24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES
vom 23. März 2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) erlassen, um den Beschluss 2010/413/GASP des Rates (3) umzusetzen. |
(2) |
Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP erlassen, in dem, wie vom Europäischen Rat am 9. Dezember 2011 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") vorgesehen sind. |
(3) |
Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Schlüsselausrüstung und -technologien, die in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten, ein Einfuhrverbot für iranisches Rohöl, iranische Erdölerzeugnisse und iranische petrochemische Erzeugnisse sowie ein Verbot von Investitionen in die petrochemische Industrie. Ferner sollte der Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel mit der iranischen Regierung sowie die Lieferung neu gedruckter bzw. geprägter Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten werden. |
(4) |
Einige technische Änderungen an bestehenden Maßnahmen sind ebenfalls erforderlich geworden. Insbesondere sollte die Definition von "Vermittlungsdienste" präzisiert werden. In den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologie oder von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen von einer zuständigen Behörde genehmigt werden kann, ist eine gesonderte Genehmigung der zugehörigen Vermittlungsdienste nicht erforderlich. |
(5) |
Die Definition von "Geldtransfers" sollte auf nichtelektronische Transfers ausgedehnt werden, um Versuche zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vereiteln. |
(6) |
Die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien erfassen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter für öffentliche Kommunikationsdienste in Iran verwendeter Artikel der Kategorie 5 Teil 2. Die Verbote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export von neu in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologie, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits eine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gewährt wurde. |
(7) |
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr nach Iran von bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollten Listen dieser Schlüsselausrüstung und -technologien aufgestellt werden. |
(8) |
Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Rohöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse, Gold, Edelmetalle und Diamanten unterliegen. |
(9) |
Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Joint Ventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten. |
(10) |
Damit die Beschränkungen für iranische Investitionen in der Union Wirkung entfalten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verbieten, dass der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen solche Investitionen ermöglichen oder genehmigen. |
(11) |
Mit dem Beschluss 2012/35/GASP wird zudem das Einfrieren von Vermögenswerten auf weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgeweitet, die die iranische Regierung unter anderem finanziell, logistisch oder materiell unterstützen oder mit diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auch auf andere Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps – IRGC) ausgeweitet. |
(12) |
Ferner sieht der Beschluss 2012/35/GASP das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank vor. Angesichts der möglichen Beteiligung der iranischen Zentralbank an der Finanzierung des Außenhandels werden Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet, da diese gezielte finanzielle Maßnahme nicht Handelsgeschäfte einschließlich Verträge betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke verhindern sollte, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung betreffend Verträge über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung iranischen Rohöls, Erdölerzeugnisse und petrochemischer Erzeugnisse, die rechtmäßig vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, finden auch auf akzessorische Verträge, einschließlich Beförderungs-, Versicherungs- oder Inspektionsverträge Anwendung, die für die Ausführung solcher Verträge notwendig sind. Darüber hinaus gelten iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse, die rechtmäßig gemäß den Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, als im freien Verkehr innerhalb der Union befindlich. |
(13) |
Aufgrund der Verpflichtung, die Vermögenswerte der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Einfrieren der Vermögenswerte der IRISL auch die Übertragung des Eigentums an Schiffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen der IRISL stehen oder von diesen gechartert sind, an andere Organisationen verboten. Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, erfordert jedoch weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft. |
(14) |
Angesichts der Versuche Irans zur Umgehung der Sanktionen sollte klargestellt werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich einzufrieren sind, einschließlich der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Nachfolgeorganisationen, die gegründet wurden, um die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu umgehen. |
(15) |
Es sollte auch klargestellt werden, dass es kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne dieser Verordnung darstellt, einer Bank die für die Veranlassung einer nach dieser Verordnung zulässigen Zahlung erforderlichen Unterlagen zum Zwecke der endgültigen Übergabe an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung vorzulegen oder zu übermitteln. |
(16) |
Es sollte präzisiert werden, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, im Einklang mit dieser Verordnung freigegeben werden können sollten. |
