DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2012 DER KOMMISSION
vom 5. November 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4) enthält Mustertiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.
(2)
Die in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführte Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr enthält eine Bescheinigung der Tiergesundheit, die sich auf die Anforderungen für Arten bezieht, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind, darunter auch das epizootische ulzerative Syndrom.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Aquakulturtiere und bestimmter daraus gewonnener Produkte in die EU festgelegt.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Überträgerarten für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten. Die Überträgerarten für das epizootische ulzerative Syndrom sind derzeit in dieser Liste enthalten.
(5)
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind u.a. die Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente aufgelistet, aus denen die Einfuhr von Zierfischen, die für eine oder mehrere der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist.
(6)
Auch Indien und Vietnam sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt, damit die Einfuhr von Fischarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, besonderen Tiergesundheitsbestimmungen unterworfen ist, mit denen die Risiken dieser Krankheit ausgeräumt werden.
(7)
Außerdem enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen für Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten, einschließlich epizootisches ulzeratives Syndrom, empfänglich sind, und die Überträgerarten.
(8)
In der Richtlinie 2006/88/EG in ihrer durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission (6) geänderten Form wird das epizootische ulzerative Syndrom nicht mehr auf der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II geführt.
(9)
Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des EU-Rechts sollten daher in den Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 die Bestimmungen, die sich auf das epizootische ulzerative Syndrom beziehen, gestrichen werden.
(10)
Nachdem das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen wurde, sind auch die entsprechenden für Indien und Vietnam geltenden Tiergesundheitsbestimmungen überflüssig geworden; daher sollten diese Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die krankheitsspezifische Tiergesundheitsmaßnahmen für zur Ausfuhr in die EU bestimmte Wassertiere ergreifen müssen.
(11)
Thailand wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Karpfenfischen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene oder geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist. Thailand hat einen Eintrag in Anhang III beantragt, demgemäß auch andere Fischarten aus diesem Drittland in die EU ausgeführt werden dürfen.
(12)
Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2009 einen Inspektionsbesuch in Thailand durch, dessen Gegenstand die Gesundheit der Wassertiere war. Die Empfehlungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt im Anschluss an diese Inspektion aussprach, sind von der zuständigen thailändischen Behörde in zufriedenstellender Weise befolgt worden. Daher sollte auch die Einfuhr anderer Fischarten aus diesem Drittland in die EU gestattet werden. Der Eintrag für Thailand in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14)
Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.
Artikel 2
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2013 dürfen Sendungen mit Wassertieren und Sendungen mit Fischereierzeugnissen, denen Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 bzw. gemäß dem Muster in Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in ihrer jeweiligen Fassung vor Änderung durch die vorliegende Verordnung beiliegen, weiterhin in Verkehr gebracht oder in die EU eingeführt werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Fischereierzeugnisse stammen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;
sie stammen aus Fängen und wurden an Bord von Schiffen gehandhabt, angelandet, bearbeitet und gegebenenfalls. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und hygienisch aufgetaut gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
sie erfüllen die Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel;
sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert;
sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet;
die Garantien bezüglich lebender Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse, sofern sie aus Aquakultur stammen, aus den gemäß der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere Artikel 29, vorgelegten Rückstandsplänen sind erfüllt, und
die Fischereierzeugnisse wurden den amtlichen Kontrollen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfolgreich unterzogen.
II.2. (2) (4) Bescheinigung der Tiergesundheit für Fische und Krebstiere aus Aquakultur
II.2.1. (3) (4) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), das Taura-Syndrom und die Yellowhead-Disease
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:
(5) Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von (4) [EHN] (4) [Taura-Syndrom] (4) [Yellowhead-Disease] erklärt wurde, wobei
i) die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von der zuständigen Behörde untersucht werden müssen,
ii) sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.]
II.2.2. (3) (4) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und die Weißpünktchenkrankheit und in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment eingeführt werden sollen, der/die/das für krankheitsfrei erklärt wurde oder hinsichtlich der betreffenden Krankheit unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fällt
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:
(6) Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von (4) [VHS] (4) [IHN] (4) [ISA] (4) [KHV] (4)[Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, wobei
i) die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von der zuständigen Behörde untersucht werden müssen,
ii) sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.]
II.2.3. Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.2.3.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur werden unter Bedingungen – dies schließt die Wasserqualität mit ein – befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken;
II.2.3.2. der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert oder er/es wurde vorher nicht genutzt, und
II.2.3.3. die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett auf der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß Teil I Felder I.7 bis I.11 dieser Bescheinigung sowie der nachstehende Vermerk angegeben sind:
„(4) [Fische] (4) [Krebstiere] für den menschlichen Verzehr in der EU“.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.8 (Ursprungsregion): Bei gefrorenen oder verarbeiteten Muscheln Angabe des Erzeugungsgebietes.
