1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares, batteriebetriebenes Multifunktionsgerät mit den Abmessungen von etwa 9 × 5 × 1 cm mit folgenden Komponenten:

eine Farb-Flüssigkristall-Anzeige mit einer Auflösung von 320 × 240 Pixel und einer Bildschirmdiagonale von etwa 5 cm (2,2 Zoll),

ein Mikrofon,

ein integrierter Speicher von 4 GB,

ein FM-Tuner,

eine USB-Schnittstelle,

ein Kopfhörereingang,

Einstellknöpfe.

Das Gerät kann folgende Funktionen ausführen:

Rundfunkempfang,

Tonaufnahme und –wiedergabe,

Videoaufzeichnung und -wiedergabe,

Sprachaufzeichnung,

Wiedergabe von Bildern und Videos.

Das Gerät unterstützt die folgenden Formate: MP3, WMA, WAV, WMV und JPEG.

Für das Hoch- oder Herunterladen von Dateien kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden.

8527 13 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8527 , 8527 13 und 8527 13 99 .

Das Gerät ist dafür ausgelegt, mehrere Funktionen des Abschnitts XVI zu übernehmen, namentlich Rundfunkempfang mit Tonaufnahme oder -wiedergabe, Videoaufzeichnung oder -wiedergabe sowie Wiedergabe von Bild und Video. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen.

Wegen der objektiven Merkmale wie des verfügbaren Speichers des Geräts und des kleinen Bildschirms mit niedriger Auflösung, sind die Funktionen Videoanzeige, -aufzeichnung und -wiedergabe von sekundärer Bedeutung.

Somit ist die Hauptfunktion die eines Rundfunkempfangsgeräts, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8527 13 99 als anderes Rundfunkempfangsgerät, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert, einzureihen.