(17) |
Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste sollte im Einklang mit dieser Verordnung weiterentwickelt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht benannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei benannten Kredit- und Finanzinstituten nicht in Anwendung der gezielten finanziellen Maßnahmen eingefroren bleiben sollten, sondern unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen freigegeben werden können sollten. Angesichts der Versuche Irans, sein Finanzsystem zur Umgehung der Sanktionen zu nutzen, ist es notwendig besondere Wachsamkeit hinsichtlich der Aktivitäten der iranischen Kredit- und Finanzinstitute zu verlangen, um die Umgehung dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern. Diese Pflichten zu besonderer Wachsamkeit der Kredit- und Finanzinstitute ergänzen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (5) und aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (6) ergeben. |
(18) |
Bestimmte Regelungenüber die Kontrolle von Geldtransfers sollten geändert werden, um ihre Anwendung durch die zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern und die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern. |
(19) |
Ferner sollten die Beschränkungen für Versicherungen angepasst werden, insbesondere um klarzustellen, dass die Versicherung diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Union gestattet ist, und um die Bereitstellung von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen zu ermöglichen. |
(20) |
Zudem sollte die Pflicht zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren aktualisiert werden, da diese Pflicht infolge der vollständigen Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 (7) und (EWG) Nr. 2454/93 (8) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen seit dem 1. Januar 2012 allgemein für alle Waren gilt, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. |
(21) |
Anpassungen sollten auch hinsichtlich der Erbringung von Bunker- und Versorgungsdiensten für Schiffe, der Betreiberhaftung und des Verbots der Umgehung der einschlägigen restriktiven Maßnahmen vorgenommen werden. |
(22) |
Die Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten geändert werden, um die wirksame Anwendung und einheitliche Auslegung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(23) |
Das Verbot in Bezug auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sollte in Anbetracht seiner Ziele nicht in dieser Verordnung, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (9) geregelt werden. |
(24) |
Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(25) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(26) |
Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(27) |
Diese Verordnung achtet ferner die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. |
(28) |
Im Rahmen des Verfahrens für die Benennung von Personen, deren Vermögenswerte nach dieser Verordnung eingefroren werden, sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn Stellungnahmen unterbreitet oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten. |
(29) |
Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) erfolgen. |
(30) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
"Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind; |
b) |
"Vermittlungsdienste"
|
c) |
"Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
|
d) |
"Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
e) |
"zuständige Behörden" die auf den in Anhang X aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
f) |
"Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (12) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union; |
g) |
"Zollgebiet der Union" das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (14); |
h) |
"wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
i) |
"Finanzinstitut"
einschließlich seine bzw. ihre Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union; |
j) |
"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
k) |
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
l) |
"Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
m) |
"Güter" auch Artikel, Materialien und Ausrüstung; |
n) |
"Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat bzw. haben; |
o) |
"iranische Person, Organisation oder Einrichtung"
|
p) |
"Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; |
q) |
"Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ("VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde; |
r) |
"technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form; |
s) |
"Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums; |
t) |
"Geldtransfer"
|
KAPITEL II
AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
(1) Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.
(4) In den Anhängen I und II werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (19) ("Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführt sind.
Artikel 3
(1) Die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) In Anhang III sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.
(4) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(5) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
a) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, |
b) |
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder |
c) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden. |
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.
(7) Hat eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, für ungültig erklärt, aussetzt, erheblich einschränkt oder widerruft, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachtet er die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (20).
