11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/51 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 27. Januar 2012 )
Seite 105, Anhang IB, TAC für Kabeljau in I und IIb (COD/1/2B.), Fußnote 3:
anstatt:
„(3) |
Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % der Anlandungen pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“ |
muss es heißen:
„(3) |
Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“ |