29.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2012 DER KOMMISSION

vom 28. August 2012

zur Festsetzung von Zuteilungskoeffizienten für die EU-Beteiligung in den Jahren 2012 bis 2017 an der Finanzierung der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse für bis zum 1. Juli 2012 mitgeteilte Anerkennungspläne

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wurde eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben (nachstehend „EU-Beteiligung“ genannt) im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt und ein Mitteilungssystem eingeführt, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen von vorläufig genehmigten Anerkennungsplänen unterrichten.

(2)

Gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung Zuteilungskoeffizienten und die je Mitgliedstaat und Jahr insgesamt verfügbare EU-Beteiligung festsetzen.

(3)

Aus den bis zum 1. Juli 2012 eingegangenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geht hervor, dass der Gesamtbetrag der beantragten EU-Beteiligung für die Jahre 2012 und 2013 den in Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag überschritten hat und für die Jahre 2014 bis 2017 darunter liegt. Dementsprechend ist der Zuteilungskoeffizient für die Jahre 2012 und 2013 auf weniger als 100 % und für die Jahre 2014 bis 2017 auf 100 % festzusetzen.

(4)

Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der bis zum 1. Juli 2012 eingegangenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind die Zuteilungskoeffizienten und die sich hieraus ergebende je Mitgliedstaat für die Jahre 2012 bis 2017 insgesamt verfügbare EU-Beteiligung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Zuteilungskoeffizient je Jahr:

87,52  %

45,01  %

100  %

100  %

100  %

100  %

Je Mitgliedstaat zugewiesener Gesamtbetrag:

 

 

 

 

 

 

a)

Bulgarien

1 413 687  EUR

729 139  EUR

1 633 398  EUR

1 378 254  EUR

696 476  EUR

0  EUR

b)

Litauen

242 274  EUR

169 836  EUR

176 887  EUR

447 250  EUR

85 716  EUR

0  EUR

c)

Ungarn

741 172  EUR

981 815  EUR

1 017 195  EUR

1 335 480  EUR

432 736  EUR

0  EUR

d)

Polen (1)

7 479 159  EUR

8 049 649  EUR

5 654 777  EUR

2 853 186  EUR

2 163 241  EUR

40 435  EUR

e)

Rumänien (2)

132 474  EUR

75 794  EUR

175 266  EUR

127 389  EUR

62 262  EUR

0  EUR

Den unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Mitgliedstaaten insgesamt zugewiesener Betrag

10 008 766  EUR

10 006 233  EUR

8 657 523  EUR

6 141 559  EUR

3 440 431  EUR

40 435  EUR


(1)  Einschließlich eines Betrags von 60 472 EUR im Jahr 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012 der Kommission (ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 21).

(2)  Einschließlich eines Gesamtbetrags von 47 053 EUR für die Jahre 2012 bis 2016 gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012, der sich wie folgt verteilt: 9 784 EUR für das Jahr 2012, 11 334 EUR für das Jahr 2013, 10 361 EUR für das Jahr 2014, 8 816 EUR für das Jahr 2015 und 6 758 EUR für das Jahr 2016.