17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 645/2012 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2012

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für das portugiesische Festland und Madeira 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschafts-fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemein-samen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) sind bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags sowie von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchs-begründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, Kürzungen anzu-wenden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) gelten die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

(3)

Portugal hat eine Regelung eingeführt, bei der ein einziger Beihilfeantrag gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Stützungsregelungen umfasst. Der Sammelantrag besteht insbesondere aus Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Anträgen auf die Schaf- und Ziegenprämie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-licher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (5) und bestimmten Anträgen auf Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hat Portugal den Termin, bis zu dem Sammelanträge für 2012 eingereicht werden können, auf den 15. Mai 2012 festgesetzt. Für Sammelanträge, die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, hat Portugal gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 den Termin, bis zu dem Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie für 2012 eingereicht werden können, auf den 30. April des Antragsjahres festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann.

(6)

Um die in der Vergangenheit regelmäßig festgestellten Probleme mit der Identifizie-rung der landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, hat Portugal in Zusammenarbeit mit der Kommission einen „Aktionsplan“ durchgeführt. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS – Land Parcel Identification System) in Portugal.

(7)

In Portugal sind bei der Verwaltung der Sammelanträge für 2012 außergewöhnliche Umstände aufgetreten, was das portugiesische Festland und Madeira anbelangt. In der zweiten Phase des „Aktionsplans“ hätte Portugal etwa 1 600 000 Parzellen überprüfen müssen. Da dies eine komplexe Aufgabe ist und Qualitätskontrollen zu einer neuen Analyse einiger Parzellen geführt haben, kam es zu Verzögerungen. Darüber hinaus konnte aufgrund von Verzögerungen bei einigen durch externe Vertragspartner durchgeführten Arbeiten das LPIS nicht planmäßig aktualisiert werden. Deshalb erhielten die landwirtschaftlichen Betriebe die aktualisierten Informationen über die Parzellen später als vorgesehen.

(8)

Angesichts der bestehenden technischen Kapazitäten in Portugal, die bereits im Vor-griff auf die Durchführung des „Aktionsplans“ erweitert worden waren, fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge für das portugiesische Festland und Madeira innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 einzu-reichen.

(9)

Erschwerend kommt hinzu, dass das Antragsverfahren in Portugal aufgrund der an den Grenzen der Referenzparzellen vorgenommenen Korrekturen, die von den Landwirten nach der Aktualisierung des LPIS sorgfältig zu überprüfen sind, besonders zeitauf-wändig ist. Vor dem allgemeinen Hintergrund des „Aktionsplans“ und der Verpflich-tung Portugals, sein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern, können die Stichtage 15. Mai 2012 bzw. 30. April 2012 nicht eingehalten werden.

(10)

Darüber hinaus führte die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen aufgrund außer-gewöhnlicher Trockenheit zu einer intensiveren Nutzung des IT-Systems. Da diese Maßnahmen über dasselbe IT-System verwaltet wurden wie der „Aktionsplan“, wurden die Kapazitäten zur Verwaltung des „Aktionsplans“ weiter eingeschränkt.

(11)

Aufgrund der genannten Schwierigkeiten konnte das Antragsverfahren 2012 erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen als im Jahr 2011 und den Jahren davor. Aus denselben Gründen wurden die Anträge im Vergleich zu 2011 später eingereicht. Nach Mitteilung der portugiesischen Behörden an die Kommission zu den Kapazitäten des IT-Systems ist ein Aufschub um 25 Tage erforderlich, damit alle betroffenen Land-wirte und Begünstigten ihre Anträge stellen können.

(12)

Es ist daher angezeigt, die Kürzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen auf die landwirtschaftlichen Betriebe nicht anzuwenden, die ihre Sammelanträge für das portugiesische Festland und Madeira spätestens 25 Kalendertage nach dem 15. Mai 2012 bzw. bei der Schaf- und Ziegenprämie spätestens 25 Kalendertage nach dem 30. April 2012 eingereicht haben.

(13)

Ebenso sollten abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland und Madeira im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden, die bis spätestens 25 Kalen-dertage nach dem 15. Mai 2012 eingereicht wurden.

(14)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) endet die Frist, wenn der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Da der 11. Juni 2012 der erste Arbeitstag nach dem 9. Juni 2012 ist, sollte bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ihre Sammelanträge für das portugiesische Festland und Portugal bis spätestens 11. Juni 2012 bzw. bei der Schaf- und Ziegenprämie bis spätestens 25. Mai 2012 eingereicht haben, keine Kür-zung aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden.

(15)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2012 vorgelegten Sammelanträge betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Verwaltungs-ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2012 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammel-anträgen bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland und Madeira bis spätestens 11. Juni 2012 eingereicht haben.

2.   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden bei Sammelanträgen für das Jahr 2012, die einen Antrag auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für diese Prämie bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Fest-land und Madeira bis spätestens 25. Mai 2012 eingereicht haben.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden für das Antragsjahr 2012 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland und Madeira im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen, wenn diese Anträge bis spätestens 11. Juni 2012 einge-reicht wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(5)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(6)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1-2.