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20.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 521/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 in Bezug auf die Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 und Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) sind die Bedingungen für die Beantragung von Ausfuhrlizenzen sowie das Verfahren für die Zuteilung derartiger Lizenzen für Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Kontingents festgelegt. |
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(2) |
Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wurde für das Kontingentsjahr 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2012 (3) erlassen. |
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(3) |
Zwecks Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist es angebracht, statt jährlich eine gesonderte Verordnung zu erlassen, in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 eine Dauerregelung für die Eröffnung eines jährlichen Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Kapitel III Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „ ABSCHNITT 2 Ausfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika Artikel 21 Für Ausfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der folgenden Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Abschnitt vorzulegen:
Artikel 22 (1) Die Lizenzanträge sind zwischen dem 1. und 10. September jedes Jahres einzureichen, das dem Kontingentsjahr, für das die Lizenzen erteilt werden, vorausgeht. Alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden. Die Kontingente gemäß Artikel 21 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406 . Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe: ‚Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika:
(2) Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang IIa Spalte 3 angegebene Kontingent einen oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in Artikel 22a festgesetzte Höchstmenge nicht überschreitet. Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang IIa Spalte 4, die für eine in Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen. (3) Für die Anträge ist eine Sicherheit gemäß Artikel 9 zu leisten. (4) Die Lizenzantragsteller müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Kalenderjahre die Erzeugnisse des betreffenden Kontingents nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist. Der Nachweis für den Handel gemäß Unterabsatz 1 wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (*1) erbracht. (5) Die Antragsteller müssen in den Ausfuhrlizenzanträgen Folgendes angeben:
(6) Dem Ausfuhrlizenzantrag muss eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die in Artikel 21 genannten Erzeugnisse in Frage kommt. (7) Die Anträge sind nur gültig, wenn die Höchstmengen eingehalten sind, alle Angaben enthalten und ihnen die in diesem Artikel genannten Unterlagen beigefügt sind. (8) Die Angaben gemäß diesem Artikel haben entsprechend dem in Anhang IIb aufgeführten Muster zu erfolgen. Artikel 22a Bei den in Anhang IIa Spalte 3 als ‚22-Tokio‘, ‚22-Uruguay‘, ‚25-Tokio‘ und ‚25-Uruguay‘ bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten. Bei den anderen in Anhang IIa Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten. Artikel 22b (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. September die für jedes der in Anhang IIa aufgeführten Kontingente gestellten Anträge oder gegebenenfalls die Tatsache mit, dass keine Lizenzen beantragt wurden. (2) Die Mitteilung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:
Artikel 23 (1) Werden Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent gemäß Artikel 21 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so legt die Kommission bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten fest. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. Die Sicherheiten werden für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinaus gehenden Mengen freigegeben. (2) Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Lizenzen für Mengen von weniger als 10 Tonnen je Kontingent und je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost Lizenzen für jeweils 10 Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 10 Tonnen je Kontingent zugeteilt worden wären. Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als 10 Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils 10 Tonnen aufgeteilt. Verbleibt durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als 10 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie. Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben. (3) Die Mitgliedstaaten, in denen ausgelost wird, teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jedes Kontingent die je Antragsteller zugeteilten Mengen, den Erzeugniscode, die Referenznummer des Antragstellers und die Referenznummer des benannten Einführers mit. Die durch Auslosung zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt. (4) Wird durch die für ein Kontingent gemäß Artikel 21 beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des angepassten Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die Sicherheit wird entsprechend erhöht. Artikel 24 (1) Die Namen der benannten Einführer gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c und die zugeteilten Mengen werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von der Kommission mitgeteilt. (2) Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers, der die Bestätigung gemäß Artikel 22 Absatz 6 einreicht, in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, sofern dieser bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführt wird. (3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit. Artikel 25 (1) Die Ausfuhrlizenzen werden bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen, für die die Lizenzen erteilt werden, vorausgeht. Die Lizenzen gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Kontingentsjahres. Die Lizenzen enthalten in Feld 20 folgende Angabe: ‚Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember … (Jahr).‘ (2) Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen werden auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie des Beförderungspapiers gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, auf dem als Bestimmung die Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind, freigegeben. (3) Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen gelten nur für die Ausfuhren von Erzeugnissen im Rahmen der in Artikel 21 genannten Kontingente. Artikel 26 Die Bestimmungen des Kapitels II, ausgenommen die Artikel 7 und 10, finden Anwendung. |
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2. |
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anhänge IIa und IIb werden eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 1. September 2012 beantragten Ausfuhrlizenzen für im Kontingentsjahr 2013 auszuführende Erzeugnisse.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
„ANHANG IIa
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Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ |
Kontingentsbezeichnung |
Verfügbare Jahresmenge (in kg) |
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Gruppe Nr. |
Bezeichnung der Gruppe |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
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16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokio |
908 877 |
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16-Uruguay |
3 446 000 |
||
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17 |
Blue Mould |
17- Uruguay |
350 000 |
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18 |
Cheddar |
18- Uruguay |
1 050 000 |
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20 |
Edam/Gouda |
20- Uruguay |
1 100 000 |
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21 |
Italian type |
21- Uruguay |
2 025 000 |
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22 |
Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation |
22-Tokio |
393 006 |
|
22-Uruguay |
380 000 |
||
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25 |
Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation |
25-Tokio |
4 003 172 |
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25-Uruguay |
2 420 000 |
||
„ANHANG IIb
Angaben gemäß Artikel 22
Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang IIa Spalte 3…
Gruppe gemäß Anhang IIa Spalte 2
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Grundlage des Kontingents: |
Uruguay-Runde |
Tokio-Runde |
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Name und Anschrift des Antragstellers |
Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur |
Beantragte Menge in kg |
Code des ‚Harmonised Tariff Schedule of the USA‘ |
Name und Anschrift des benannten Einführers |
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Insgesamt: |
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