7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 7/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 12. Oktober und 28. November 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine aktualisierte Fassung der Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, genehmigt. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

Unter „A. Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge aufgenommen:

(a)

„Jamil Mukulu (auch a) Professor Musharaf, b) Steven Alirabaki, c) David Kyagulanyi, d) Musezi Talengelanimiro, e) Mzee Tutu, f) Abdullah Junjuaka, g) Alilabaki Kyagulanyi, h) Hussein Muhammad, i) Nicolas Luumu, j) Talengelanimiro). Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964. Geburtsort: Ntoke Village, Ntenjeru Sub County, Kayunga District, Uganda. Funktion: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Weitere Angaben: Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, die die Entwaffnung und freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) behindert. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Jamil Mukulu die ADF, eine auf dem Gebiet der DRK tätige bewaffnete Gruppe, angeführt und materiell unterstützt. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 12.10.2011.“

(b)

„Ntabo Ntaberi Sheka. Geburtsdatum: 4. April 1976. Geburtsort: Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo. Funktion: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo / Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber der politischen Fraktion der Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der DRK aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der DRK verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Er hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 28.11.2011.“