27.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2012 DES RATES
vom 26. November 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) werden die im Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Der Beschluss 2012/724/GASP des Rates (3) sieht eine Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP vor, um eine Freigabe eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen oder berhördlichen Enscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen. |
(3) |
Artikel 9 der Verordnung des Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft die Übermittlung von Informationen durch Personen, Organisationen und Einrichtungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, welche der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Nach Artikel 9 Absatz 2 sind die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dies sollte jedoch Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Tunesiens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 1. Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.“ |
3. |
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit den betreffenden Behörden Tunesiens und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, soweit dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DEMOSTHENOUS
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.
(3) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.