8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1036/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einträge für Kroatien in den Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen frisches Fleisch und bestimmte Fleischerzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) festgelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden.

(3)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 jenes Anhangs vorgegebenen Behandlungen nach dem verwendeten Code beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für die Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem sind darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 jener Verordnung genannt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung vorgesehen ist, die der jeweiligen Sendung entspricht.

(6)

Kroatien ist derzeit in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Drittland aufgeführt, aus dem frisches Fleisch bestimmter Tiere in die Union eingeführt werden darf. Kroatien ist darin jedoch nicht als Drittland aufgeführt, aus dem frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen in die Union eingeführt werden darf.

(7)

Kroatien hat bei der Kommission beantragt, als Drittland zugelassen zu werden, aus dem frisches Fleisch von Hausschweinen in die Union eingeführt werden darf. Gemäß den von Kroatien vorgelegten Informationen sind im Hoheitsgebiet dieses Drittlandes vorbeugende Impfungen gegen klassische Schweinepest seit Januar 2005 verboten. Zudem gibt es seit März 2008 keine Anzeichen für das Zirkulieren des Virus der klassischen Schweinepest im Hoheitsgebiet Kroatiens. Die vorliegenden Informationen lassen somit darauf schließen, dass Kroatien ohne Impfungen frei von klassischer Schweinepest bei Hausschweinen ist.

(8)

Die zuständige Behörde Kroatiens hat zudem hinreichende Garantien für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zur klassischen Schweinepest gegeben und führt derzeit ein erweitertes Überwachungsprogramm für Haus- und Wildschweine durch.

(9)

Ferner fielen die Ergebnisse eines Inspektionsbesuchs der Kommission in Kroatien im Jahr 2010 weitgehend positiv aus. Kroatien hat zudem gegenüber der Kommission bestätigt, dass einige Abhilfemaßnahmen, die während des Inspektionsbesuchs festgestellte Defizite beseitigen sollten, im Jahr 2011 zufriedenstellend umgesetzt wurden.

(10)

Die Bewertung der von Kroatien vorgelegten Informationen führt zu dem Schluss, dass die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen aus diesem Drittland in die Union kein Risiko für den Gesundheitsstatus in der Union in Bezug auf die klassische Schweinepest darstellt. Die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen aus Kroatien in die Union sollte demnach zugelassen werden.

(11)

In der in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG festgelegten Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, ist für Kroatien in der Spalte für Hausschweine und Zuchtschalenwild (Schweine) derzeit die spezifische Behandlung „D“ vorgesehen.

(12)

Da die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen aus Kroatien in die Union zugelassen werden soll, sollte auch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus solchem frischen Fleisch aus diesem Drittland in die Union zugelassen werden, ohne dass eine Pflicht zur Durchführung einer spezifischen Behandlung besteht. Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag für Kroatien folgende Fassung:

„HR

Kroatien

A

A

A

A

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX“

Artikel 2

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Kroatien folgende Fassung:

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

POR

 

 

 

8. November 2012

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.