(8) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, konsultiert er zunächst die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
Artikel 4
Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Artikel 5
(1) Es ist verboten,
a) |
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen, |
b) |
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang I oder II aufgeführten Güter zu erbringen, und |
c) |
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen. |
(2) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf
a) |
die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran. |
(3) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 2 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
a) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, |
b) |
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder |
c) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden. |
Artikel 6
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 gelten nicht für
a) |
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, |
b) |
Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder |
c) |
Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind. |
Artikel 7
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt,
a) |
die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste dienen Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken und |
b) |
der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
Artikel 8
(1) Es ist verboten, die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran:
a) |
Exploration von Erdöl und Erdgas, |
b) |
Förderung von Erdöl und Erdgas, |
c) |
Raffination, |
d) |
Verflüssigung von Erdgas. |
(3) In Anhang VI sind auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.
(4) In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.
Artikel 9
Es ist verboten,
a) |
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in Anhang VI aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen; |
b) |
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen. |
Artikel 10
Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für:
a) |
Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder |
b) |
Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, |
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornimmt oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats meldet.
Artikel 11
(1) Es ist verboten,
a) |
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,
|
b) |
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt, |
c) |
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und |
d) |
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen. |
(2) Der Ausdruck "Rohöl und Erdölerzeugnisse" bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 12
(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:
a) |
die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012, |
b) |
die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient, |
c) |
die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, |
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
(2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Juli 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Artikel 13
(1) Es ist verboten,
a) |
petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,
|
b) |
petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt, |
c) |
petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und |
d) |
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus dem Iran eingeführt wurden. |
(2) Petrochemische Erzeugnisse bezeichnet die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 14
(1) Die Verbote des Artikels 13 gelten nicht für
a) |
die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012, |
b) |
die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, |
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
(2) Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Mai 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Artikel 15
(1) Es ist verboten,
a) |
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, |
b) |
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, und |
c) |
für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Gütern bereitzustellen. |
(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.
Artikel 16
Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
KAPITEL III
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 17
(1) Folgendes ist verboten:
a) |
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
b) |
der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
c) |
die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. |
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind
a) |
an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien, |
b) |
an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas, oder |
c) |
an der petrochemischen Industrie. |
(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
"Exploration von Erdöl und Erdgas" umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen; |
b) |
"Förderung von Erdöl und Erdgas" umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze; |
c) |
"Raffination" bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher; |
d) |
"petrochemische Industrie" bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V. |
(4) Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck "Zusammenarbeit"
a) |
die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und |
b) |
die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind. |
Artikel 18
(1) Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang III aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
a) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, |
b) |
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder |
c) |
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden. |
Artikel 19
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Investition dient Nahrungszwecken, landwirtschaftschaftlichen, medizinischen oder andereren humanitären Zwecken, und |
b) |
der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von Gütern oder Technologien beteiligt ist, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
Artikel 20
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und |
b) |
die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden. |
Artikel 21
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde, und |
b) |
die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden. |
Artikel 22
Es ist verboten, durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:
a) |
Abbau von Uran, |
b) |
Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran, |
c) |
Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind. |
KAPITEL IV
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 23
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII sind die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats, Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IX sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates
a) |
an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln; |
b) |
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren; |
c) |
Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder oder von in deren Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen stehen; |
d) |
sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen; |
e) |
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln. |
Aufgrund der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen.
Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, erfordert weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.
(3) Den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(4) Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28 oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
(5) Die Anhänge VIII und IX enthalten die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(6) Die Anhänge VIII und IX enthalten, soweit verfügbar, auch die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In Bezug auf Luftverkehrs- und Schifffahrtsgesellschaften enthalten die Anhänge VIII und IX, soweit verfügbar, auch die Angaben, die für die Identifizierung der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem in der Liste aufgeführten Unternehmen gehören, erforderlich sind, zum Beispiel Registriernummer oder Name. Die Anhänge VIII und IX enthalten auch den Tag der Benennung.
