10.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/49 |
RICHTLINIE 2012/49/EU DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. |
(2) |
Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. |
(3) |
Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich in Kraft treten. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Brüssel, den 10. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird geändert:
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2. |
Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt: „KAPITEL 14a BORDKLÄRANLAGEN FÜR FAHRGASTSCHIFFE Artikel 14a.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
Artikel 14a.02 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
Artikel 14a.04 Typgenehmigungsverfahren
Artikel 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
Artikel 14a.06 Konformität
Artikel 14a.07 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen Die Mitgliedstaaten können zur Verwendung im Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt Typgenehmigungen von Bordkläranlagen anerkennen, die auf anderen Normen basieren. Diese Typgenehmigungen sind der Kommission zu notifizieren. Artikel 14a.08 Kontrolle der Seriennummern
Artikel 14a.09 Konformität der Produktion
Artikel 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
Artikel 14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
Artikel 14a.12 Zuständige Behörden und technische Dienste Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025: 2005 — 8) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
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3. |
Artikel 15.14 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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4. |
In der Tabelle des Artikels 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
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5. |
In der Tabelle des Artikels 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 11 eingefügt:
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6. |
In der Tabelle des Artikels 24a.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a im Anschluss an die Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
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7. |
Die folgenden Anlagen VI und VII werden angefügt: „Anlage VI Bordkläranlagen Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen Inhalt TEIL I Ergänzende Bestimmungen
TEIL II Beschreibungsbogen (Muster)
TEIL III Typgenehmigungsbogen (Muster)
TEIL IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen TEIL V Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen TEIL VI Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster) TEIL VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster) TEIL VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für die Sonderprüfung (Muster)
TEIL IX Gleichwertige Typgenehmigungen TEIL I Ergänzende Bestimmungen 1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
2. Prüfungen Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage VII niedergelegt. 3. Bewertung der Konformität der Produktion
TEIL II (MUSTER) Beschreibungsbogen Nr. zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind Bordkläranlagentyp: … 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: … … 0.3 Herstellerseitige Typkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: … … 0.4 Name und Anschrift des Herstellers: … Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: … … 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: … … 0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: … … 0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … … Beilagen 1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps 2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke 3. Schematische Darstellung der Bordkläranlage mit Stückliste 4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste 5. Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema) 6. Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Kläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden 7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile 8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 14a.01 Nummer 10 9. Fotografien der Bordkläranlage 10. Betriebskonzepte (5) 10.1. Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage 10.2. Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle) 10.3. Angaben zu Wartung und Instandsetzung 10.4. Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage 10.5. Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage 10.6. Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage 10.7. Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern 11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf) Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers … … Beilage Wesentliche merkmale des bordkläranlagentyps (MUSTER) 1. Beschreibung der bordkläranlage 1.1 Hersteller: … 1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: … 1.3 Behandlungsweise: biologisch/mechanisch-chemisch (6 10 15) 1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank: ja … m3/nein4 2. Auslegungs- und bemessungskriterien (einschließlich spezieller einbauhinweise oder nutzungsbeschränkungen) 2.1 … 2.2 … 3. Bemessung der bordkläranlage 3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/Tag): … 3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/Tag): … TEIL III Typgenehmigungsbogen (MUSTER) Siegel der zuständigen Behörde Nr. der Typgenehmigung: … Nr. der Erweiterung: … Benachrichtigung über die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (7) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach der Richtlinie 2006/87/EG (Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: … Abschnitt I 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: … … 0.3 Herstellerseitige Typkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: … … Stelle: … Art der Anbringung: … 0.4 Name und Anschrift des Herstellers: … … Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: … … 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: … … … 0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: … … 0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … … Abschnitt II 1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: … 1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: … 1.1.1 … 1.1.2 … 2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst (8): … … … 3. Datum des Prüfberichts: … 4. Nummer des Prüfberichts: … 5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage nach Anlage VII der Richtlinie 2006/87/EG sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt. Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (9): Ort: … Datum: … Unterschrift: Anlagen: Beschreibungsmappe Prüfergebnisse (siehe Beilage 1). Anhang 1 Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (MUSTER) 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: … 1. Information zur Durchführung der Prüfung(en) (6 10 15) 1.1 Zulaufwerte 1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/Tag):… 1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/Tag): … 1.2 Reinigungsleistung 1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)
1.3 Weitere gemessene Parameter 1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:
1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind gegebenenfalls während der Stichprobenahmen zu erfassen:
1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers … … … … 1.4 Zuständige Behörde oder technischer Dienst Ort, Datum: … Unterschrift: … TEIL IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen 1. Systematik Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen ‚*‘ getrennt sind. Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe ‚e‘, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. 2. Beispiele
TEIL V Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen (MUSTER) Siegel der zuständigen Behörde Liste Nr.: … Zeitraum vom bis …zum …
