13.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Januar 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 973/2010 des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 973/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 973/2010 wurden die Zollsätze für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die Regionen Azoren und Madeira zeitweilig ausgesetzt. Die Erzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung, für die Aussetzungen gewährt werden, sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 973/2010 aufgeführt. Die Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, für die Aussetzungen gewährt werden, sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt. Für die in den Anhängen aufgeführten Erzeugnisse wurden die 2009 geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (2) verwendet. |
(2) |
Die Kombinierte Nomenklatur wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) ersetzt. Infolge dieser Änderungen, sollten bestimmte technische Anpassungen der in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 973/2010 aufgeführten KN-Codes vorgenommen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 973/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da bestimmte Änderungen an den KN-Codes seit 1. Januar 2011 in Kraft sind, sollten die entsprechenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 973/2010 ab diesem Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 973/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang II wird der KN-Code 7323 99 99 durch den KN-Code 7323 99 00 ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt jedoch ab 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 4.
(2) ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.
(3) ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1.
(4) ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.