27.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 553/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware aus anderem als nicht rostendem Stahl, ohne Gewinde, mit Sechskantkopf, mit einer Zugfestigkeit von 1 040  MPa und Abmessungen von 160 mm (Länge), 32 mm (Kopfgröße) und 16 mm (Schaftdurchmesser).

Die Ware wird nach der Gestellung zu einer fertigen Ware der Position 7318 weiter verarbeitet.

7318 15 89

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2 a und 6 und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 7318 , 7318 15 und 7318 15 89 .

Da die Ware unmittelbar nicht verwendet werden kann, ungefähr die Form der fertigen Ware aufweist und nur zur Herstellung einer fertigen Ware der Position 7318 verwendet werden kann, ist sie als unfertige Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a) bzw. als Rohling anzusehen (siehe auch die HS-Erläuterung zur AV 2 a) Ziffer II und zu Position 7318 , Teil A), fünfter Absatz).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, wie Form, Sechskantkopf und Zugfestigkeit, ist sie als unfertige Ware des KN-Codes 7318 15 89 anzusehen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 7318 15 89 einzureihen.