1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 460/2012 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2012
über ein Fangverbot in Kategorie 9 („pelagische Frostertrawler“) in der mauretanischen Wirtschaftszone für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 704/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 (2) wurden die Fangmöglichkeiten für Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) auf eine Referenzmenge von 250 000 Tonnen begrenzt. |
(2) |
Da auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung eine Zusatzmenge von 2 654 Tonnen für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 zugeteilt wurde, erhöhte sich die Referenzmenge auf insgesamt 252 654 Tonnen. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge in dieser Fischereikategorie durch Schiffe, die die Flagge eines der betreffenden Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, die Quote für den genannten Bezugszeitraum ausgeschöpft. |
(4) |
Daher muss jegliche Fangtätigkeit für diese Fischereikategorie verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den betreffenden Mitgliedstaaten zugewiesene Fangquote gilt ab 24. April 2012 als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Fischereitätigkeiten in Kategorie 9 durch Schiffe, die die Flagge eines der betreffenden Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, sind ab Mitternacht des 23. April 2012 verboten. Nach diesem Zeitpunkt sind insbesondere verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 203 vom 31.7.2008, S. 1.