17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2012

zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

2012/C 354/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung an die Drittländer, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden, erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Europäische Kommission Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung müssen die Drittländer der Kommission mitteilen, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für ihre Fischereifahrzeuge gelten.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER BELIZE

(9)

Belizes Mitteilung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 17. März 2010 angenommen.

(10)

Vom 8. bis 12. November 2010 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Belize durch.

(11)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Belizes Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, zu den von Belize ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen und die Anforderungen bezüglich der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu erfüllen, zu überprüfen.

(12)

Der Abschlussbericht des Kontrollbesuchs wurde Belize am 7. Februar 2011 übersandt.

(13)

Die Anmerkungen Belizes zum Abschlussbericht des Kontrollbesuchs gingen am 23. Februar 2011 ein.

(14)

Ein Folgebesuch der Kommission in Belize zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen fand vom 7. bis 10. Juni 2011 statt.

(15)

Belize legte am 4. April 2011, 12. Juli 2011, 14. November 2011 und 27. Januar 2012 weitere schriftliche Anmerkungen vor.

(16)

Belize ist Vertragspartei der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO). Das Land ist kooperierendes Nichtmitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Belize hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) ratifiziert. Es hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 2003 (FAO-Einhaltungsabkommen) angenommen.

(17)

Um zu bewerten, ob Belize seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat (2) gemäß den in Erwägungsgrund 16 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in den Erwägungsgründen 16 und 18 angeführten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(18)

Die Kommission verwendete hierzu einerseits Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der WCPFC, der IOTC, der IATTC, der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder Listen von IUU-Schiffen und andererseits öffentlich zugängliche Informationen aus dem im Januar 2011 vorgelegten Bericht des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten an den Kongress gemäß Abschnitt 403a des „Magnuson-Stevens Fisheries Conservation and Management Reauthorisation Act“ von 2006 (Bericht des National Marine Fisheries Service (NMFS)).

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG BELIZES ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(19)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Belizes Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(20)

Anhand der Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO stellte die Kommission fest, dass eine Reihe der IUU-Schiffe in diesen Listen nach ihrer Aufnahme in die Liste unter der Flagge Belizes fuhren (3). Bei diesen Schiffen handelt es sich um Goidau Ruey No 1, Orca, Reymar 6, Sunny Jane, Tching Ye No 6 und Wen Teng No 688.

(21)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA seinen auf Hoher See tätigen Schiffen gegenüber verantwortlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass IUU-Schiffe, die in den Listen von IUU-Schiffen der RFO geführt werden und nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, ein klarer Hinweis darauf sind, dass Belize seinen nach dem Völkerrecht bestehenden Pflichten als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Mit der angegebenen Anzahl an IUU-Schiffen hat es Belize versäumt, seiner Verantwortung wirksam nachzukommen, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(22)

Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA muss der Flaggenstaat sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO beachten. Darüber hinaus muss der Flaggenstaat beschleunigte Untersuchungen durchführen und juristische Schritte einleiten. Ferner sollte der Flaggenstaat angemessene Sanktionen sicherstellen, wiederholte Verstöße unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten bringen. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, verdeutlicht, dass Belize seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachgekommen ist. Das Versäumnis Belizes, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften nachzukommen, stellt auch einen Verstoß gegen Artikel III Absatz 8 des FAO-Einhaltungsabkommens dar, nach dem die Vertragsparteien Zwangsmaßnahmen gegenüber den zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen ergreifen, die diesem Abkommen zuwiderhandeln, und sehen zu diesem Zweck gegebenenfalls vor, dass eine solche Zuwiderhandlung nach ihren Rechtsvorschriften als Straftat gilt. Die Sanktionen für solche Zuwiderhandlungen müssen hinreichend schwer sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des FAO-Einhaltungsabkommens sicherzustellen und ihre Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen.