Artikel 24
(1) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 23 genannte Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung festgestellt worden ist, |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang VIII oder IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, |
d) |
die Feststellung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und |
e) |
im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht bzw. die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 25
Schuldet eine in Anhang VIII oder IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 23 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
|
b) |
im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. |
Artikel 26
(1) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
b) |
in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben. |
(2) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran beschafft werden, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, oder für jegliche Güter zu den in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich sind, sofernfür den Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat.
Artikel 27
Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 28
Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
a) |
die Bereitstellung bestimmter Gelder für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder für die Erfüllung eines in Artikel 12 genannten Vertrags bis zum 1. Juli 2012 erforderlich sind, |
b) |
die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannte "trade loans" oder |
c) |
die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind im Zusammenhang mit einem anderen spezifischen Handelsvertrag als den in Buchstabe a genannten Verträgen, dessen Erfüllung möglicherweise die iranische Zentralbank involviert, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt, |
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.
Artikel 29
(1) Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, |
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen werden nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.
KAPITEL V
BESCHRÄNKUNGEN FÜR GELDTRANSFERS UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 30
(1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden wie folgt bearbeitet:
a) |
Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10 000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen; |
b) |
sonstige Transfers von unter 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10 000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen; |
c) |
für sonstige Transfers ab 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. |
(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge"
i) |
eine Reihe von aufeinanderfolgenden Transfers von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder |
ii) |
eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt. |
(3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
a) |
Im Falle von elektronischen Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
|
b) |
Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung für einen Geldtransfer mit einem Wert von 40 000 EUR oder mehr unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben hinreichende Gründe für dieFeststellung, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen eines der Verbote oder eine der Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.
Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er eine Genehmigung ablehnt.
(5) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 erteilt worden ist.
(6) Unter diesen Artikel fallen weder Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, noch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern oder Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.
Artikel 31
(1) Die unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter Anhang I, II, III, IV, V, VI oder VII fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.
(2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die anderen zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechenden Daten falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.
Artikel 32
(1) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:
a) |
sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; |
b) |
sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab; |
c) |
sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung; |
d) |
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit
a) |
Wechselstuben ("bureaux de change"), Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, |
b) |
unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran, |
c) |
nicht unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran und |
d) |
Wechselstuben ("bureaux de change"), Kredit- und Finanzinstituten, die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert werden. |
Artikel 33
(1) Den unter Artikel 49 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
a) |
neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder bei einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen; |
b) |
neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder zu einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen; |
c) |
neue Repräsentanzen in Iran zu eröffnen oder neue Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Iran zu gründen; |
d) |
neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder mit einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen. |
(2) Es ist verboten,
a) |
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen; |
b) |
für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder für oder im Namen eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen; |
c) |
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 26. Juli 2010 noch nicht aufgenommen hatte; |
d) |
ein in Artikel 32 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 49 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen. |
Artikel 34
Es ist verboten,
a) |
nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
|
b) |
für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen; |
c) |
eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen. |
Artikel 35
(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für
a) |
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, |
b) |
iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder |
c) |
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln. |
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen.
Absatz 1 Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.
(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurden, verbietet jedoch unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 nicht, vor diesem Tag geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.
KAPITEL VI
VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 36
(1) Zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, und zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 (21) und (EWG) Nr. 2454/93 (22) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, hat die Person, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben.
(2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.
Artikel 37
(1) Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Schiff Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
(2) Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – unter anderem Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 diese Artikels gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
a) |
in den Anhängen VIII und IX aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
b) |
sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung, |
c) |
sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
(3) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 39
Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Bezug auf Artikel 8 von einer Organisation oder Einrichtung geeignete Endverwendergarantien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder -technologien verlangen, die in Anhang VI aufgeführt sind.
Artikel 40
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 41
Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2, 5, 8, 9, 11, 13, 17, 22, 23, 30, 34 oder 35 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 42
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
(3) Teilen unter diese Verordnung fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30, 31 und 32 die in den Artikeln 30, 31 und 32 genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Artikel 43
(1) Ein Mitgliedstaat kann alle Maßnahme treffen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die auf internationaler, Unions- und einzelstaatlicher Ebene bestehenden einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes eingehalten werden, wenn die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung von der Anwendung dieser Verordnung betroffen sein könnte.
