16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Juli 2012 die Resolution 2060 (2012) verabschiedet, die unter Nummer 10 eine Ausnahmeregelung zum Verbot von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät vorsieht, die für das Politische Büro der Vereinten Nationen in Somalia bestimmt sind, sofern sie im Voraus von dem Ausschuss nach der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genehmigt worden ist.

(3)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/633/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und eine solche Ausnahmeregelung festgelegt wird.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden,

b)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und militärischem Gerät, die ausschließlich für die Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder die Nutzung durch dieses bestimmt sind,

d)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchen Waffen und solchem militärischen Gerät,

sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.