Feld I.11 (Ursprungsort): Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens sind getrennte Angaben zu machen.
Feld I.19: Die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation aus folgender Liste wählen: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 05.11, 15.04, 1516, 1518., 1603, 1604, 1605 oder 2106.
Feld I.23 (Kennzeichnung des Containers/Plombennummer): Hat die Plombe eine Seriennummer, ist diese anzugeben.
Feld I.28: Art der Ware: aus Aquakultur oder frei lebend.
Art der Behandlung: lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.
Herstellungsbetrieb: umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlhaus, Verarbeitungsbetrieb.
Teil II:
(1) Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
(2) Teil II.2 dieser Bescheinigung gilt nicht für
a) nicht lebensfähige Krebstiere, d. h. Krebstiere, die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen;
b) Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;
c) Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen;
d) Krebstiere, die für gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zugelassene Verarbeitungsbetriebe bestimmt sind oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder – wenn die Abwässer anders behandelt werden – die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;
e) Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und gekennzeichnet sind.
(3) Teil II.2.1 und Teil II.2.2 dieser Bescheinigung gelten nur für Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten empfänglich sind. Empfängliche Arten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet.
(4) Nichtzutreffendes streichen.
(5) Für Sendungen von Arten, die für EHN, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease empfänglich sind, muss diese Erklärung aufbewahrt werden, damit die Sendung überall in der EU zugelassen wird.
(6) Zur Zulassung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten (Felder I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), die für frei von VHS, IHN, ISA, KHV oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurden oder über ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG erstelltes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm verfügen, muss eine dieser Erklärungen aufbewahrt werden, wenn die Sendung Arten enthält, die für die Krankheit(en) empfänglich sind, für welche die Seuchenfreiheit gilt oder die Programme bestimmt sind. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der EU sind über folgende Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:“
Stempel:
ANHANG II
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden wie folgt geändert:
(1)
In Anhang I wird der Eintrag für das epizootische ulzerative Syndrom gestrichen
(2)
Anhang III erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten(1)
In Anhang IV erhalten die Teile A und B folgende Fassung:
„TEIL A
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.1. Allgemeine Anforderungen
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur:
II.1.1. Sie wurden binnen 72 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.1.2. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität;
II.1.3. sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt; und
II.1.4. sie stammen aus Aquakulturbetrieben, die allesamt der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen;
II.1.5. (1) [bei Weichtieren wurde jede Teilsendung einer individuellen Sichtprüfung unterzogen, und es wurden keine anderen als die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Weichtierarten festgestellt.]
II.2. (1)(2)(3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1)(3)(5) [Wild lebende Wassertiere wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.3. (1)(4) [Vorschriften für Arten, die Überträger für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease sind
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1) [EHN] (1)[Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] gelten, da sie zu den in Spalte 2 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen:
entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1)(5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.4. (1)(2)(3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)(6) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1)(3)(6) )[Wild lebende Wassertiere wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.5. (1)(4) [Vorschriften für Arten, die Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit sind
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] gelten, da sie zu den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der genannten Tabelle erfüllen:
entweder (1)(6) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1)(6) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.6. Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.6.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur werden unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert, die ihren Gesundheitsstatus nicht ändern;
II.6.2. der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; und
II.6.3. die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.7 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
entweder (1) [„(1) [Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] zur Zucht innerhalb der Europäischen Union“]
oder (1) [„(1) [Wildtiere] (1) [Weichtiere] zur Umsetzung innerhalb der Europäischen Union“]
oder (1) [„[Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] für Angelgewässer innerhalb der Europäischen Union“]
oder (1) [„(1) [Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1)[Krebstiere zu Zierzwecken] für offene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union“]
oder (1)(3) [„(1) [Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union“].
II.7. (1)(7) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet oder einem Teil eines Lands/Gebiets,
a) in dem (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
b) in dem alle in dieses Land/Gebiet oder in diesen Teil eines Lands/Gebiets verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffende(n) Krankheit(en) empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.7 dieser Bescheinigung erfüllen,
c) in dem für die betreffende(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden, und
d) entweder (1) [das/der in Bezug auf (1) [IPN] (1) [BKD] Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
und/oder (1) [das/der in Bezug auf (1) [SVC] (1) [GS] die in dem einschlägigen OIE-Standard festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt.]
und/oder (1) [in dem in Bezug auf (1) [SVC] (1) [IPN] (1) [BKD] ein einzelner Zuchtbetrieb betroffen ist, der unter Aufsicht der zuständigen Behörde
i) geräumt, gereinigt und desinfiziert sowie mindestens sechs Wochen lang stillgelegt wurde,
ii) mit Tieren aus Gebieten wiederaufgestockt wurde, die von der zuständigen Behörde für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden.]]
