14.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 503/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2012

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Griechenlands oder Italiens führen oder in Griechenland oder Italien registriert sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge der Europäischen Union 2012 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben.

(3)

Die gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten oder anderer Angaben in ihrem Besitz feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder eine oder mehrere Fangflotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern, die die Flagge Griechenlands oder Italiens führen oder in Griechenland oder Italien registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 7. Juni 2012 ausgeschöpft waren.

(6)

Am 8. Juni informierte Griechenland die Kommission über ein Fangverbot für seine in der Fischerei 2012 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, das seit dem 8. Juni 2012 um 8.00 Uhr in Kraft ist.

(7)

Am 3., 5. und 8. Juni 2012 informierte Italien die Kommission über ein Fangverbot für seine zwölf in der Fischerei 2012 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, welches für vier Fangschiffe am 3. Juni, für weitere vier Fangschiffe am 5. Juni und für die verbleibenden vier Fangschiffe am 8. Juni in Kraft getreten ist, so dass seit dem 8. Juni 2012 um 11.30 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

(8)

Unbeschadet der angeführten Maßnahmen Griechenlands und Italiens muss die Kommission das ab dem 8. Juni 2012 geltende Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Griechenlands oder Italiens führen oder in Griechenland oder Italien registriert sind, bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 8.00 Uhr am 8. Juni 2012 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Griechenlands führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von diesen Schiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Ab spätestens 11.30 Uhr am 8. Juni 2012 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Italiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von diesen Schiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.