22.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1082/2012 DER KOMMISSION
vom 9. November 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die EU-Validierung der Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (2) enthält keine detaillierten Bestimmungen in Bezug auf die EU-Validierung der Luftsicherheit. Die Einführung solcher Bestimmungen ist erforderlich, um die Kriterien zu harmonisieren, nach denen die Einhaltung der Luftsicherheitsvorschriften ermittelt wird. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten weisen der Kommission bis zum 31. Januar 2013 nach, wie sie zur Anwendung von Nummer 11.6 bezüglich Nummer 6.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 beitragen.
Unabhängige Validierungsprüfer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, bleiben für die Durchführung von EU-Validierungen der Luftsicherheit bekannter Versender in den Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Zulassung zugelassen, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren.
Artikel 3
Die Kommission wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und bewerten und gegebenenfalls bis spätestens 30. Juni 2015 einen Vorschlag unterbreiten.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
ANHANG
A. |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
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B. |
Nummer 6.8. erhält folgende Fassung: „6.8. SCHUTZ DER AUS EINEM DRITTSTAAT IN DIE UNION BEFÖRDERTEN FRACHT UND POST 6.8.1. Benennung von Luftfahrtunternehmen
6.8.2. EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3
6.8.3. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen
6.8.4. Validierung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender
6.8.5. Nichteinhaltung der Vorschriften und Entzug der ACC3-Benennung 6.8.5.1. Nichteinhaltung der Vorschriften
6.8.5.2. Entzug Die zuständige Behörde, die das ACC3 benannt hat, ist für die Löschung des ACC3 aus der „Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender der Union“ zuständig
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C. |
Folgende Anlage wird nach Anlage 6-C eingefügt: „ANLAGE 6-C3 VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR ACC3 Die Benennung als ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) ist Voraussetzung für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Europäische Union (4) (EU) oder Island, Norwegen und die Schweiz und wird in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 (5), vorgeschrieben. Die ACC3-Benennung ist grundsätzlich (6) erforderlich für sämtliche Flüge, mit denen Fracht oder Post zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu EU/EWR-Flughäfen befördert wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz sind jeweils für die Benennung spezifischer Luftfahrtunternehmen als ACC3 zuständig. Die Benennung beruht auf dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens und einer vor Ort erfolgenden Überprüfung der Umsetzung im Einklang mit den in dieser Validierungsprüfliste genannten Zielen. Anhand der Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit das Sicherheitsniveau zu bewerten, das bezüglich Luftfracht oder Luftpost (7) in die EU/den EWR von dem oder unter der Verantwortung des ACC3 oder eines Luftfahrtunternehmens, das die ACC3-Benennung beantragt, angewendet wird. Der zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphe auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen. Teil 3 — Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens, Teil 6 — Datenbank, Teil 7 — Kontrolle und Teil 8 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bewertet. Für die anderen Teile zugrunde zu legende Standards sind die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Anleitungsmaterial im ICAO-Sicherheitshandbuch (ICAO Aviation Security Manual, Doc 8973-Restricted). Ausfüllhinweise:
TEIL 1 Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers
TEIL 2 Organisation und Zuständigkeiten des ACC3 am Flughafen Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Das ACC3 darf Fracht oder Post zur Beförderung in einem Luftfahrzeug in die EU nur dann annehmen, wenn die Vornahme einer Kontrolle oder anderer Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit oder einem geschäftlichen Versender eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt und quittiert wurde, andernfalls sind solche Sendungen einer Kontrolle gemäß den EU-Vorschriften zu unterziehen. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass geeignete Sicherheitskontrollen für alle in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost angewendet werden, sofern die Fracht oder Post nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Kontrolle ausgenommen ist, und dass die betreffende Fracht oder Post anschließend bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt ist. Sicherheitskontrollen müssen Folgendes umfassen:
Bezug: Nummer 6.8.3
TEIL 3 Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens Ziel: Das ACC3 hat sicherzustellen, dass sein Sicherheitsprogramm alle relevanten und zur Gewährleistung der Sicherheit von in die EU zu befördernder Luftfracht/Luftpost ausreichenden Luftsicherheitsmaßnahmen umfasst. Das Sicherheitsprogramm und die zugehörigen Unterlagen des Luftfahrtunternehmens müssen die Grundlage für Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem Ziel dieser Prüfliste bilden. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, ihre Unterlagen dem EU-Validierungsprüfers im Voraus zu übermitteln, damit dieser sich noch vor dem Besuch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen kann. Bezug: Nummer 6.8.2.1 und Anlage 6-G Hinweis: Die folgenden in Anlage 6-G des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 genannten Punkte sind in geeigneter Weise abzudecken:
TEIL 4 Einstellung und Schulung von Personal Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein. Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht/Luftpost, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde, haben,
Bezug: Nummer 6.8.3.1 Hinweis:
TEIL 5 Annahmeverfahren Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird. Das Verfahren umfasst folgende Elemente:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 Hinweis:
TEIL 6 Datenbank Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit kommt. Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:
Bei der Annahme von Luftfracht/Luftpost hat das ACC3 in der Datenbank zu prüfen, ob die Stelle eingetragen ist. Ist die Stelle nicht in der Datenbank eingetragen, muss die von ihr übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen erneut kontrolliert werden. Bezug: Nummern 6.8.4.1 und 6.8.4.3