und/oder (1) [Wild lebende Wassertiere, die für (1) [SVC] (1)[IPN] (1) [BKD] empfänglich sind, wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]
und/oder (1) [Im Fall von Sendungen, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, wurden die Tiere unmittelbar vor der Ausfuhr während eines kontinuierlichen Zeitraums von mindestens 14 Tagen in Wasser mit einem Salzgehalt von mindestens 25 Teilen pro Tausend (ppt) gehalten, wobei während dieses Zeitraums keine anderen lebenden Wassertiere der Arten eingebracht wurden, die für die Infektion mit GS empfänglich sind.]
und/oder (1) [Angebrütete Fischeier, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, wurden mittels einer Methode desinfiziert, die sich hierfür als effektiv erwiesen hat.]]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.19: Die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation aus folgender Liste wählen: 0301, 0306, 0307, 0308 oder 0511.
Felder I.20 und I.28: Bei „Menge“ bitte Gesamtmenge in Kilogramm angeben, außer bei Zierfischen.
Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: „Zucht“, falls zur Zucht bestimmt, „Umsetzung“, falls zur Umsetzung bestimmt, „Heimtiere“ für Zierwassertiere, die für Heimtierläden oder ähnliche Unternehmen zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Zirkus/Ausstellung“ für Zierwassertiere, die für Ausstellungsaquarien oder ähnliche Unternehmen und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Quarantäne“, falls die Aquakulturtiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, und „Andere“, falls für Angelgewässer bestimmt.
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Die Teile II.2 und II.4 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.
(3) Sendungen mit wild lebenden Wassertieren dürfen ungeachtet der Vorschriften in den Teilen II.2 und II.4 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(4) Die Teile II.3 und II.5 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die Überträger einer oder mehrerer der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten sind. Mögliche Überträgerarten und die Bedingungen, unter denen Sendungen mit solchen Arten als „Überträgerarten“ einzustufen sind, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008. Sendungen mit möglichen Überträgerarten dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.3 und Teil II.5 eingeführt werden, wenn die Bedingungen in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 nicht erfüllt oder die Sendungen für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(5) Die Verbringung einer Sendung in die EU darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger sind für EHN, Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease.
(6) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der EU sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm
(7) Teil II.7 dieser Bescheinigung betrifft nur Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wenn die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.
Teil II.7 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Sendungen mit wild lebenden Wassertieren, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.7 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL B
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union
Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.1. Allgemeine Anforderungen
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:
II.1.1. Sie wurden binnen 72 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.1.2. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität; und
II.1.3. sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt.
II.2. (1) (2) (3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:
entweder (1)(4) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1) (4) (5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt].]
II.3. (1) (2) (3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:
entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1)[VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, und
i) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und
iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]
oder (1)(3)(5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt].]
II.4. Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.4.1. Die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken werden unter Bedingungen – dies schließt die Wasserqualität mit ein – befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken;
II.4.2. der Transportcontainer wurde gereinigt und desinfiziert, oder er wurde vorher nicht genutzt, und
II.4.3. die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.7 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
entweder (1) [„Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1) [Krebstiere zu Zierzwecken] für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union“]
or (1) [‚Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1) [Krebstiere zu Zierzwecken] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union“].
II.5. (1)(3)(6) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
entweder (1) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet oder einem Teil eines Lands/Gebiets,
a) in dem (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
b) in dem alle in dieses Land/Gebiet oder in diesen Teil eines Lands/Gebiets verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffende(n) Krankheit(en) empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.5 dieser Bescheinigung erfüllen,
c) in dem für die betreffende(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden und
d) das/der die in dem einschlägigen OIE-Standard festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit bezüglich (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] oder mindestens Vorschriften erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]
oder (1)(3) [Sie wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.19: Die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation aus folgender Liste wählen: 0301, 0306, 0307, 0308 oder 0511.
Felder I.20 und I.28: Bei „Menge“ bitte Gesamtmenge in Kilogramm angeben, außer bei Zierfischen.
Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: „Heimtiere“ für Zierwassertiere, die für Heimtierläden oder ähnliche Unternehmen zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Zirkus/Ausstellung“ für Zierwassertiere, die für Ausstellungsaquarien oder ähnliche Unternehmen und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, und „Quarantäne“, falls die Zierwassertiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind.
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Die Teile II.2 und II.3 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.
(3) Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken dürfen ungeachtet der Vorschriften in den Teilen II.2 und II.3 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(4) Die Verbringung einer Sendung in die EU darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich für EHN, Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease sind.
(5) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das/die Überwachungs- oder Tilgungsprogramm/e bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus in verschiedenen Teilen der EU sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm
(6) Teil II.5 dieser Bescheinigung betrifft nur Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wenn die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.
Teil II.5 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.
Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.5 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:“
Stempel:
(1) Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.
(3) Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.
(4) Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.
(5) Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.
(6) Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen.“