31.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 74/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Paneel aus Aluminium und Hartglas mit Abmessungen von etwa 140 x 30 cm (sog. Duschpaneel mit Hydromassage).

Das Paneel ist mit einer Mischbatterie, sechs horizontalen Hydromassagedüsen, einer „Anti-Kalk“-Handbrause, einem oberen Duschkopf mit breitem Sprühbereich und einer Ablage für Badeutensilien ausgestattet. Das Paneel ist zudem mit Stellknöpfen zur Einstellung der Wassertemperatur, der Wasserintensität usw. ausgestattet.

Das Paneel ist zur Montage in geeigneten Duschkabinen bestimmt. Zusätzlich zur Duschfunktion bietet das Paneel eine Hydromassagefunktion, bei der durch die Düsen ein schmaler Wasserstrahl unter hohem Druck abgeben wird.

9019 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9019 , 9019 10 und 9019 10 90 .

Da das Paneel aus einer Mischbatterie mit Duschköpfen der Position 8481 und einem Massageapparat der Position 9019 mit sechs Hydromassagedüsen besteht, ist es als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu betrachten.

Das Nichtvorhandensein zusätzlicher Vorrichtungen zur Erhöhung des Wasserdrucks, wie einer Pumpe, steht einer Einreihung der Massageapparatbestandteile in Position 9019 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9019 , Abschnitt II, zweiter Absatz) nicht entgegen.

Aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften wird dem Paneel durch keinen der Bestandteile sein wesentlicher Charakter verliehen.

Das Paneel ist daher als anderer Massageapparat in den KN-Code 9019 10 90 einzureihen.