14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 815/2012 DER KOMMISSION

vom 13. September 2012

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 45 Absätze 1 und 2 und Artikel 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt. Die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 betreffen im Speziellen den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2). Diese Sonderregelungen betreffen nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuererklärung für im Mitgliedstaat des Verbrauchs erfolgte relevante Verkäufe über eine elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung (einzige Anlaufstelle) abgeben.

(2)

Im Zusammenhang mit Umsätzen im Rahmen dieser Sonderregelungen sind bestimmte Informationen zu erheben und zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Angaben zur Identität sowie die Erhebung und den Austausch von Angaben in Mehrwertsteuererklärungen, einschließlich Berichtigungen dieser Mehrwertsteuererklärungen, zwischen Mitgliedstaaten.

(3)

Damit Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können, müssen die technischen Einzelheiten für diesen Austausch festgelegt werden, u. a. eine einheitliche elektronische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.

(4)

Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Angaben zur Identität, wie der Ausschluss von den Sonderregelungen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung, sollten ebenfalls unverzüglich und auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, um den Mitgliedstaaten die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch derartiger Informationen zu treffen.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anforderungen an die elektronische Schnittstelle festgelegt werden, die die Übermittlung von Angaben zur Identität und von Mehrwertsteuererklärungen durch Steuerpflichtige erleichtern. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung für die Regelung — und im Rahmen der Regelung abgegebene Mehrwertsteuererklärungen — wirksam übermittelt und verarbeitet werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihre elektronische Schnittstelle auf einheitliche Weise entwickeln. Es ist daher notwendig, die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung dieser Informationen festzulegen.

(7)

Es muss geklärt werden, welche Informationen in Fällen zu übermitteln sind, in denen während eines bestimmten Zeitraums in einem oder allen Mitgliedstaaten keine Verkäufe im Rahmen der Sonderregelungen erfolgen.

(8)

Um den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, im späteren Schriftverkehr unmissverständlich auf die Mehrwertsteuererklärungen Bezug zu nehmen, u. a. bei Entrichtung der Steuer, sollte der Mitgliedstaat der Identifizierung für jede Mehrwertsteuererklärung eine einmalige Bezugsnummer erteilen.

(9)

Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Nicht-EU-Regelung“: die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

2.   „EU-Regelung“: die Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

3.   „Sonderregelungen“: Nicht-EU-Regelung und EU-Regelung.

Artikel 2

Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

a)

Sie muss die Möglichkeit bieten, die Angaben zur Identität gemäß Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG vor der Übermittlung zu speichern;

b)

Steuerpflichtige müssen die Möglichkeit haben, relevante Informationen zu den Mehrwertsteuererklärungen durch eine elektronische Dateiübertragung gemäß den Bedingungen des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln.

Artikel 3

Übermittlung von Angaben zur Identität

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz die nachstehenden Informationen:

a)

Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nimmt;

b)

vergleichbare Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;

c)

die erteilte Identifikationsnummer.

Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Unterabsatz 1. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang I festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige:

a)

von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird;

b)

auf eigenen Wunsch auf die Inanspruchnahme der Sonderregelungen verzichtet;

c)

im Rahmen der EU-Regelung den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

Artikel 4

Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen

(1)   Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den Angaben gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.

(2)   Erbringt ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums in keinem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen, ist eine MwSt.-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden für die EU-Regelung nur die Felder 1, 2 und 21 und für die Nicht-EU-Regelung die Felder 1, 2 und 11 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt.

(3)   Die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs und einen Mitgliedstaat der Niederlassung betreffenden Dienstleistungen sind vom Steuerpflichtigen nur dann anzugeben, wenn innerhalb des Erklärungszeitraums im Rahmen der Sonderregelungen im Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. aus dem Mitgliedstaat der Niederlassung Dienstleistungen erbracht worden sind.

Artikel 5

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung jedem in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung zu übermitteln.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung, in dem bzw. aus dem die Erbringung erfolgt ist, die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus Teil 2 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs oder der Niederlassung beziehen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen nur denjenigen Mitgliedstaaten, die in dieser Mehrwertsteuererklärung genannt sind.

Artikel 6

Einmalige Bezugsnummer

Die gemäß Artikel 5 übermittelten Informationen enthalten eine vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte Bezugsnummer, die die betreffende Mehrwertsteuererklärung eindeutig kennzeichnet.

