13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 310/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Kommission dazu verpflichtet, einen Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit der in dieser Richtlinie geforderten Informationen zu schaffen. Sie muss ferner Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit der für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Rechnungslegungsstandards treffen. Nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission darüber hinaus Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsstandards fassen und kann sie für eine angemessene Übergangszeit die Anwendung der Rechnungslegungsstandards von Drittländern gestatten. Da die nach den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG vorzulegenden Informationen eng miteinander verbunden sind, sollten im Rahmen der beiden Richtlinien die gleichen Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit gelten.

(2)

Dementsprechend wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (3) die Bedingungen festgelegt, unter denen die Rechnungslegungsstandards von Drittländern für begrenzte Zeit, nämlich bis zum 31. Dezember 2011, anerkannt werden können.

(3)

Die Kommission hat den Nutzen und die Funktionsweise des Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser um drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2014, verlängert werden sollte. Da der Zeitraum, für den die Kommission Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) von Drittländern festgelegt hatte, am 31. Dezember 2011 endete, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten. Dies würde den in der Union notierten Emittenten aus den betreffenden Drittländern Rechtssicherheit bieten und das Risiko, dass diese eine Überleitungsrechnung zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen müssen, ausschalten. Durch die Rückwirkung wird jede potenzielle zusätzliche Belastung für die betreffenden Emittenten abgemildert.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards von Drittländern in allen für die Unionsmärkte relevanten Fällen festgestellt wird, sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes entweder auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, auf Antrag der für Rechnungslegungsstandards oder Marktaufsicht zuständigen Behörde eines Drittlands oder auf eigene Initiative bewerten. In Bezug auf die fachlichen Aspekte der Bewertung der Gleichwertigkeit der betreffenden Rechnungslegungsstandards sollte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultieren. Emittenten aus der Union sollten in dem betreffenden Drittland die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übernommenen IFRS verwenden dürfen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungslegungsstandards eines Drittlands

(1)   Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 die in dieser Verordnung vorgesehenen historischen Finanzinformationen für einen Zeitraum vorzulegen, der zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und spätestens am 31. Dezember 2014 endet:

a)

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. Dezember 2014 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

i)

die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden kann,

ii)

das Konvergenzprogramm wird wirkungsvoll und ohne Verzögerungen umgesetzt, und die für seinen Abschluss erforderlichen Mittel werden für die Durchführung bereitgestellt.

b)

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. Dezember 2014 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und vollständige Umsetzung bis zu diesem Termin sicherzustellen.

(2)   Jeder nach Absatz 1 gefasste Beschluss zur fortgesetzten Anerkennung von Abschlüssen, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands aufgestellt wurden, erfolgt nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Verfahren.

(3)   Gestattet die Kommission die fortgesetzte Anerkennung von Abschlüssen, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittstaats erstellt wurden, gemäß Absatz 1, so prüft sie regelmäßig, ob die unter Buchstabe a bzw. b genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind, und erstattet hierüber dem Europäischen Parlament Bericht.

(4)   Sind die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, fasst die Kommission nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Verfahren einen Beschluss zur Änderung ihres nach Absatz 1 in Bezug auf diese Rechnungslegungsstandards gefassten Beschlusses.

(5)   Bei der Anwendung dieses Artikels konsultiert die Kommission zunächst die ESMA zum Konvergenzprogramm bzw. zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(4)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.