7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 606/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Tonnare und Langleiner, die in Italien registriert sind bzw. die Flagge Italiens führen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern ist festgelegt, welche Mengen Roter Thun 2012 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer gefangen werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnare gilt dies zumindest für die Quoten, die an Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Fischereifahrzeugen mit ähnlichen Fanggeräten vergeben wurden.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten oder anderer Angaben in ihrem Besitz feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder eine oder mehrere Fangflotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die für Tonnare und Langleiner, die in Italien registriert sind bzw. die Flagge Italiens führen, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, als ausgeschöpft gelten.

(6)

Am 20. Juni 2012 informierte Italien die Kommission über ein Fangverbot für seine in der Fischerei 2012 auf Roten Thun eingesetzten Tonnare und Langleiner, welches für vier Langleiner am 20. Juni um 13.00 Uhr und für Tonnare am 22. Juni um 17.00 Uhr in Kraft getreten ist.

(7)

Unbeschadet der angeführten Maßnahme Italiens muss die Kommission das für Langleiner, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, ab dem 20. Juni 2012, 13.00 Uhr und für in Italien registrierte Tonnare ab dem 22. Juni, 17.00 Uhr geltende Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 13.00 Uhr am 20. Juni 2012 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Langleiner, die die Flagge Italiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von diesen Schiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Ab 17.00 Uhr am 22. Juni 2012 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Tonnare, die in Italien registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, mit diesen Tonnaren gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

László ANDOR

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.