1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Gerät (sog. passiver Infrarot-Detektor), bestehend aus einem gedruckten Schaltkreis in einem Kunststoffgehäuse mit den Abmessungen von etwa 11 × 7 × 4 cm. Der gedruckte Schaltkreis verfügt über einen Infrarot-Sensor, Passivbauteile (Kondensatoren, Widerstände), Aktivbauteile (Transistoren, integrierte Schaltkreise) und eine Leuchtdiode. Außerdem verfügt er über einen DIP-Schalter, einen Sabotageschutzschalter (anti-tamper switch), eine Lüsterklemme und einen Ausgang in Form eines Halbleiterrelais. Das Gehäuse verfügt über eine reflektierende Oberfläche und eine Linse. Das Gerät hat ein Ausgangssignal von bis zu 30 V Gleichstrom, 50 mA. Das Gerät dient dazu, ein elektrisches Signal an ein anderes Gerät wie eine Alarmanlage oder eine elektrisch betätigte Tür zu senden, wenn durch Temperaturveränderungen eine Bewegung festgestellt wird. |
8536 50 19 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 19. Die Einreihung als elektrisches Hör- oder Sichtsignalgerät der Position 8531 ist ausgeschlossen, da das Gerät über keine eigenständige Alarmkapazität verfügt. Die Position 8537 umfasst Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536. Da das Gerät nur über Bauteile derselben Art verfügt (zwei Halbleiterrelaisschalter) ist eine Einreihung in Position 8537 ausgeschlossen (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Position 8537, Ausschluss b)). Eine Einreihung in Position 9027 als - Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen - ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Größen misst, sondern lediglich Temperaturveränderungen zum automatischen Einschalten eines anderen Geräts feststellt. Das Gerät hat die Funktion eines automatischen Schalters und ist daher als Schalter für eine Spannung von 60 V oder weniger in den KN-Code 8536 50 19 einzureihen. |