23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 155/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 der Kommission (2) wurden zwei neue Unterpositionen 8528 71 15 und 8528 71 91 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgenommen. In beiden Fällen handelt es sich um Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen, sogenannte „Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion“. Nach dem Wortlaut der Unterpositionen gehören dazu auch solche Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box, d. h. die Kommunikationsfunktion.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen in Bezug auf die Begriffe „Modem“ und „interaktiver Informationsaustausch“ zu klären. Daher ist eine neue Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, damit die einheitliche Auslegung dieser Unterpositionen auf dem gesamten Gebiet der Union sichergestellt ist.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (3) wird folgende zusätzliche Anmerkung eingefügt:

„3.

Nur für die Zwecke der Unterpositionen 8528 71 15 und 8528 71 91 erfasst der Begriff ‚Modem‘ Geräte oder Vorrichtungen, die Eingangs- und Ausgangssignale modulieren und demodulieren, wie V.90-Modems oder Kabelmodems, sowie andere Geräte, die für den Zugang zum Internet ähnliche Technologien verwenden, wie WLAN, ISDN und Ethernet. Der Zugang zum Internet kann durch den Dienstanbieter beschränkt sein.

Geräte dieser Unterpositionen müssen einen wechselseitigen Kommunikationsprozess oder einen wechselseitigen Informationsfluss zur Herstellung eines interaktiven Informationsaustausches ermöglichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 16.

(3)  ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.