9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 393/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf den Eintrag zu Thailand in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch sie durchgeführt werden.

(2)

Thailand wird in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 derzeit als Land geführt, aus dem spezifiziert pathogenfreie Eier und Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen. Infolge des Ausbruchs der hochpathogenen aviären Influenza im Jahr 2004 wurde die Einfuhr von Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern in die Union verboten, wie die Einträge in den Spalten 6 und 6A der Tabelle in Anhang I Teil I der genannten Verordnung belegen.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (3) müssen die Mitgliedstaaten ferner die Einfuhr bestimmter Produkte aus Thailand aussetzen, darunter Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie Eier.

(4)

Seitdem hat sich die Tiergesundheitslage in Thailand verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza bei Geflügel. Experten der Kommission haben in Thailand mehrere Audits durchgeführt, um die Tiergesundheitslage und die vorhandenen Systeme zur Seuchenbekämpfung zu bewerten. Das letzte Audit, das in Thailand durchgeführt wurde, hat ergeben, dass das System insgesamt hinreichend Garantien dafür bietet, dass die betreffenden Produkte den diesbezüglichen Anforderungen der Union genügen.

(5)

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Entscheidung 2005/692/EG, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/248/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza (4), die Aussetzung der Einfuhr der unter die Entscheidung 2005/692/EG fallenden Produkte, darunter Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie Eier, aus Thailand in die Union aufgehoben.

(6)

Folglich sollte der Eintrag zu Thailand in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass kein Verbot mehr gilt für die Einfuhr von Fleisch von Geflügel, Nutzlaufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern aus Thailand in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union.

(7)

Die Einfuhr von Eiern aus Thailand sollte dagegen davon abhängig gemacht werden, dass Thailand ein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorlegt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20.

(4)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Thailand folgende Fassung:

„TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

1.7.2012

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

1.7.2012

 

 

 

E

 

 

 

1.7.2012

 

 

S4“