinen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
São Tomé und Príncipe |
AFRICA CONNECTION |
10/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD |
01/AOC/2007 |
BGI |
São Tomé und Príncipe |
EXECUTIVE JET SERVICES |
03/AOC/2006 |
EJZ |
São Tomé und Príncipe |
GLOBAL AVIATION OPERATION |
04/AOC/2006 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
GOLIAF AIR |
05/AOC/2001 |
GLE |
São Tomé und Príncipe |
ISLAND OIL EXPLORATION |
01/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
São Tomé und Príncipe |
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD |
02/AOC/2002 |
TFK |
São Tomé und Príncipe |
TRANSCARG |
01/AOC/2009 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
TRANSLIZ AVIATION (TMS) |
02/AOC/2007 |
TMS |
São Tomé und Príncipe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sierra Leone |
AIR RUM, Ltd |
Unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, Ltd |
Unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
Unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, Ltd |
Unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
Unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Republik Sudan |
ALFA AIRLINES |
054 |
AAJ |
Republik Sudan |
ALMAJAL AVIATION SERVICE |
015 |
MGG |
Republik Sudan |
ALMAJARA AVIATION |
Unbekannt |
MJA |
Republik Sudan |
ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO) |
023 |
ETC |
Republik Sudan |
AZZA TRANSPORT COMPANY |
012 |
AZZ |
Republik Sudan |
BADER AIRLINES |
035 |
BDR |
Republik Sudan |
FOURTY EIGHT AVIATION |
054 |
WHB |
Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION |
017 |
Unkown |
Republik Sudan |
MARSLAND COMPANY |
040 |
MSL |
Republik Sudan |
NOVA AIRLINES |
001 |
NOV |
Republik Sudan |
Sudan Airways |
Unbekannt |
SUD |
Republik Sudan |
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY |
010 |
SNV |
Republik Sudan |
SUN AIR COMPANY |
051 |
SNR |
Republik Sudan |
TARCO AIRLINES |
056 |
Unbekannt |
Republik Sudan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Swasiland |
SWAZILAND AIRLINK |
Unbekannt |
SZL |
Swasiland |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Sambia |
ZAMBEZI AIRLINES |
Z/AOC/001/2009 |
ZMA |
Sambia |
ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (2)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer |
Eintragungsstaat |
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AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
DPRK |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
DVRK |
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AFRIJET (3) |
002/MTAC/ANAC-G/DAS |
ABS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR |
Gabunische Republik |
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AIR ASTANA (4) |
AK-0443-11 |
KZR |
Kasachstan |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge des Musters B-767, Luftfahrzeuge des Musters B-757, Luftfahrzeuge des Musters A319/320/321, Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge aus der B-767-Flotte, wie im AOC aufgeführt, Luftfahrzeuge aus der B-757-Flotte, Luftfahrzeuge aus der A319/320/321-Flotte, wie im AOC aufgeführt Luftfahrzeuge aus der Fokker 50-Flotte, wie im AOC aufgeführt |
Aruba (Königreich der Niederlande) |
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AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LtD |
AOC 017 |
ALE |
Republik Ghana |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC |
Republik Ghana |
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AIR MADAGASCAR |
5R-M01/2009 |
MDG |
Republik Madagaskar |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF |
Republik Madagaskar |
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Air Service Comores |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
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GABON AIRLINES (5) |
001/MTAC/ANAC |
GBK |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP |
Gabunische Republik |
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IRAN AIR (6) |
FS100 |
IRA |
Islamische Republik Iran |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
|
Islamische Republik Iran |
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NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
003/MTAC/ANAC-G/DSA |
NVS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG |
Gabunische Republik; Republik Südafrika |
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TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Republik Angola |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ |
Republik Angola |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(3) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(4) Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der EU ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, vorausgesetzt: 1) sie sind in Aruba zugelassen und (2) alle Änderungen bei den AOC werden der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt.
(5) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(6) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.