7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 714/2012 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware, bestehend aus einer flexiblen Tastaturmatte aus Silikon mit 19 integrierten Tasten und mit Abmessungen von etwa 65 × 40 × 1 mm.

Die Ware weist bedruckte Tastenkappen auf, die einer alphanumerischen Tastatur, Ruftasten und anderen für Mobiletelefone typischen Tasten entsprechen.

Unter jeder Taste befindet sich ein elektrisches Kontaktelement aus kohlenstoffimprägniertem Silikon.

Die Ware hat eine spezifische Form und Bauart und ist zum Einbau in ein bestimmtes Mobiltelefonmodell bestimmt.

8517 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 und 8517 70 90.

Eine Einreihung als Schalter in die Position 8536 ist ausgeschlossen, da die Ware nur einen Teil einer Schaltvorrichtung enthält (eine Seite der Kontaktpunkte) (siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 8536 Ziffer 8).

Die Ware ist ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb eines Mobiltelefons und kann nicht unabhängig davon für andere Zwecke verwendet werden. Sie ist außerdem speziell für die Verwendung in einem bestimmten Mobiltelefonmodell konstruiert. Insbesondere ihre Form und Funktionsweise schließen jede andere Verwendung aus (siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-183/06). Folglich ist eine Einreihung in die Position 8538 als Teil, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Schaltvorrichtung bestimmt ist, ebenfalls ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als Teil eines Mobiltelefons in den KN-Code 8517 70 90 einzureihen.

2.

Eine Ware (sog. flexible Tastaturbaugruppe), deren Hauptkörper Abmessungen von etwa 56 × 42 × 1 mm aufweist und die aus zwei Folien besteht, die zusammen eine Schaltvorrichtung bilden:

eine obere Folie aus Polyimid mit 24 Kupferkontaktpunkten auf der Unterseite,

eine untere Folie aus Polyimid mit einem aufgedruckten Schaltkreis mit 24 Kupferkontaktpunkten auf der Oberseite.

Über der oberen Folie befindet sich eine transparente Schutzfolie aus Kunststoff, die mit dem Bild einer Mobiltelefontastatur bedruckt ist, und unter der unteren Folie befindet sich ein Schutzpapier.

Die folgenden Bauteile sind mit dem Hauptkörper der Ware verbunden:

zwei flache elektrische Leiter mit Konnektoren,

zwei gedruckte Schaltungen mit aktiven und passiven Bauelementen, einem Lichtsensor und einem Halleffektschalter für die Beleuchtungskontrolle der Tastatur.

Die Ware hat eine spezifische Form und Bauart und ist zum Einbau in ein bestimmtes Mobiltelefonmodell bestimmt.

8517 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 und 8517 70 90.

Zusätzlich zu den beiden Folien mit den korrespondierenden Kontaktpunkten zur Schaltung von elektrischen Stromkreisen enthält die Ware gedruckte Schaltungen für die Beleuchtungskontrolle der Tastatur. Eine Einreihung als Schaltvorrichtung für elektrische Stromkreise in die Position 8536 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb eines Mobiltelefons und kann nicht unabhängig davon für andere Zwecke verwendet werden. Sie ist außerdem speziell für die Verwendung in einem bestimmten Mobiltelefonmodell konstruiert. Insbesondere ihre Form und Funktionsweise schließen jede andere Verwendung aus (siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-183/06).

Die Ware ist daher als Teil eines Mobiltelefons in den KN-Code 8517 70 90 einzureihen.