(23)

Das Versäumnis Belizes, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die im Rahmen des Kontrollbesuchs vom 8. bis 12. November 2010 gesammelten Informationen bestätigt. Dabei stellte sich heraus, dass die zuständigen belizischen Behörden nicht befugt waren, Informationen von Betreibern, eingetragenen Reedern und wirtschaftlichen Eigentümern der unter der Flagge Belizes fahrenden Fischereifahrzeuge einzufordern und entsprechende administrative Untersuchungen durchzuführen. Des Weiteren wurden bei diesem Kontrollbesuch Unregelmäßigkeiten im System der zugelassenen Beobachter aufgedeckt, die die Tätigkeiten der Wirtschaftsbeteiligten überprüfen, insbesondere hinsichtlich von Anlandungen außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Belizes, da manche zugelassene Beobachter gleichzeitig als Vertreter der wirtschaftlichen Eigentümer von unter der Flagge Belizes fahrenden Schiffen tätig waren. In diesem Zusammenhang sollte darauf verwiesen werden, dass auch entsprechende Unterlagen der FAO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bestätigen, welche Bedeutung wirksame Maßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümern haben; darin wird betont, wie wichtig Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Bekämpfung unrechtmäßiger Tätigkeiten (4) sowie Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und wirtschaftlichen Eigentümer (5) sind.

(24)

Darüber hinaus müssen Staaten gemäß Artikel 20 des UNFSA entweder direkt oder über RFO die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sicherstellen. Eine Reihe spezifischer in diesem Artikel genannter Forderungen legt die Pflichten der Staaten fest, Nachforschungen anzustellen, miteinander zu kooperieren und IUU-Fischerei zu ahnden. Im Falle von Schiffen, von denen gemeldet wird, dass sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO untergraben, können Staaten auch auf RFO-Verfahren zurückgreifen, um solche Schiffe so lange abzuschrecken, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergreift. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, zeigt, dass Belize seinen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht bezüglich der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

(25)

Des Weiteren wird daran erinnert, dass Belize gemäß Artikel 118 des SRÜ an der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen auf Hoher See mitwirken muss. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren und die immer noch Fischerei betreiben, verdeutlicht, dass Belize seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Denn Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, beeinträchtigen die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen.

(26)

Die Versäumnisse Belizes im Hinblick auf IUU-Schiffe in den IUU-Listen der RFO, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, stellen auch einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(27)

Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, zeigt auch Belizes Unfähigkeit, die Empfehlungen des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei (FAO-Aktionsplan) umzusetzen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen.

(28)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Belize im NMFS-Bericht erwähnt wurde. Diesem Bericht zufolge wurden zwei Schiffe unter der Flagge Belizes von den französischen Behörden im IATTC-Gebiet gesichtet. Der Vorwurf der IUU-Fischerei durch diese beiden Schiffe wurde entkräftet, da Belize entsprechende Erklärungen vorlegte. Dennoch wurde Belize von den US-amerikanischen Behörden als ein Land „von Belang“ eingestuft (6).

(29)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Belize seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Belizes oder von belizischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung)

(30)

Die Kommission untersuchte, ob Belize wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(31)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Belize seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine Reihe von IUU-Schiffen in den IUU-Listen der RFO nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhr. Dass es solche IUU-Schiffe gibt, verdeutlicht, dass Belize seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist. Ferner ist diese Situation auch ein klarer Hinweis darauf, dass Belize die Forderungen des Artikels 19 Absatz 1 des UNFSA nicht erfüllt, in dem Regeln für Flaggenstaaten zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften festgelegt sind. Belizes Leistung in diesem Bereich steht auch nicht im Einklang mit den Forderungen des Artikels 19 Absatz 2 des UNFSA, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten bringen sollen.

(32)

Durch das beschriebene Verhalten hat Belize nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Dass in den IUU-Listen der RFO eine Reihe von IUU-Schiffen geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Belizes fuhren, untermauert Belizes Unfähigkeit, die uneingeschränkte Hoheitsgewalt über seine Fischereifahrzeuge auszuüben.

(33)

Darüber hinaus steht auch Belizes Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(34)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Belizes bis 2012 berücksichtigt.

(35)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der belizischen Behörden ist anzumerken, dass Belize gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (7) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 93 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8) bestätigt, in dem Belize in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen belizischen Behörden zu analysieren. Denn, wie in diesem Erwägungsgrund aufgezeigt, kann Belizes Entwicklungsstand nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde.

(36)

Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 35 kann auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs im November 2010 eingeholten Informationen auch nicht angenommen werden, dass es den belizischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen.

(37)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Belize seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(38)

Belize hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Es hat das FAO-Einhaltungsabkommen angenommen. Darüber hinaus ist Belize Vertragspartei der IATTC, der ICCAT, der IOTC und der SPFO. Es ist kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC. Zudem war Belize bis Ende 2011 kooperierendes Nichtmitglied der NEAFC. Allerdings wurde Belizes Status als kooperierendes Nichtmitglied von der NEAFC für das Jahr 2012 nicht verlängert.

