9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 395/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Eröffnung eines Zollkontingents für bestimmte Mengen Industriezucker im Wirtschaftsjahr 2012-2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) ist die Verwaltung der Zollkontingente für Einfuhren von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4390 (Zucker — industrielle Einfuhr) geregelt worden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 müssen jedoch die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden.

(3)

Die Einfuhrmengen Industriezucker, für die keine Zölle für das Wirtschaftsjahr 2012-2013 gelten sollten, müssen entsprechend festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4390 werden vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 für eine Menge von 400 000 Tonnen ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012.

Sie gilt bis zum 30. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.