(2) Für die Zwecke der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gelten die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 30 und 35 nicht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung von der Feststellung nach Absatz 1 und von seiner Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
Artikel 44
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander in dreimonatigen Abständen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) |
nach Artikel 23 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26 und 27 gewährte Genehmigungen, |
b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 45
Die Kommission ändert
a) |
Anhang II auf der Grundlage der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss getroffenen Feststellungen oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen; |
b) |
die Anhänge III, IV, V, VI, VII und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. |
Artikel 46
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VIII auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IX entsprechend.
(3) Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
(5) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VIII entsprechend.
(6) Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
Artikel 47
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Artikel 48
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang X an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang X.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang X angegeben sind.
Artikel 49
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 50
Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 51
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 22.
(2) ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.
(3) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(5) ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(9) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
(10) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(13) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(14) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(15) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(16) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(17) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
(18) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(19) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
(20) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(21) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(22) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG I
TEIL A
Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der folgenden:
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
5A002 |
Systeme für "Informationssicherheit", Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5D002 |
"Software" wie folgt:
Spezifische "Software" wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5E002 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Einrichtungen, die in Nummer 5A002.a.1 erfasst sind, oder von "Software", die in Unternummer 5D002.c.1 dieser Liste erfasst ist. |
TEIL B
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
0A001 |
"Kernreaktoren" und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||
0C002 |
Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. |
ANHANG II
Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt II.A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten. |
2. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Anhang IV Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils II.B verboten. |
3. |
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. |
4. |
Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde. |
5. |
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
II.A. GÜTER
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||
II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
|
— |
||||||
II.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
— |
||||||
II.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm |
— |
||||||
II.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm |
— |
||||||
II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
|
0A001 |
||||||
II.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst. |
0A001j 1A004c |
||||||
II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
|
0B001c6 2A226 |
||||||
II.A0.008 |
Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).
|
0B001g5, 6A005e |
||||||
II.A0.009 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). |
0B001g, 6A005e2 |
||||||
II.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. |
2B350 |
||||||
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
|
0B002f2, 2B231 |
||||||
II.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). |
0B006 |
||||||
II.A0.013 |
‧Natürliches Uran‧, ‧abgereichertes Uran‧ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. |
0C001 |
||||||
II.A0.014 |
Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
— |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, ‧Mikroorganismen‧ und ‧Toxine‧
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||
II.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. |
— |
||||||||||||||||||
II.A1.002 |
Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%. |
— |
||||||||||||||||||
II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
|
1B225 |
||||||||||||||||||
II.A1.006 |
Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
1B231, 1A225 |
||||||||||||||||||
II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1C002b4, 1C202a |
||||||||||||||||||
II.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. |
1C003a |
||||||||||||||||||
II.A1.009 |
‧Faser- oder fadenförmige Materialien‧ oder Prepregs wie folgt:
|
1C010a 1C010b 1C210a 1C210b |
||||||||||||||||||
II.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‧Kohlenstofffaser-Preforms‧ wie folgt:
|
1C010e 1C210 |
||||||||||||||||||
II.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‧Flugkörper‧, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. |
1C107 |
||||||||||||||||||
II.A1.012 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, ‧geeignet für‧ eine Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C). Technische Anmerkung: ‧Martensitaushärtender Stahl‧‧geeignet für‧ umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C216 |
||||||||||||||||||
II.A1.013 |
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
|
1C226 |
||||||||||||||||||
II.A1.014 |
Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. |
— |
||||||||||||||||||
II.A1.015 |
Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. |
— |
||||||||||||||||||
II.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
— |
||||||||||||||||||
II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
|
— |
||||||||||||||||||
II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
|
— |
||||||||||||||||||
II.A1.019 |
"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:
|
— |
A2. Werkstoffbearbeitung
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein “Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
|
2B201b 2B001c |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
|
2B119 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
2B225 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.006 |
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC, wie folgt:
|
2B226 2B227 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.007 |
"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
|
2B230 |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
|
2B352c |
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II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.