(39)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Belizes Status als Vertragspartei der IOTC und der ICCAT sowie als kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC für zweckdienlich hielt. Da Belize bis Ende 2011 kooperierendes Nichtmitglied der NEAFC war, hat die Kommission auch die hinsichtlich dieser RFO für zweckdienlich erachteten Informationen berücksichtigt.

(40)

Ferner hat die Kommission alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Belizes Zusicherung für relevant erachtete, sich an die von der IOTC, der ICCAT, der WCPFC und der NEAFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(41)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung 2010 ein entsprechendes Schreiben an Belize gerichtet hat (9). Darin wurde Belizes Versäumnis angezeigt, seiner Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Einrichtung eines Wiederauffüllungsprogramms für die Bestände von Weißem Thun im Nordatlantik umfassend und wirksam nachzukommen. In demselben Schreiben verwies die ICCAT darauf, dass Belize nicht alle erforderlichen Angaben und Berichte, u. a. für Task II (Sammelproben), vorgelegt und die Übereinstimmungstabellen nicht fristgerecht übermittelt hatte.

(42)

In einem weiteren von der ICCAT 2011 versandten Schreiben (10) wurde erneut festgestellt, dass Belize seinen Pflichten zur Vorlage von Statistiken (ICCAT-Empfehlung 05-09) nicht umfassend und wirksam nachgekommen war. Zudem hatte Belize nicht alle erforderlichen Angaben und Berichte fristgerecht vorgelegt, wie Task I (Flottenstatistiken) für Großaugenthun, den internen Maßnahmenbericht für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m und die Schiffslisten.

(43)

In dem von der ICCAT 2012 versandten Schreiben (11) wurde konstatiert, dass Belize seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 09-05 nicht umfassend und wirksam nachkam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Belize seine Fangquote an Nördlichem Weißen Thun überfischt hatte. Belize wurde aufgefordert, einen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Nördlichen Weißen Thun, einschließlich eines Zeitplans für die „Rückzahlung“ der überfischten Menge, vorzulegen.

(44)

Die Kommission analysierte auch die ICCAT-Informationen darüber, inwieweit Belize den ICCAT-Vorschriften und -Berichtspflichten nachgekommen ist. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2010 (12) und die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2011 (13).

(45)

Den verfügbaren Informationen zufolge legte Belize der ICCAT im Jahr 2010 insbesondere den Bericht über die internen Maßnahmen in Bezug auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m nicht vor. Außerdem gingen 2010 die Daten zu Task I (Flottenstatistiken) für Großaugenthun (BET) nicht fristgerecht ein. Die Angaben zu internen Maßnahmen sowie die Schiffsliste wurden verspätet vorgelegt.

(46)

Des Weiteren wurden im Rahmen des im November 2010 in Belize durchgeführten Kontrollbesuchs eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Schiffsüberwachungssystems (VMS) wurde in konkreten Fällen festgestellt, dass während der Fangeinsätze kein VMS vorhanden oder die Signalübertragung unterbrochen war. Das VMS wurde relativ passiv genutzt und nicht in geeigneter Weise eingesetzt, um zu prüfen, ob die Fangtätigkeiten dem Umfang der entsprechenden Fanglizenzen entsprachen. Was das System der zugelassenen Beobachter betrifft, wurden einige Fälle von Interessenkonflikten aufgedeckt, in denen manche Beobachter, die Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Anlandungen außerhalb der AWZ Belizes, überprüften, gleichzeitig als Vertreter der wirtschaftlichen Eigentümer von unter der Flagge Belizes fahrenden Schiffen tätig waren.

(47)

Nach Informationen der WCPFC (14) wurde Belize aufgefordert, die hinsichtlich der Vorlage aller verfügbaren operativen Daten (Logbücher) für die Jahre 2009-2011 fehlenden Angaben nachzureichen und Nummer/Typ und Namen der Fischereifahrzeuge mitzuteilen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich tätig sein würden, falls Belizes Status als kooperierendes Nichtmitglied verlängert werden sollte (15).

(48)

Aus dem vorläufigen WCPFC-Bericht für 2010 über das Überwachungssystem (16) geht hervor, dass Belize keine vollständigen Informationen zum VMS vorgelegt hat. Weitere Informationen wurden eingefordert, um sicherzustellen, dass Schiffe auf Hoher See über den WCPFC-Vorgaben entsprechende automatische Positionsmelder verfügen und den von der WCPFC aufgestellten VMS-Anforderungen genügen. Zudem wurden weitere Informationen zur Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie zur Ausstattung mit WCPFC-konformen automatischen Positionsmeldern (VO 2007-2) angefordert.

