13.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis zum 6. Januar 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent IV im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) ist ein jährliches Gesamtzollkontingent für die Einfuhr von 3 112 030 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in vier Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist die Menge des Subkontingents IV (laufende Nummer 09.4133) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf 122 790 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 geht hervor, dass sich die vom 1. bis zum 6. Januar 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des Subkontingents IV gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis zum 6. Januar 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent IV gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 2,484571 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 6. Januar 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen des Subkontingents IV gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.