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11.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 399/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2012
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine nicht zusammengesetzte Ware (so genanntes „Fangnetz für Trampoline“), bestehend aus
Jede obere Stange ist mit jeweils einer unteren Stange zu verbinden, die dann an den Beinen des Trampolins befestigt wird; hierzu sind die Schrauben und Sicherheitsmuttern zu verwenden. Das Netz ist zu einem Zylinder zusammengenäht; es gibt Netze in unterschiedlichen Größen passend zu unterschiedlich großen Trampolinen. Das Netz hat eine Zugangsöffnung, die mit einem Reißverschluss geschlossen werden kann. Die Karabinerhaken an der Oberkante des Netzes sind am oberen Ende der Metallstangen zu befestigen. Die Gummibänder mit den Haken werden dazu benutzt, die Unterkante des Netzes am Trampolinrahmen zu befestigen. |
9506 91 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe t) zum Abschnitt XI und Anmerkung 3 zum Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9506 , 9506 91 und 9506 91 90 . Angesichts seiner Form und seiner Merkmale, insbesondere der Tatsache, dass es wegen der vorhandenen Metallstangen, Schrauben, Muttern, Karabinerhaken und Gummibänder mit Haken bereit ist, an einem bestimmten Trampolin angebracht zu werden, eignet sich das Fangnetz ausschließlich zur Verwendung mit dem betreffenden Trampolin (siehe Anmerkung 3 zu Kapitel 95). Das Fangnetz ist daher als Zubehör zu einem Gerät für die allgemeine körperliche Ertüchtigung der Position 9506 zu betrachten. Eine Einreihung in die Position 5608 als andere konfektionierte Netze ist ausgeschlossen, da Waren des Kapitels 95 aus Abschnitt XI ausgeschlossen sind (siehe Anmerkung 1 Buchstabe t) zum Abschnitt XI). Das Fangnetz für Trampoline ist daher in den KN-Code 9506 91 90 (andere Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung) einzureihen. |