(49)

Die WCPFC forderte Belize außerdem zur Übermittlung zusätzlicher Informationen zu einer Reihe weiterer Punkte auf. So wurden weitere Angaben zum derzeitigen Fischereiaufwand durch Schiffe gefordert, die Weißen Thun im Nordpazifik befischen (WCPFC-Verordnung 2005-3 über Weißen Thun im Nordpazifik), sowie umfassende Informationen zur Anzahl der zwischen 2000 und 2004 Gestreiften Marlin befischenden Schiffe (WCPFC-Verordnung 2006-4 über Gestreiften Marlin im Südwestpazifik). Weitere Klarstellungen wurden auch bezüglich der Verlagerung von Fischereiaufwand in Gebiete nördlich von 20° südlicher Breite verlangt (WCPFC-Verordnung 2009-3 über Schwertfisch im Südpazifik). Weitere Zusatzinformationen wurden außerdem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschrift verlangt, dass das Flossengewicht 5 % des Lebendgewichts nicht übersteigen darf (WCPFC-Verordnung 2009-4 über Haie). Im Bereich der Fang- und Aufwandsberichte wurden für eine Reihe von Schiffen zusätzliche Angaben zur Meldung der jährlichen Obergrenze angefordert (WCPFC-Verordnung 2005-02 über Weißen Thun im Südpazifik). Es wurde festgestellt, dass Belize die Vorschriften bezüglich der im Bereich der kleinen Küstenfischerei alle sechs Monate geforderten Fangmeldungen für Weißen Thun im Nordpazifik nicht einhält (WCPFC-Verordnung 2005-03 über Weißen Thun im Nordpazifik). Weitere Informationen wurden auch hinsichtlich der Meldung aller Fänge von Weißem Thun nördlich des Äquators und des gesamten nördlich des Äquators gezielt auf Weißen Thun gerichteten Fischereiaufwands, aufgeschlüsselt nach Jahren und Fanggeräten, angefordert (WCPFC-Verordnung 2005-03 über Weißen Thun im Nordpazifik). In Bezug auf räumliche und zeitliche Fangverbote sowie Einschränkungen der Fanggeräte wurde Belize ebenfalls zur Vorlage zusätzlicher Informationen über die Überwachung der Abhilfemaßnahmen aufgefordert (WCPFC-Verordnung 2007-04 über den Schutz von Seevögeln). Schließlich wurden auch im Bereich der Treibnetze weitere Informationen von Belize eingefordert, und zwar zum Verbot des Einsatzes großflächiger Treibnetze auf Hoher See im Übereinkommensbereich (WCPFC-Verordnung 2008-04).

(50)

Gemäß Informationen aus dem IOTC-Übereinstimmungsbericht für das Jahr 2010 (17) hält sich Belize nicht an die Vorgaben, da es nicht an der Tagung des Wissenschaftsausschusses teilgenommen und seinen nationalen Bericht für die 13. Sitzung des Wissenschaftsausschusses nicht vorgelegt hat.

(51)

Darüber hinaus verstieß Belize im Jahr 2010 ganz oder teilweise gegen mehrere IOTC-Entschließungen. Insbesondere wurde in Bezug auf die Entschließung 09/02 sowie frühere Entschließungen zur Begrenzung der Fangkapazität für acht der Schiffe, für die 2006 als Zielart tropischer Thunfisch angegeben war, für 2007 auch die Befischung von Weißem Thun und Schwertfisch gemeldet (dies ist gleichbedeutend mit einem teilweisen Verstoß). Dadurch kam es zu einer Doppelzählung. Hinsichtlich der Entschließung 07/02 zum IOTC-Register der im IOTC-Gebiet zugelassenen Schiffe entsprechen einige der von Belize vorgelegten Informationen nicht dem IOTC-Standard (teilweiser Verstoß). Bezüglich der Entschließung 09/03 zur Aufstellung einer Liste von Schiffen, die mutmaßlich im IOTC-Gebiet IUU-Fischerei betrieben haben, hat es Belize versäumt, seine Stellungnahme zu der Forderung der IOTC abzugeben, zwei im Jahr 2010 in der IUU-Liste der IOTC geführte Schiffe aus dem Register zu streichen (teilweiser Verstoß). In Bezug auf die Entschließung 08/02 zu einem regionalen Beobachterprogramm für die Überwachung von Schiffen, die Umladungen auf See vornehmen, führte Belize 2010 zwei Umladungen auf See im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms durch, die jedoch nur teilweise mit dem IOTC-Beobachterprogramm für die Überwachung von Umladungen auf See im Einklang standen. Hinsichtlich der Entschließungen 01/02 und 05/07 zu Bewirtschaftungsstandards und zur Kontrolle von Fischereifahrzeugen legte Belize 2009 keinerlei Informationen zum jeweiligen Stand der Umsetzung vor. In Bezug auf die Entschließung 10/02 sowie die Entschließungen 05/05, 09/06 und 10/06 zu obligatorischen statistischen Anforderungen legte Belize nur unvollständige Informationen zu den Beifängen von Haien vor (teilweiser Verstoß) und übermittelte keinerlei Informationen zur Größenhäufigkeit sowie zu den Beifängen von Meeresschildkröten und Seevögeln (vollständiger Verstoß). Bezüglich der Entschließungen 01/06 und 03/03 zum IOTC-Programm mit Statistikdokumenten für Großaugenthun legte Belize der IOTC keine Bewertung der Export- im Vergleich zu den Importdaten vor (teilweiser Verstoß).