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2B352d |
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II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||
II.A2.014 |
Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: ‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350e |
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II.A2.015 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350d |
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II.A2.016 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350i |
A3. Allgemeine Elektronik
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
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3A227 |
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II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
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3A233 |
||||||||||||||||
II.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. |
— |
A6. Sensoren und Laser
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
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II.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
— |
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II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004b |
||||||||||||
II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ,verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln.
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6A003 |
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II.A6.004 |
Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.
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6A005a6 6A205a |
||||||||||||
II.A6.005 |
Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:
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6A005b |
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II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.
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6A005b |
||||||||||||
II.A6.007 |
"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
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6A005c1 |
||||||||||||
II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.
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6A005c2 |
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II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
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6A203b4c |
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II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203c |
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II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A205c |
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II.A6.012 |
gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A205d |
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II.A6.013 |
Kupferdampf-‧Laser‧ mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A005b |
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II.A6.014 |
Gepulste CO-‧Laser‧ mit allen folgenden Eigenschaften:
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A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
7A003 7A103 |
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A9.001 |
Sprengbolzen. |
— |
II.B. TECHNOLOGIE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.B.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind. |
— |
II.B.002 |
Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang IV Abschnitt IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck ‧Technologien‧ bezeichnet auch Software. |
— |
ANHANG III
Liste der in Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Teil III.B)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert. |
2. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, ist entsprechend den Vorgaben des Anhangs II, Teil II.B verboten.. |
3. |
"Technologie", die für die "Verwendung" von kontrollierten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind. |
4. |
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde. |
5. |
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
III.A. GÜTER
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
III.A0.015 |
‧Handschuhfächer‧, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: ‧Handschuhfach‧ bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. |
0B006 |
III.A0.016 |
Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. |
0A001 0B001c |
III.A0.017 |
Heliumleckdetektoren. |
0A001 0B001c |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, ‧Mikroorganismen‧ und ‧Toxine‧
Nr. |
Beschreibung |
Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||
III.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
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|
||||||||||||||
III.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
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1A004c |
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III.A1.020 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‧Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‧ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
||||||||||||||
III.A1.021 |
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. |
1A002b1 |
||||||||||||||
III.A1.022 |
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. |
1C002c1a |
||||||||||||||
III.A1.023 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‧geeignet für‧ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).
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1C002b3 |
||||||||||||||
III.A1.024 |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. |
1C111 |
||||||||||||||
III.A1.025 |
‧Schmiermittel‧, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
‧Schmiermittel‧ bedeutet Öle und Flüssigkeiten. |
1C006 |
||||||||||||||
III.A1.026 |
Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium. |
1C002b |
A2. Werkstoffbearbeitung
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||
III.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
|
2B350e |
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III.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350d |
||||||||
III.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h(jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350i |
||||||||
III.A2.017 |
Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
|
9 |
||||||||
III.A2.018 |
Rechnergesteuerte oder "numerisch gesteuerte" Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1 000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. |
2B006a 2B206a |
||||||||
III.A2.019 |
Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B001e1b |
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III.A2.020 |
Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B001e1c |
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III.A2.021 |
Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B001e1 |
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III.A2.022 |
Vibrationsmessgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2 000 Hz. |
2B116 |
||||||||
III.A2.023 |
Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B231 2B350i |
||||||||
III.A2.024 |
Flügelzellenvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
|
2B231 2B235i 0B002f |
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III.A2.025 |
Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1 000 mm:
|
2B352d |
A3. Allgemeine Elektronik
Nr. |
Beschreibung |
Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||
III.A3.004 |
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
|
||||||||||
III.A3.005 |
‧Frequenzumwandler‧, Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‧Frequenzumwandler‧ umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.
