26.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 875/2012 DER KOMMISSION

vom 25. September 2012

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 14. August 2012 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association – EBMA) im Namen von In Cycles – Montagem e Comercio de Bicicletas, Ldo, SC. EUROSPORT DHS S.A. und MAXCOM Ltd, drei Unionsherstellern von Fahrrädern, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712007090) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 3, aber mit Versand aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware („zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die eingeführt wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, und zwar im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1524/2000 des Rates (3) eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (4) geänderten Maßnahmen.

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch den Versand über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien sowie durch die in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien vorgenommene Montage bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China im Sinne des Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung umgangen werden.

(7)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:

(8)

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union nach der Erhöhung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union sowie auf Montagevorgänge in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien zurückzugehen.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien und den Montagevorgängen noch weitere über diese Länder abgewickelte Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, ferner den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden der Volksrepublik China, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

(b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien werden hiermit eingeladen, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, wenn sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (5) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (6), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(21)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(22)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(23)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(24)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(25)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(26)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(28)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(29)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

1.   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

2.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3.   Hersteller in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

4.   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden – darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantwortete Fragebogen und sonstige Schreiben –, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail-Adresse: TRADE-R563-BICYCLES-CIRC@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2.

(3)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39

(4)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.