27.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 879/2012 DER KOMMISSION

vom 26. September 2012

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2012 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2012 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320 und 09.4321 verfügbare Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320 und 09.4321 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufenden Nummern wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2012 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

14,285714

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

12,292758

Ausgesetzt

09.4319

Kuba

33,333333

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

4,000003

Ausgesetzt

09.4321

Indien

9,090909

Ausgesetzt


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (1)

 

09.4326

Serbien

 (1)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (1)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 (2)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar. Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Nicht anwendbar. Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.