|
3A225 0B001b13 |
A6. Sensoren und Laser
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||||||||||||||
III.A6.012 |
‧Vakuum-Druckmesser‧ mit elektischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). ‧Vakuum-Druckmesser‧ umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer |
0B001b |
||||||||||||||||||
III.A6.013 |
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
|
6B |
A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
III.A7.002 |
Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1 000 mV/g oder besser (höher) |
7A001 |
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
||||||
III.A9.002 |
‧Kraftmessdosen‧, geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: ‧Kraftmessdosen‧ bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
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9B117 |
||||||
III.A9.003 |
Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
|
9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
III.B. TECHNOLOGIE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
III.B.001 |
‧Technologie‧, die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck "Technologien" bezeichnet auch Software. |
|
ANHANG IV
Liste der in Artikel 11 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse (‧Rohöl und Erdölerzeugnisse‧)
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh. |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Iran nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird). |
2712 |
Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt. |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien. |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. |
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen). |
ANHANG V
Lister der in Artikel 13 und Artikel 31 Absatz 1 genannten ‧petrochemischen Erzeugnisse‧
HS-Code |
Beschreibung |
2812 10 94 |
Phosgen (Carbonylchlorid) |
2814 |
Ammoniak |
3102 30 |
Ammoniumnitrat |
2901 21 00 |
Ethylen |
2901 22 00 |
Propen (Propylen) |
2902 20 00 |
Benzol |
2902 30 00 |
Toluol |
2902 41 00 |
o-Xylol |
2902 42 00 |
m-Xylol |
2902 43 00 |
p-Xylol |
2902 44 00 |
Xylol-Isomerengemische |
2902 50 00 |
Styrol |
2902 60 00 |
Ethylbenzol |
2902 70 00 |
Cumol |
2903 11 00 |
Chlormethan |
2903 29 00 |
ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere |
2903 81 00 |
Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) |
2903 82 00 |
Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO) |
2903 89 90 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: andere |
2903 91 00 |
Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol |
2903 92 00 |
Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan) |
2903 99 90 |
Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere |
2909 |
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2909 41 |
Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
2909 43 |
Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
2909 44 |
andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
2909 49 |
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere |
2905 11 00 |
Methanol (Methylalkohol) |
2905 12 00 |
Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) |
2905 13 00 |
Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
2905 31 00 |
Ethylenglykol (Ethenediol) |
2907 11 bis 2907 19 |
Phenole |
2910 10 00 |
Oxiran (Ethylenoxid) |
2910 20 00 |
Methyloxiran (Propylenoxid) |
2914 11 00 |
Aceton |
2917 14 00 |
Maleinsäureanhydrid (MA) |
2917 35 00 |
Phthalsäureanhydrid (PA) |
2917 36 00 |
Terephthalsäure und ihre Salze |
2917 37 00 |
Dimethylterephthalat (DMT) |
2926 10 00 |
Acrylnitril |
ex ex 2929 10 |
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) |
ex ex 2929 10 |
Hexamethylendiisocyanat (HDI) |
ex ex 2929 10 |
Toluoldiisocyanat (TDI) |
3901 |
Polyymere des Ethylens, in Primärformen |
HS-Code |
Beschreibung |
|
2707 10 |
Benzole |
Alle Codes |
2707 20 |
Toluole |
Alle Codes |
2707 30 |
Xylole |
Alle Codes |
2707 40 |
Naphthalin |
Alle Codes |
2707 99 80 |
Phenole |
|
2711 14 00 |
Ethen, Propen, Butadien |
|
ANHANG VI
Liste der in Artikel 8 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstungen und -technologie
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. |
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
1. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. |
2. |
Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde. |
3. |
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
EXPLORATION UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS
1.A Ausrüstung
1. |
Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
2. |
Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten. |
3. |
Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen. |
4. |
Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher. |
5. |
Ventilaufbauten, ‧Blowout-Preventer‧ und ‧Eruptionskreuze‧ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den ‧API- und ISO-Spezifikationen‧ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkungen:
|
6. |
Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas. |
7. |
Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen. |
8. |
Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl. |
9. |
Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300 000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
10. |
Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den ‧API- und ISO-Spezifikationen‧ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‧API- und ISO-Spezifikationen‧ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion. |
11. |
Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher. |
1.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1. |
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien. |
2. |
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden. |
3. |
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation. |
1.C Material
1. |
Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch. |
2. |