TEIL VI (MUSTER) Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen Siegel der zuständigen Behörde Liste Nr.: … für den Zeitraum vom bis … zum … Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht: Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: … … Typgenehmigungsnummer: … Ausstellungsdatum: … Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): … Seriennummer der Bordkläranlage:
TEIL VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (MUSTER) Siegel der zuständigen Behörde
TEIL VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für die Sonderprüfung (MUSTER) 1. Allgemeines 1.1 Angaben zur Bordkläranlage 1.1.1 Fabrikmarke: … 1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: … … 1.1.3 Typgenehmigungsnummer: … 1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: … … 1.2 Dokumentation Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. 1.3 Prüfung Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlagenteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen. 1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt … (14) … Seiten. 2. Parameter Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Name und Adresse der Prüfstelle: … … … Name des Prüfers: … Ort und Datum: … Unterschrift: … Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: … … … Ort und Datum: … Unterschrift: … Siegel der zuständigen Behörde Name und Adresse der Prüfstelle: … … … Name des Prüfers: … Ort und Datum: … Unterschrift: … Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: … … … Ort und Datum: … Unterschrift: … Siegel der zuständigen Behörde Name und Adresse der Prüfstelle: … … … Name des Prüfers: … Ort und Datum: … Unterschrift: … Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: … … … Ort und Datum: … Unterschrift: … Siegel der zuständigen Behörde Beilage 1 Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll (MUSTER) Schiffsname: … Einheitliche europäische Schiffsnummer: … Hersteller: … Bordkläranlagentyp: … (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) (Herstellerseitige Bezeichnung) Nr. der Typgenehmigung: … Baujahr der Bordkläranlage: … Seriennummer der Bordkläranlage: … Einbauort: … (Seriennummer) Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. A) Bauteilprüfung Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Beilage 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
B) Ergebnisse der Stichprobenmessung:
C) Bemerkungen … (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt:) … … … … … … Name des Prüfers: … Ort und Datum: … Unterschrift: … TEIL IX Gleichwertige Typgenehmigungen Typgenehmigungen nach Beschluss 2010-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 9. Dezember 2010 Anlage VII Bordkläranlagen Prüfverfahren 1 ALLGEMEINES 1.1 Grundlagen Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet. 1.2. Verantwortlichkeit und Prüfstandort Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen. 1.3 Einzureichende Unterlagen Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage VI Teil II. 1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in ihrem Ablauf die in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden. 2 VORBEREITENDE MAßNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 2.1 Allgemeines Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage, einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage VI Teil II, liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern. 2.2 Einbau und Inbetriebnahme Die Testanlage muss vom Hersteller für die Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu überprüfen. 2.3 Einfahrphase Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann. 2.4 Zulaufkennwerte Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage VI Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/Tag und ausgelegtem Abwasservolumenstrom Qd in m3/Tag. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen. Formel 1 Berechnung der Zulaufkennwerte
Sollte sich anhand der Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration als CBSB5,Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von CBSB5,Min = 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig. 3. PRÜFVERFAHREN 3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by- Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten. Tabelle 1 Einzustellende Belastung für Lastphasen
Die Sonderlastphasen ‚Überlast‘, ‚Unterlast‘ und ‚Stand-by-Betrieb‘ sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt. Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh,Mittel entspricht 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten. Abbildung 1 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
Abbildung 2 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Ausfall stattgefunden hat. Nach einer zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden. 3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist von der Prüfeinrichtung anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC folgende Parameter für den Zulauf und den Ablauf zu erfassen:
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage. Tabelle 2 Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage
Weiterhin sind — soweit vorhanden — folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:
3.4 Auswertung der Untersuchungen Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Überprüfung der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC neben den Einzelmessergebnissen der minimale Probenwert (Min.), der maximale Probenwert (Max.) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind entsprechend folgender Tabelle aufzubereiten: Tabelle 3a Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten — Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte
Tabelle 3b Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten — Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung
Die übrigen Parameter nach 3.3 Buchstaben b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min.), des maximalen Probenergebnisses (Max.) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen. 3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a Die Grenzwerte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn für jeden der Parameter CSB, BSB5 und TOC
3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben. 3.7 Probenanalyse/Analyseverfahren Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben. 4 PRÜFBERICHT
Beispiele für Prüfabläufe Beispiel 1
Beispiel 2
Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben Die internationalen Normen ISO 5815 und 5815-2:2003 schreiben vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist so bald wie möglich oder zumindest innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu beginnen. Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C heruntergekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt. Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar. |
(1) Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren anwenden.
(2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren anwenden.
(4) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.
(5) Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
a) |
Stand-by-Betrieb: Um einen Stand-by-Betrieb handelt es sich, wenn die BordKläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als einen Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-by- Betrieb einer BordKläranlage kann z.B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stilliegt. |
b) |
Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der BordKläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht wie vorgesehen behandelt werden kann. |
c) |
Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die BordKläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die BordKläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht. |
(6) Nicht Zutreffendes streichen.
(7) Nicht Zutreffendes streichen.
(8) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, ist anzugeben: "entfällt"
(9) Nicht Zutreffendes streichen.
(10) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Zyklus einzeln angeben.
(11) Für den Zulauf existieren keine Grenzwerte.
(12) Relevanter Typgenehmigungsbogen.
(13) Zutreffendes eintragen.
(14) Vom Prüfer auszufüllen.
(15) Zutreffendes ankreuzen.
(16) Zutreffendes ankreuzen.
(17) Für den Zulauf existieren keine Grenzwerte.