16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 500/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Konvention“). |
(2) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“), die im Rahmen der Konvention eingerichtet wurde, hat auf ihrer 16. Sondertagung 2008 die Empfehlung 08-05 angenommen, mit der ein neuer Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der den vorhergehenden Wiederauffüllungsplan von 2006 ersetzt. Im Vorgriff auf das Wirksamwerden der Empfehlung 08-05 wurde die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) erlassen. |
(3) |
Auf ihrer 17. Sondertagung 2010 hat die ICCAT die Empfehlung 10-04 zur Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun angenommen. Für den Wiederaufbau der Bestände sind in der Empfehlung 10-04 eine weitere Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und eine Verstärkung der Maßnahmen zur Reduzierung der Fangkapazitäten sowie der Kontrollmaßnahmen — insbesondere in Bezug auf die Um- und Einsetzvorgänge in Netzkäfige — sowie im Jahr 2012 ein weiteres Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) zur Ermittlung der Laichgründe und zur Einrichtung von Schutzgebieten vorgesehen. |
(4) |
Die Empfehlung 10-04 ist für die Union verbindlich. |
(5) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates sind zudem überholt und sollten gestrichen werden. Andere Bestimmungen sollten aktualisiert werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, insbesondere derjenigen, die sich aus der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) ergeben. |
(6) |
Um im Zusammenhang mit Umsetzvorgängen, Einsetzvorgängen und der Registrierung und Meldung von Tonnare-Fängen einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), ausgeübt werden. |
(7) |
Der Ausdruck „Gemeinschaft“, der im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verwendet wird, sollte geändert werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Empfehlung 10-04 gilt ab 13. August 2011. Es sind jedoch alle Vertragsparteien der Konvention, einschließlich der Union, übereingekommen, diejenigen ihrer Bestimmungen, die die Anwesenheitsrate der Beobachter betreffen, die im Fall der Union von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist, ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 gelten. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1, Artikel 4 Absatz 13, Artikel 9 Absätze 3, 4, 5, 8, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 1 und 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 29 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 34 Absätze 2 und 3 wird das Substantiv „Gemeinschaft“ bzw. das entsprechende Adjektiv durch das Substantiv „Union“ bzw. das entsprechende Adjektiv ersetzt, und es werden die aufgrund dieser Änderung erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. |
2. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ziel des von 2007 bis Ende 2022 geltenden Wiederauffüllungsplans ist es, eine Biomasse zu erreichen, die mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspricht.“ |
3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn ein Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:
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8. |
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kapitän eines EU-Fangschiffes beachtet die Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (6) und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein. |
9. |
Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Parteien sind nicht zulässig.“ |
10. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Umsetzvorgänge (1) Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des jeweils zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:
(2) Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffes bzw. dem Betreiber der Tonnare oder des Zuchtbetriebs für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT“ (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG“ (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer. Mit Umsetzvorgängen darf ohne vorherige Genehmigung nicht begonnen werden. Die Umsetzung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, den Zuchtbetrieb bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung genehmigt oder nicht genehmigt. Der Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung zu dem Schluss gelangt, dass
(3) Wird die Umsetzung nicht genehmigt,
(4) Der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder eines Zuchtbetriebs füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VIIIa aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Umsetzerklärungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fangschiff, den Betrieb oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes der Partei, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (CPC-20**/xxx/ITD). Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. Der Kapitän des Fangschiffes, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs behalten eine Kopie der Umsetzerklärung. (5) Kapitäne von Schiffen, die Umsetzvorgänge durchführen (einschließlich Schlepper), verzeichnen in ihrem Logbuch täglich sowohl das Gewicht und die Anzahl der umgesetzten Fische als auch den Namen, den Flaggenstaat und die ICCAT-Registernummer des Fangschiffes, die Namen und ICCAT-Registernummern der anderen beteiligten Schiffe, das Datum und die Position beim Umsetzvorgang sowie den Bestimmungsbetrieb. Das Logbuch enthält die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Logbuch verbleibt an Bord des Schiffes und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich. (6) Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor. (7) Der Kapitän des Fangschiffes bzw. der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der der Rote Thun umgesetzt wird, gewährleistet, dass die Umsetzvorgänge per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Von jeder Videoaufzeichnung der Umsetzvorgänge werden zwei Kopien angefertigt. Eine Kopie wird dem regionalen Beobachter und eine dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übergeben. Die dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter übergebene Kopie begleitet die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt. Die Mitgliedstaaten stellen dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT auf Aufforderung durch die Kommission Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung. (8) Der regionale ICCAT-Beobachter, der sich im Rahmen des regionalen ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Anhang VII an Bord des Fangschiffes befindet, registriert die Umsetzvorgänge und nimmt sie in seinen Bericht auf, überprüft die Position des Fangschiffes beim Umsetzen, beobachtet und schätzt die umgesetzten Fänge und überprüft die Angaben in der vorherigen Umsetzgenehmigung gemäß Absatz 2 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Absatz 4. Liegt die Schätzung des Fangs durch den regionalen Beobachter mindestens 10 % höher als die vom Kapitän des Fangschiffes angegebene Zahl und/oder das angegebene durchschnittliche Gewicht, leitet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige im Zuchtbetrieb abgeschlossen sein muss. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge“ der Fangunterlagen für Roten Thun nicht validiert. (9) Der regionale Beobachter der ICCAT unterzeichnet die ICCAT-Umsetzerklärung und schreibt deutlich lesbar seinen Namen und seine ICCAT-Nummer. Er überprüft, dass die ICCAT-Umsetzerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und dem Kapitän des Schleppers übergeben wurde. Der Betreiber der Tonnare füllt die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV nach Abschluss des Umsetzens auf das Fischereifahrzeug aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats. (10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 2 und 7 geregelten Umsetzvorgänge festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
11. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Einsetzen in Netzkäfige (1) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-Partei der Fischereifahrzeuge, die den Thunfisch gefangen haben, sowie der Kommission binnen einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige einen von einem Beobachter validierten Übernahmebericht. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Der Bericht enthält die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07 über die Mast und Aufzucht von Rotem Thun. (2) Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat oder der Flaggen-Partei des Fangschiffes mit, dass Roter Thun, der von Schiffen unter seiner bzw. ihrer Flagge gefangen wurde, in Netzkäfige eingesetzt wird. (3) Der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat fordert den für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 freizulassen, wenn er nach Empfang der Mitteilung gemäß Absatz 2 zu dem Schluss gelangt, dass
(4) Ohne vorherige Genehmigung der Flaggen-Partei oder des für das Fangschiff zuständigen Mitgliedstaats darf mit dem Einsetzen in Netzkäfige nicht begonnen werden. Roter Thun wird vor dem 31. Juli in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der für den Empfangsbetrieb zuständige Mitgliedstaat oder die zuständige Partei liefern stichhaltige Gründe für eine Verspätung, einschließlich höherer Gewalt. Solche Gründe werden zusammen mit dem Übernahmebericht vorgelegt. (5) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen, für den die von der ICCAT geforderten Begleitdokumente, einschließlich der Dokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) (7), nicht vorgelegt werden. Derartige Begleitdokumente müssen korrekt, vollständig und validiert sein. (6) Das Einsetzen in Netzkäfige wird vom zuständigen Mitgliedstaat bzw. von der zuständigen Partei innerhalb von 48 Stunden nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Mitteilung genehmigt oder nicht genehmigt. Wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt, weist der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei den für den Schlepper und/oder den Zuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die dafür verantwortlich Partei gemäß Artikel 22 Absatz 3 an, die Fische freizulassen. (7) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Einsetzvorgänge in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Von jedem Einsetzvorgang in Netzkäfige wird eine Videoaufzeichnung angefertigt. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt. (8) Weicht die Schätzung des regionalen Beobachters in Bezug auf Durchschnittsgewicht oder Anzahl um mehr als 10 % von der Schätzung des Betriebsbetreibers ab, leitet der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat des Fangschiffs eine Untersuchung ein. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt „Aufzucht“ der Fangunterlagen für Roten Thun wird nicht validiert. Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der vom Betriebsbetreiber angegebenen Anzahl oder des angegebenen Durchschnittsgewichts des Roten Thun um mehr als 10 %, so ordnet die Flaggenpartei oder der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat an, die überschüssige Anzahl oder Gewichtsmenge an Fisch freizulassen. Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Betriebsbetreiber der Freilassungsanordnung innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft eines regionalen Beobachters nachkommt. Die Freilassung erfolgt nach Artikel 22 Absatz 3. Liegt die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige des Betriebs höher als die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt der ersten Umsetzung vom Fangschiff, entscheidet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei über die endgültige Quotenausschöpfung, die in den betreffenden Fangunterlagen für Roten Thun validiert wird. (9) Die Mitgliedstaaten führen Pilotstudien dazu durch, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch mittels stereoskopischer Systeme. Die Ergebnisse werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT mitgeteilt. Beim Einsetzen in Netzkäfige ist ein Probenahmeprogramm und/oder ein alternatives Programm einzuführen, um das Zählen und die Gewichtsschätzung der eingesetzten Fische zu verbessern. (10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 des vorliegenden Artikels geregelten Einsetzvorgänge in Netzkäfige festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen. |
12. |
In Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffes aus dem ICCAT-Fangschiffregister. Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen werden, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt. Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt sind, übermitteln während des gesamten Zulassungszeitraums VMS-Daten an die ICCAT.“ |
13. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Registrierung und Meldungen von Tonnare-Fängen (1) Binnen 48 Stunden nach Ende jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge registriert und die Daten auf elektronischem oder anderem Wege an die zuständige Behörde des für die betreffende Tonnare zuständigen Mitgliedstaats übermittelt. Diese Meldung umfasst auch Einzelheiten der Schätzung der in der Tonnare verbleibenden Mengen. (2) Die Mitgliedstaaten leiten die Meldung nach Absatz 1 unmittelbar nach deren Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben ihrerseits umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geregelte Registrierung und Meldung von Tonnare-Fängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
14. |
Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, während dessen sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Kontrolle und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein EU-Inspektionsschiff der in das Konventionsgebiet entsandt wird.“ |
15. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:
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16. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Zugang zu Videoaufnahmen (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den ICCAT-Inspektoren und -Beobachtern zugänglich gemacht werden. (2) Jeder für einen Mast- oder Zuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und Beobachtern der Union zugänglich gemacht werden. (3) Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.“ |
18. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 33a Übermittlung der Inspektionspläne Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 30. September ihren Inspektionsplan für das darauffolgende Jahr. Die Kommission fasst die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein, der zur Genehmigung durch die ICCAT an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.“ |
19. |
Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von, Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn die korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 nicht vorliegen.“ |
20. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 38a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
21. |
Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
22. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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23. |
In Anhang VII wird die Nummer 1 gestrichen. |
24. |
Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang VIIIa eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 116.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2012.
(3) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(5) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(6) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.“
(7) ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.“
ANHANG I
„ANHANG III
ANHANG II
„ANHANG VIIIa