17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 233/2012 DER KOMMISSION

vom 16. März 2012

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des geänderten nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie sieht die Genehmigung nationaler Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit vor, sofern diese bestimmte Kriterien der genannten Verordnung erfüllen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (2) wurde unter anderem das nationale Programm Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt, und es wurden zusätzliche Garantien hinsichtlich der Haltungsbetriebe sowie amtliche Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen unter bestimmten Bedingungen festgelegt.

(3)

Am 25. November 2011 legte Dänemark der Kommission ein geändertes Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit zur Genehmigung vor, das den in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kriterien entspricht. In Dänemark waren seit 2003 alle mehr als 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen auf die Traberkrankheit untersucht worden, und es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit ermittelt. Ziel der Änderung des nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit ist daher die Verringerung der Zahl der jährlich durchzuführenden Untersuchungen von der derzeit extensiven Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen auf das in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschriebene Mindestmaß.

(4)

Aufgrund der derzeit günstigen epidemiologischen Situation in Dänemark sollte das geänderte nationale Programm dieses Mitgliedstaats zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden.

(5)

Das geänderte nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit hat keine Auswirkungen auf den Handel, da die zusätzlichen Garantien und amtlichen Verbringungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 unverändert weiter gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das geänderte nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit, das Dänemark der Kommission am 25. November 2011 vorgelegt hat, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.