9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 197/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Europäische Union geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die EU-Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse wurden für das Fischwirtschaftsjahr 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 198/2012 der Kommission (2) festgesetzt.

(4)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für die unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Damit die Referenzpreise im Jahr 2012 rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2012 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Art

Größe (1)

Referenzpreis

(EUR/Tonne)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

ex 0302 41 00

1

 

F011

133

2

F012

203

3

F013

192

4a

F016

121

4b

F017

121

4c

F018

254

5

F015

226

6

F019

113

7a

F025

113

7b

F026

102

8

F027

85

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

(Sebastes spp.)

ex 0302 89 31

und ex 0302 89 39

1

 

F067

996

2

F068

996

3

F069

836

Kabeljau der Art

Gadus morhua

ex 0302 51 10

1

F073

1 161

F083

839

2

F074

1 161

F084

839

3

F075

1 097

F085

645

4

F076

871

F086

484

5

F077

613

F087

355

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen

(Pandalus borealis)

ex 0306 26 90

1

F317

5 288

F321

1 114

2

F318

1 854


2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatzcode

Aufmachung

Referenzpreis

(EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

 

 

Ganz:

 

ex 0303 89 31

ex 0303 89 39

F411

mit oder ohne Kopf

998

ex 0304 89 21

ex 0304 89 29

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („Standard“)

2 011

F413

ohne Gräten

2 136

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 239

2.   

Kabeljau

ex 0303 63 10, ex 0303 63 30, ex 0303 63 90, ex 0303 69 10

F416

Ganz, mit oder ohne Kopf

1 095

ex 0304 71 90

ex 0304 79 10

 

Filets:

 

F417

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 451

F418

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 716

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 574

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 972

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 990

ex 0304 95 25

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 448

3.   

Köhler (Pollachius virens)

ex 0304 73 00

 

Filets:

 

F424

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 611

F425

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 688

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 713

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 895

ex 0304 95 40

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

976

4.   

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

ex 0304 72 00

 

Filets:

 

F431

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 241

F432

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 606

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 537

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 682

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 988

5.   

Pazifischer Pollack

 

 

Filets:

 

ex 0304 75 00

F441

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 170

F442

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 298

6.   

Hering

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 59 50

ex 0304 99 23

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.