22.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1089/2012 DER KOMMISSION

vom 19. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektronisches Gerät (so genannter „Multischalter“) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 26 × 12 × 7 cm, ausgestattet mit den folgenden Schnittstellen:

4 Zwischenfrequenzeingänge mit Niveauregler für rauscharme Signalumsetzer (LNB),

1 Eingang mit Niveauregler für terrestrische TV-Antennen,

4 Ausgänge für den Anschluss an Satelliten-Receiver.

Es hat einen eingebauten Verstärker, um Kabelverlust auszugleichen.

Das Gerät ist zur Verwendung für den Satelliten-Fernsehempfang in Systemen mit mehreren Teilnehmern bestimmt, z. B. in Quad-LNB-Systemen. Es ermöglicht, dass mehrere Satelliten-Receiver unterschiedliche TV-Signale über eine Satellitenantenne empfangen, konvertiert oder ändert die Signale jedoch nicht.

Das Gerät ermöglicht auch die Verteilung eines terrestrischen TV-Signals.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 .

Da das Gerät nur die Verteilung von TV-Signalen ermöglicht und da die Satellitenantenne ohne das Gerät funktionieren kann, wird das Gerät nicht als wesentlich für das Funktionieren der Antenne angesehen. Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil einer Antenne ist damit ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher als Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8543 70 90 einzureihen.