(52)

Darüber hinaus verstieß Belize 2011 gemäß dem IOTC-Übereinstimmungsbericht für 2011 (18) immer noch ganz oder teilweise gegen mehrere IOTC-Entschließungen. Insbesondere fehlten bezüglich der IOTC-Entschließung 07/02 zur Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr einige obligatorische Angaben, und es wurden keine Informationen zu den Häfen vorgelegt (teilweiser Verstoß). Hinsichtlich der IOTC-Entschließung 06/03 zum Einbau von VMS-Geräten in alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m wurden keinerlei Informationen zu technischen Störungen vorgelegt (teilweiser Verstoß). Was die obligatorischen statistischen Anforderungen und die IOTC-Entschließung 10/02 betrifft, entsprachen die Fang- und Aufwandsdaten nicht dem IOTC-Standard. Die Daten wurden nach Einzeltätigkeiten und nicht als aggregierte Informationen aufbereitet (teilweiser Verstoß). Auch die Angaben zur Größenhäufigkeit entsprachen nicht dem IOTC-Standard. Auch hier wurden die Daten nach Einzeltätigkeiten und nicht als aggregierte Informationen aufbereitet (teilweiser Verstoß). Im Hinblick auf die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen und den Beifang von Nicht-IOTC-Arten verstieß Belize teilweise gegen die IOTC-Entschließung 05/05 zur Vorlage von Daten über Haie. Was die Beobachter, die IOTC-Entschließung 11/04 zum regionalen Beobachterprogramm und die obligatorischen 5 % auf See für Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 m betrifft, hatte Belize in der Vergangenheit mitgeteilt, dass es über Beobachter verfügte, die auf den Schiffen eingesetzt würden. Nach derzeitigem Stand soll das Programm jedoch erst 2013 starten. Somit verstößt Belize gegen die IOTC-Forderungen. Was die Beobachter betrifft, verstößt Belize zudem gegen die IOTC-Entschließung 11/04 zur Berichtspflicht der Beobachter. In Bezug auf das Programm mit Statistikdokumenten verstößt Belize gegen die IOTC-Entschließung 01/06, da keinerlei Informationen zum Jahresbericht vorgelegt wurden.

(53)

Belize war bis Ende 2011 kooperierendes Nichtmitglied der NEAFC. Aufgrund der Nichteinhaltung der NEAFC-Vorschriften wurde der Status als kooperierendes Nichtmitglied für das Jahr 2012 jedoch nicht verlängert. Vor allem den Berichtspflichten wurde nicht nachgekommen. Darüber hinaus gab es Probleme bei der Erfüllung der VMS-Anforderungen. Auch Probleme im Bereich des Inspektionssystems wurden beobachtet. Die EU-Inspektoren erhielten nicht die erforderlichen Informationen, einschließlich VMS-Daten und Umladeberichte. Dies hatte negative Auswirkungen auf das Inspektionsprogramm im NEAFC-Gebiet. Aufgrund der festgestellten Probleme wurde Belizes Verlängerungsantrag durch Abstimmung auf der 30. Jahrestagung der NEAFC abgelehnt (19).

(54)

Belizes Versäumnis, der ICCAT die in den Erwägungsgründen 41 bis 45 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Belize seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommt.

