24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren in Bezug auf den Versand tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten zwischen den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie enthält auch Vorschriften für das Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter Bestimmungen über die Registrierung der Unternehmer, den Inhalt der Handelspapiere, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten beim Handel zwischen den Mitgliedstaaten beiliegen müssen, und über die Gestaltung des Antragsformulars, das gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte vorzulegen ist.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten in allen Phasen der Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sicherstellen, um unnötige Störungen des Binnenmarkts im Fall von Ereignissen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder bergen könnten, zu vermeiden.

(4)

Die Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte fallen, registriert oder genehmigt sind. Das sich aus dem Umgang mit kleinen Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 ergebende Risiko kann jedoch als vernachlässigbar eingestuft werden, wenn sie aus Gebieten stammen, in denen keine auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheit gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte Tätigkeiten auch ohne die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehene Registrierung genehmigen dürfen. Diese Ausnahme muss jedoch auf Tätigkeiten beschränkt sein, bei denen die Produkte in der gleichen Region direkt an einen Endverbraucher, einen lokalen Markt oder lokale Einzelhandelsunternehmen geliefert werden.

(5)

Jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, mit der zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, müssen Handelspapiere beiliegen. Es ist jedoch erforderlich, die derzeitigen Anforderungen für Handelspapiere zu ändern und zu erweitern, damit gewährleistet ist, dass sie alle notwendigen Angaben zu Handhabung, Behandlung, Zweckbestimmung und Entsorgung des betreffenden Materials beinhalten.

(6)

In den Handelspapieren müssen die Unternehmer bestimmte Angaben zur Sendung machen; insbesondere müssen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte sowie die Art der Ware und der Behandlung angegeben werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen für Folgeprodukte, die den Endpunkt der Herstellungskette darstellen, keine Handelsdokumente ausgestellt werden. Auch der Verweis auf die Verarbeitungsstandards der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann gestrichen werden. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden.

(7)

Für die in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ist eine Vorabgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich; diese wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält ein Standardformular für den Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten in einen anderen Mitgliedstaat. Das Formular sollte dergestalt geändert werden, dass es Angaben zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung, zu Volumen oder Masse der Sendung, Namen und Adresse des Senders, zum Ursprung der tierischen Nebenprodukte und zum Bestimmungsort der Sendung enthält. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20 Absatz 4 wird Buchstabe c durch folgenden Text ersetzt:

„c)

Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;

d)

Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind.“

2.

Die Anhänge VIII und XVI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

Das Muster des Handelspapiers in Anhang VIII Kapitel III erhält folgende Fassung:

Handelspapier

für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union

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2.

Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 10

Standardformat für Anträge auf bestimmte Genehmigungen im Handel innerhalb der EU

Die Unternehmer reichen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Anträge auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in folgendem Format ein:

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