TEIL 7 Kontrolle Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Europäischen Union in die EU/den EWR befördert werden soll, mit den in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält. Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den EU-Anforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer/Transit einbeziehen. Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird. Hinweis: Gemäß Nummer 6.8.3.2 haben die ACC3 zwar bis zum 30. Juni 2014 die Möglichkeit, zur Umsetzung der Bestimmungen von Nummer 6.8.3.1 mindestens ICAO-Standards anzuwenden, jedoch sind für EU-Validierungen der Luftsicherheit stets die Kontrollanforderungen der EU maßgebend, auch wenn die Validierung vor dem 1. Juli 2014 stattfindet. Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.3
TEIL 8 Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU/den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden. Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt. Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird. Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.4 Hinweis: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus „SHR“ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
TEIL 9 Schutz Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens. Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Patrouillen, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.). In die EU/den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden. Bezug: Nummer 6.8.3
TEIL 10 Begleitunterlagen Ziel: Das ACC3 muss sicherstellen, dass
Bezug: Nummern 6.3.2.6 Buchstabe d, 6.8.3.4 und 6.8.3.5 Hinweis: Folgende Sicherheitsstatusangaben können gemacht werden:
In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittstaat ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.
TEIL 11 Einhaltung der Bestimmungen Ziel: Nach Bewertung der voranstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden. Für die Schlussfolgerungen sind im Wesentlichen vier Fälle zu unterscheiden:
Name des Validierungsprüfers: Datum: Unterschrift: ANHANG Liste der besuchten und befragten personen und stellen Bitte geben sie den Namen der Stelle, den Namen der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an. |
D. |
Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-F FRACHT UND POST 6-Fi DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄß DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DAS KAPITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND 6-Fii DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄß DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DAS KAPITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST Drittländer sowie Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Vertrags über die Europäische Union, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt. 6-Fiii VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄß DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DAS KAPITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“. |
E. |
Folgende Anlage wird nach Anlage 6-H eingefügt: „ANLAGE 6-H1 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3 MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU/den EWR (8) angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgelegt (9). [Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert (ACC3)“ benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein EU-Validierungsbericht vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die EU-Datenbank für reglementierte Beauftragte und bekannte Versender eingetragen wurden. Wird in dem Bericht eine Nichteinhaltung bei den Sicherheitsmaßnahmen festgestellt, auf die er sich bezieht, kann dies zur Rücknahme der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] für diesen Flughafen ausschließt. Der Bericht ist für fünf Jahre gültig und läuft spätestens am ab._ Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Funktion im Unternehmen: Datum: Unterschrift:. |
F. |
In Nummer 8.1.3.2 Buchstabe b wird „unabhängiger Validierer“ ersetzt durch „EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit“. |
G. |
In Kapitel 11 wird Nummer 11.0.5 gestrichen. |
H. |
In Kapitel 11 erhalten die Abschnitte 11.5 und 11.6 folgende Fassung: „11.5. QUALIFIKATION VON AUSBILDERN
11.6. DIE EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT 11.6.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit ist ein standardisiertes, dokumentiertes, unparteiisches und objektives Verfahren zur Erlangung und Bewertung von Nachweisen, mit denen ermittelt wird, bis zu welchem Grad die validierte Stelle die Anforderungen erfüllt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen vorgegeben sind. 11.6.2. Die EU-Validierung der Luftsicherheit
11.6.3. Zulassungsanforderungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
11.6.4. Anerkennung und Entzug der Anerkennung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit
11.6.5. Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit („Validierungsbericht“)
11.7. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER SCHULUNG
ANLAGE 11-A ERKLÄRUNG DER UNABHÄNGIGKEIT — EU-VALIDIERUNGSPRÜFER FÜR DIE LUFTSICHERHEIT
Ich übernehme die volle Verantwortung für den Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit. Name der natürlichen Person, die die Validierung vorgenommen hat: Name des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit: Datum: Unterschrift:. |
(1) ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.
(2) ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.
(3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.“
(4) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(5) ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 9. Nummer 6.8.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010: Jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem nicht in Anlage 6-F aufgeführten Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, wird als ACC3 benannt (Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Union befördert).
(6) Ausgenommen die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost ab einer kleinen Zahl von Ländern, die von der ACC3-Regelung ausgenommen sind.
(7) Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeuge in die EU/den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.“
(8) Flughäfen in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern sowie Island, Norwegen und der Schweiz.
(9) Verordnung (EU) Nr. 185/2010. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 859/2011.“