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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 157/2012 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2012
zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates (2) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde, sieht eine Anhebung des zollfreien Jahreskontingents und seine Ausdehnung auf alle Käsesorten mit Ursprung in Norwegen ab dem 1. Januar 2012 vor. Diese Änderungen müssen in den Artikeln 5 und 19 und in Anhang I Teil H der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) ihren Niederschlag finden. |
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(2) |
Das derzeitige Kontingent wird auf Jahresbasis von Juli bis Juni verwaltet, während das angehobene Kontingent auf der Basis eines Kalenderjahres verwaltet wird. Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, der eine gleichmäßige Aufteilung auf zwei Halbjahreszeiträume vorsieht, ist für die 2012 verfügbare Menge die bereits 2011 für das erste Halbjahr von 2012 zur Verfügung gestellte Menge von 2 000 Tonnen zu berücksichtigen. Folglich sollten für den Teilzeitraum, der aus organisatorischen Gründen am 1. März 2012 beginnt, nur 1 600 Tonnen zur Verfügung stehen. Die vorliegende Verordnung gilt jedoch unbeschadet der Menge von 2 000 Tonnen, die bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 zur Verfügung steht. |
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(3) |
Da der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehene Zeitraum für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für das erste Halbjahr von 2012 abgelaufen ist, sind für die Menge von 1 600 Tonnen des Teilzeitraums von März bis Juni 2012 ein neuer Zeitraum für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und eine Abweichung von diesem Artikel vorzusehen. Damit Antragsteller, die bereits im November 2011 Anträge für die Menge von 2 000 Tonnen eingereicht haben, nicht von dem neuen Antragszeitraum ausgeschlossen werden, sollte eine Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) vorgesehen werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen mitzuteilen. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung muss die Kommission jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über diese Angaben verfügen. In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher eine entsprechende Mitteilungspflicht vorzusehen. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 5 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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2. |
Dem Artikel 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf des Zeitraums für die Erteilung der Lizenzen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Mengen, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘, mit, für die sie Einfuhrlizenzen ausgestellt haben.“ |
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3. |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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4. |
Anhang I Teil H erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001 und (EG) Nr. 1301/2006
(1) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen für das vom 1. März bis zum 30. Juni 2012 geltende Kontingent von 1 600 Tonnen, das in Anhang I Teil H der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in der mit dem Anhang der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung aufgeführt ist, in der Zeit vom 1. bis 10. März 2012 Lizenzanträge gestellt werden.
Diese Anträge sind für mindestens 10 Tonnen zu stellen.
(2) Die gemäß Absatz 1 erteilten Einfuhrlizenzen gelten bis zum 30. Juni 2012.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2012.
Diese Verordnung gilt jedoch unbeschadet der Menge von 2 000 Tonnen, die bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 zur Verfügung steht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1.
ANHANG
„ I TEIL H
ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG I DES ABKOMMENS MIT NORWEGEN
Kontingent von Januar bis Dezember
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Kontingentsnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Kontingent vom 1. März bis 30. Juni 2012 (in Tonnen) |
Kontingent vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (in Tonnen) |
Kontingent ab 1. Januar 2013 (in Tonnen) |
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jährlich |
halbjährlich |
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09.4179 |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
frei |
1 600 |
3 600 |
7 200 |
3 600 “ |