25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES

vom 23. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/212/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortliche Personen und von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/212/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um zu gewährleisten, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, bereitgestellt werden können.

(3)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 4b

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.