5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 299/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares, batteriebetriebenes, elektronisches Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 10 × 9,5 × 10,5 cm ausgestattet mit

einer mehrfarbigen Flüssigkristallanzeige mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 9 cm (3,5 Zoll), einem Bildschirmformat von 4:3 und einer Auflösung von 320 × 240 Pixeln,

Lautsprechern,

einem Mikrofon,

einem Wecker,

einem Speicher von 2 GB,

einem Speicherkartenleser,

einer USB-Schnittstelle,

einer Schnittstelle für eine FM-Antenne,

Bedienknöpfen.

Das Gerät kann folgende Funktionen ausführen:

Rundfunkempfang,

Sprachaufzeichnung,

Tonwiedergabe,

Wiedergabe von Bildern und Videos,

Wecker.

 (1) Siehe Abbildung.

8527 13 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99.

Da das Gerät für die Ausführung mehrerer der in Kapitel 85 genannten Funktionen bestimmt ist, ist es gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI als das Gerät einzureihen, das die Hauptfunktion ausführt.

Angesichts der objektiven Merkmale des Geräts, insbesondere seiner Gestaltung und Konzeption, ist es zur Nutzung als Radiowecker bestimmt. Die Tonwiedergabe wird als zweitrangig betrachtet. In Anbetracht der geringen Größe und Auflösung des Bildschirms wird auch die Wiedergabe von Bildern und Videos als zweitrangig betrachtet.

Die Hauptfunktion des Geräts ist daher die eines Empfangsgeräts für Rundfunk, das in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät und einer Uhr kombiniert ist.

Das Gerät ist daher in KN-Code 8527 13 99 als anderes Rundfunkempfangsgerät, das ohne externe Energiequelle betrieben werden kann und mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert ist, einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.