Artikel 7

Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen

Der Mitgliedstaat der Identifizierung gestattet dem Steuerpflichtigen die Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen über die in Artikel 2 genannte elektronische Schnittstelle. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung gemäß Artikel 5 Informationen über Berichtigungen und versieht diese Informationen mit einem Zeitstempel.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Angaben zur Identität

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Feldnummer

Nicht-EU-Regelung

EU-Regelung

1

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (1)

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

2

Nationale Steuernummer, falls vorhanden

 

3

Name des Unternehmens

Name des Unternehmens

4

Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend

Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend

5

Vollständige Postanschrift (2)

Vollständige Postanschrift (3)

6

Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat

Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der Europäischen Union

7

E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen

E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen

8

Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden

Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden

9

Ansprechpartner

Ansprechpartner

10

Telefonnummer

Telefonnummer

11

IBAN oder OBAN

IBAN

12

BIC

BIC

13.1

 

Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung (4) hat (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) erteilte Steuerregisternummer(n)

14.1

 

Vollständige Postanschrift(en) und Geschäftsbezeichnung(en) der festen Niederlassungen (5), die sich nicht im Mitgliedstaat der Identifizierung befinden

15.1

 

Vom Mitgliedstaat/Von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) (6)

16

Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige in der Europäischen Union nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist

 

17

Beginn der Inanspruchnahme der Regelung (7)

Beginn der Inanspruchnahme der Regelung (8)

18

Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen

Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen

19

Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung

Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung

20

 

Angabe darüber, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine MwSt.-Gruppe handelt (9)

21

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde


(1)  Einzuhaltendes Format: EUxxxyyyyyz, dabei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI; yyyyy steht für die vom MSI erteilte 5-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.

(2)  Sofern vorhanden einschließlich Postleitzahl.

(3)  Sofern vorhanden einschließlich Postleitzahl.

(4)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 13.1, 13.2 usw. zu verwenden.

(5)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 14.1, 14.2 usw. zu verwenden.

(6)  Ist mehr als eine vom Mitgliedstaat/von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, sind die Felder 15.1, 15.2 usw. zu verwenden.

(7)  Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.

(8)  Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.

(9)  Einfaches Auswahlfeld mit den Antwortmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“.


ANHANG II

Angaben zum Status eines Steuerpflichtigen im Register eines Mitgliedstaats der Identifizierung

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

Datum, ab dem die Änderung wirksam ist

Grund für die Änderung des Status eines Steuerpflichtigen im Register anhand der nachstehenden Schlüssel:

1.

Der Steuerpflichtige hat den Mitgliedstaat der Identifizierung darüber informiert, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen mehr erbringt;

2.

der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden;

3.

der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr;

4.

der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung;

5.

der Steuerpflichtige möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen;

6.

der Steuerpflichtige hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt.


ANHANG III

Mehrwertsteuererklärungen

Teil 1:   Allgemeine Informationen

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Feldnummer

Nicht-EU-Regelung

EU-Regelung

Einmalige Bezugsnummer  (1):

1

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode

2

Mehrwertsteuererklärungszeitraum (2)

Mehrwertsteuererklärungszeitraum (3)

2a

Beginn und Ende des Zeitraums (4)

Beginn und Ende des Zeitraums (5)

3

Währung

Währung

Teil 2:   Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist  (6)

2a)   Vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen

4.1

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

5.1

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

6.1

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

7.1

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

8.1

Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz

9.1

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

10.1

Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

11.1

Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

Insgesamt für vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

2b)   Von festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen  (7)

12.1

 

Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs

13.1

 

Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

14.1

 

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs

15.1

 

Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat, erteilte Steuerregisternummer einschließlich Ländercode

16.1

 

Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz

17.1

 

Zum Mehrwertsteuernormalsatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

18.1

 

Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz

19.1

 

Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

20.1

 

Insgesamt für von der festen Niederlassung außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag

2c)   Gesamtbetrag für den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung sowie alle festen Niederlassungen in allen anderen Mitgliedstaaten

21.1

 

Insgesamt von allen Niederlassungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 … + Feld 20.1 + Feld 20.2 …)


(1)  Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. GB/xxxxxxxxx/Q1.jj, und wird mit dem Zeitstempel für jede Version ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(3)  Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(4)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(5)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(6)  Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (oder wurde im selben Mitgliedstaat des Verbrauchs im Laufe eines Quartals der Mehrwertsteuersatz geändert), sind die Felder 4.2, 5.2, 6.2 usw. zu verwenden.

(7)  Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 12.1.2, 13.1.2, 14.1.2 usw. zu verwenden.