11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2012 DES RATES

vom 10. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/656/GASP (2) an, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire verlängert und der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP (3) aufgehoben wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 (4), die zunächst erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird auch der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/371/GASP vom 10. Juli 2012 wird der Anwendungsbereich des Beschlusses 2010/656/GASP angesichts der Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert und die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten werden aufgehoben. Auch werden die Beschränkungen für die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression aufgehoben.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ‚Sanktionsausschuss‘ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss des Sicherheitsrates.“

2.

Artikel 2 wird aufgehoben.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar die Förderung der unter Buchstabe a genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.“

4.

Artikel 4 wird aufgehoben.

5.

Artikel 4a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors sowie der Unterstützung oder der Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  Siehe S. 21 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(3)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.