28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 776/2012 DER KOMMISSION

vom 27. August 2012

über ab dem 16. Oktober 2012 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.

(2)

Im Jahr 2012 haben ungünstige Witterungsbedingungen in Europa mit extremer Trockenheit in bestimmten Mitgliedstaaten und einem sehr strengen Winter und Regenfällen in anderen Mitgliedstaaten dem Pflanzen- und Futtermittelanbau schwere Schäden zugefügt. Daher sind die Betriebsinhaber, insbesondere die Rinderhalter, mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten werden noch verschärft durch die Auswirkungen der anhaltenden Finanzkrise, die bei vielen Betriebsinhabern zu ernsten Liquiditätsengpässen geführt haben. Zur Verbesserung der Situation sollten die Betriebsinhaber Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch sollten die Mitgliedstaaten auch ermächtigt werden, die Vorschüsse gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (2) auf bis zu 80 % der Zahlung zu erhöhen.

(3)

Damit die Vorschüsse zulasten des Haushaltsjahres 2013 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2012 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist jedoch die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse vorzunehmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe ab dem 16. Oktober 2012 für im Jahr 2012 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Direktzahlungen leisten, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde.

Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Absatz 1 auf bis zu 80 % zu erhöhen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.