27.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 551/2012 DES RATES

vom 21. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates (1) für diese Waren autonome Zollkontingente zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Aus den gleichen Gründen muss für zwei Waren ab dem 1. Juli 2012 ein neues mit dem Nullsatz belegtes Kontingent mit angemessenen Mengen eröffnet werden.

(2)

Die zuvor festgelegten Kontingentsmengen der autonomen Zollkontingente der Union mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Union zu decken. Deshalb müssen diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2012 erhöht werden.

(3)

Zudem sollte für das autonome Zollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.2633 die Warenbezeichnung geändert werden.

(4)

Außerdem liegt es nicht mehr im Interesse der Union, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 ein Zollkontingent für das zweite Halbjahr 2012 zu gewähren. Dieses Zollkontingent sollte daher mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geschlossen und die entsprechende Zeile aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 gestrichen werden.

(5)

Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 und andere ab dem 1. Juli 2012 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab diesen Daten an gelten und unverzüglich bei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 7/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen mit den laufenden Nummern 09.2644 und 09.2645 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden eingefügt;

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2638, 09.2814 und 09.2889 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2633 erhält die Fassung der Zeile in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

4.

die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. FREDERIKSEN


(1)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.


ANHANG I

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 3

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Beschreibung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2644

ex 3824 90 97

96

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 25 GHT Dimethylsuccinat

1.7.-31.12.

7 500 Ton-nen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) × 100 cm (± 10 cm) × 40 cm (± 5 cm)

1.7.-31.12.

650 Ton-nen

0 %

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1)

1.1.-31.12.

4 500 000 Stück

0 %


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG II

Zollkontingente gemäß Artikel 1 Nummer 2

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Beschreibung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 64-19-7)

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %