6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2012 DER KOMMISSION

vom 5. September 2012

zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.

(2)

Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 der Kommission (3) festgelegt.

(3)

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 können im Haushaltsjahr 2013 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sowie die Einzelheiten der Übermittlung dieser Daten an die Kommission werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt: Anhang I „X-Tabelle“, Anhang II „Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien an den EGFL und den ELER“, Anhang III „Aide-mémoire“ und Anhang IV „Struktur der ELER-Haushaltscodes [F109]“.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 wird ab dem 16. Oktober 2012 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(3)  ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 2.