Zemente und andere Werkstoffe nach ‧API- und ISO-Spezifikationen‧ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‧API- und ISO-Spezifikationen‧ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. |
3. |
Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl. |
1.D Software
1. |
"Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen. |
2. |
"Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen. |
3. |
"Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. |
1.E Technologie
1. |
Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare""Technologie". |
RAFFINATION VON ERDÖL UND VERFLÜSSIGUNG VON ERDGAS
2.A Ausrüstung
1. |
Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
2. |
Kyropumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
3. |
‧Coldbox‧ und ‧Coldbox‧-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1. Technische Anmerkung: ‧Coldbox-Ausrüstung‧ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die ‧Coldbox‧ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der ‧Coldbox‧ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der ‧Coldbox‧ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung. |
4. |
Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
5. |
Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C. |
6. |
Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe. |
7. |
Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
8. |
Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
9. |
Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
10. |
Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
11. |
Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten. |
12. |
Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
13. |
Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
Technische Anmerkung: Der ‧PREN‧-Wert (‧Pitting Resistance Equivalent Number‧) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N. |
14. |
‧Molche‧ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
15. |
Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen. Technische Anmerkung: ‧Molche‧ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden. |
16. |
Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
17. |
Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas. |
18. |
Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen. |
19. |
Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
2.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1. |
Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen. |
2. |
Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung. |
2.C Material
1. |
Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6). |
2. |
N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0). |
3. |
Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen. |
4. |
Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
|
5. |
Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin. Anmerkung: Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4). |
2.D Software
1. |
"Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. |
2. |
"Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten). |
2.E Technologie
1. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen) "unverzichtbar" ist. |
2. |
"Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie". |
3. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Verschiffung von verflüssigtem Erdgas "unverzichtbar" ist. |
4. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist. |
5. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen "unverzichtbar" ist. |
6. |
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa
|
PETROCHEMISCHE INDUSTRIE
3.A Ausrüstung
1. |
Reaktoren
|
2. |
Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heiße konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; |
3. |
Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elekrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; |
4. |
Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5 000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür; |
5. |
Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder –kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders kontruierte Bauteile hierfür; |
6. |
Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610; |
3.B Prüf- und Inspektionsgeräte
3.C Material
1. |
Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; |
2. |
Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software; |
3.D Software
1. |
"Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in 3.A genannter Ausrüstung; |
2. |
"Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Methanolanlagen; |
3.E Technologie
1. |
"Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen; |
2. |
"Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak-und Methanolanlagen "unverzichtbar" ist; |
3. |
"Technologie" zur "Herstellung" von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol) Anmerkung: "Technologie" bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" verkörpert. |
ANHANG VII
Liste des Goldes und der Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 15 und Artikel 31 Absatz 1
HS-Code |
Beschreibung |
7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
ANHANG VIII
Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1
A. |
Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
|
B. |
Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarde stehen oder in seinem Namen handeln
|
C. |
Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln
|
ANHANG IX
Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 2
I. |
Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind A. Personen
B. Einrichtungen
|
II. |
Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) A. Personen
B. Einrichtungen
|
III. |
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) A. Personen
B. Einrichtungen
|
ANHANG X
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 31 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 48 Absätze 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente |
Büro EEAS 02/309 |
B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien) |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |