5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1144/2012 DER KOMMISSION

vom 28. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus modifizierter dehydratisierter Rohrzuckermelasse, als Puder aufgemacht, von hellbrauner Farbe, mit einem Gehalt an (in GHT):

Saccharose (einschließlich Invertzucker)

82,4

Asche

1,5

Rohfaser

7

Die Ware enthält keine Stärke und hat eine Polarisation von 83,4°.

Während des Herstellungsverfahrens werden Pflanzenfasern und Rohrzuckermelassekonzentrate zugesetzt und eine dehydratisierte Rohrzuckermelasse gewonnen.

Die Ware ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet und wird ausschließlich zur Tierfütterung verwendet.

2309 90 96

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 96.

Trotz des hohen Saccharosegehalts kann die Ware aufgrund der Zugabe von Pflanzenfasern während des Herstellungsverfahrens nicht als Rohrzucker der Position 1701 angesehen werden.

Aufgrund der zugesetzten Rohrzuckermelassekonzentrate und der Dehydratisierung ist der Zuckergehalt der Ware deutlich höher als bei traditioneller Rohrzuckermelasse. Eine Einreihung in die Position 1703 ist somit ausgeschlossen.

Die Ware wird zur Tierfütterung verwendet und hat während des Herstellungsverfahrens die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren (siehe Anmerkung 1 zu Kapitel 23).

Die Ware ist daher als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in die Position 2309 einzureihen.