19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 836/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss, nach der Benachrichtigung der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“), ein diesbezügliches Dossier.

(2)

Am 15. April 2010 legte Frankreich der Agentur ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, um ein Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der erwähnten Verordnung einzuleiten. In diesem Dossier wurde nachgewiesen, dass Kinder - insbesondere Kinder im Alter von unter 36 Monaten - wiederholt Blei aus Schmuckwaren aufnehmen können, wenn sie diese in den Mund nehmen. Diese wiederholte Exposition gegenüber Blei kann zu schweren und irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen führen, wofür Kinder besonders anfällig sind, da sich ihr zentrales Nervensystem noch entwickelt. Aus dem Dossier geht hervor, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, die über bereits bestehende Maßnahmen hinausgehen, damit die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren so weit wie möglich vermieden wird. Dementsprechend wird im Dossier ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren vorgeschlagen, wenn die Bleimigrationsrate mehr als 0,09 μg/cm2/h beträgt.

(3)

In seiner Stellungnahme vom 10. März 2011 vertrat der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) die Auffassung, dass die EU-weite Maßnahme, die im Hinblick auf die Wirksamkeit bei der Verminderung der ermittelten Risiken am geeignetsten ist, darin besteht, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in den metallischen und nichtmetallischen Teilen von Schmuckwaren zu verbieten, wenn der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bleifreisetzung den Schwellenwert von 0,05 μg/cm2/h (0,05 μg/g/h) nicht übersteigt.

(4)

In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 erwog der Ausschuss für sozioökonomische Analyse („SEAC“) das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren für Fälle, in denen der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Diese Maßnahme wurde als die EU-weite Maßnahme betrachtet, die im Hinblick auf das sozioökonomische Kosten-Nutzen-Verhältnis am geeignetsten ist, die ermittelten Risiken zu vermindern. Da derzeit keine Methode verfügbar ist, mit der die Bleimigration unter Simulation der Bedingungen beim Lutschen getestet werden kann, vertrat der SEAC die Ansicht, dass sich die Beschränkung auf den Bleigehalt in jedem einzelnen Teil einer Schmuckware und nicht auf die Migrationsrate des aus solchen Erzeugnissen freigesetzten Bleis stützen sollte. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, Ausnahmen für Kristallglas, Glasemail, Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmesser und für nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine vorzusehen.

(5)

Am 23. September 2011 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor.

(6)

Da keine Informationen über die Bleifreisetzung unter den Bedingungen beim Lutschen vorliegen und mangels geeigneter Alternativen für sämtliche Verwendungen in Kristallglas und Glasemail, werden Letztere von der hier behandelten Maßnahme ausgenommen. Ferner empfahl der SEAC die Ausnahmeregelung lediglich für die Kristallglasarten 1 und 2 („Hochbleikristall“ und „Bleikristall“), wie sie in Anhang I der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (2) definiert sind. Die Kristallglasarten 3 und 4 („Kristallglas“ bzw. „Kristallinglas“) gemäß der Definition in der genannten Richtlinie sollten ebenfalls von der Beschränkung ausgenommen werden, damit die Kohärenz mit der im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (3), geändert durch den Beschluss 2010/571/EU der Kommission (4), gewährleistet ist, da diese Glasarten im Vergleich zu den Kristallglasarten 1 und 2 einen geringeren Bleigehalt aufweisen.

(7)

Aus den gleichen Gründen, die für Kristallglas und Glasemail gelten, sollten auch nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine, in denen Blei als natürlicher Bestandteil vorkommt, ausgenommen sein.

(8)

Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind, sollten von der Beschränkung ausgenommen sein, da eine von diesen Einbauteilen ausgehende Exposition gegenüber Blei ausgeschlossen werden kann.

(9)

Eine Beschränkung des Inverkehrbringens gebrauchten und antiken Schmucks hätte erhebliche sozioökonomische Auswirkungen zur Folge, da diese Stücke in der EU ihren Marktwert verlören, und würde zu Durchsetzungsschwierigkeiten führen. Daher sollten Schmuckwaren, die bis zu 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Beschränkung erstmals in Verkehr gebracht wurden, sowie importierter antiker Schmuck von der Beschränkung ausgenommen sein.

(10)

Die Kommission sollte die Ausnahme von Kristallglas, Glasemail sowie Edelsteinen und Schmucksteinen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüfen, einschließlich der Migration von Blei bei den von der Regelung ausgenommenen Verwendungen, der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen und der Entwicklung von Migrationstestmethoden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, p. 28.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 63 angefügt:

„63.

Blei

 

CAS-Nr.: 7439-92-1

 

EG-Nr. 231-100-4

und seine Verbindungen

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.

2.

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:

i)

„Schmuckwaren“ Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:

a)

Armbänder, Halsketten und Ringe,

b)

Piercingschmuck,

c)

Armbanduhren und Armschmuck,

d)

Broschen und Manschettenknöpfe;

ii)

„in einem einzelnen Teil“ auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.

3.

Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

4.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (1),

b)

Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,

c)

nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,

d)

Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.

5.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden.

6.

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.


(1)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.“