(55)

Die Defizite, die im Rahmen des von der Kommission im November 2010 durchgeführten Kontrollbesuchs aufgedeckt wurden und die in Erwägungsgrund 46 dargelegt sind, bestätigen, dass Belize seinen ihm aus dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(56)

Dadurch, dass keine fristgerechten Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Statistiken, Schiffslisten und Übereinstimmungstabellen vorgelegt werden, wird Belizes Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(57)

Die in Abschnitt 3.3 dieses Beschlusses angeführten Punkte zeigen, dass Belizes Verhalten gegen die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA verstößt.

(58)

Da Belize der ICCAT keine Informationen zu Umladungen vorlegt, verstößt das Land gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA, nach dem Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der RFO-Vorgaben durch diese Schiffe sicherzustellen.

(59)

Belize erfüllt die Forderungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA nicht, da es der ICCAT keine Informationen zu Jahresberichten, Task I (Flottencharakteristika), Task II (Daten zu Sammelproben), Berichten über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m, Übereinstimmungstabellen und Schiffslisten vorlegt.

(60)

Angesichts der im Rahmen des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2010 zu den Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten der belizischen Behörden zusammengetragenen Informationen verstößt Belize gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA.

(61)

Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 52 dargelegt, deuten zudem Informationen der WCPFC und der IOTC darauf hin, dass Belize seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 des SRÜ und Artikel 18 des UNFSA hinsichtlich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen nicht nachkommt.

(62)

Außerdem verstößt Belize gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA, und zwar aufgrund der von der NEAFC festgestellten Defizite, die zur Ablehnung des Status als kooperierendes Nichtmitglied für das Jahr 2012 geführt haben, insbesondere das Versäumnis, der NEAFC die entsprechenden Berichte vorzulegen, und die erkannten Schwächen im Beobachterprogramm, einschließlich der VMS-Daten und der Umladungen auf See.

(63)

Ferner hat der Kontrollbesuch im November 2010 ergeben, dass Belize ein internationales Handelsmarineregister zur Schiffsregistrierung führt, durch das nicht sichergestellt wird, dass Schiffe, die unter der Flagge Belizes fahren, einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die belizische Flagge als Billigflagge betrachtet (20).

(64)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Belize seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(65)

Es wird daran erinnert, dass Belize gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (21) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 93 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Belize nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(66)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann Belize nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Belizes Versäumnis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Mängel bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären.

(67)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Belizes Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH KAMBODSCHA

(68)

Vom 18. bis 20. Oktober 2011 führte die Kommission im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch im Königreich Kambodscha (Kambodscha) durch.

(69)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Kambodschas Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, sowie zu den von Kambodscha ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen, zu überprüfen.

(70)

Kambodscha erklärte sich bereit, der Kommission einen Aktionsplan zu den angesprochenen Punkten sowie eine vollständige Liste der Fischereifahrzeuge, einschließlich Kühl- und Transportschiffen, zu übersenden. Kambodscha übersandte der Kommission jedoch keinerlei Antwort oder Folgeschreiben im Nachgang zu deren Kontrollbesuch.

(71)

Kambodscha hat keines der internationalen Fischereiabkommen, wie SRÜ, UNFSA oder das FAO Einhaltungsabkommen, unterzeichnet oder ratifiziert, doch es hat das Genfer Übereinkommen von 1958 über die Hohe See (22) ratifiziert, ist der Konvention von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone (23) beigetreten und hat den regionalen Aktionsplan zur Förderung der verantwortungsvollen Fischerei, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, im Asiatisch-Pazifischen Fischereiausschuss (APFIC) (APFIC-Aktionsplan) (24) sowie die vom Südostasiatischen Fischereientwicklungszentrum (SEAFDEC) (25) herausgegebenen regionalen Leitlinien für verantwortungsvolle Fischereitätigkeit in Südostasien (RGRFO-SEA) (26) angenommen. Der APFIC, dessen Mitglied Kambodscha ist, ist ein Beirat, der sich für die Verbesserung des Verständnisses, des Bewusstseins und der Zusammenarbeit in Fischereiangelegenheiten im asiatisch-pazifischen Raum einsetzt. Bei SEAFDEC, dessen Mitglied Kambodscha ist, handelt es sich um einen Beirat zur Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei.

(72)

Um zu bewerten, ob Kambodscha seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, hielt es die Kommission für angemessen, das SRÜ, insbesondere dessen Artikel 91, 94, 117 und 118, in dem die Verpflichtungen von Staaten festgelegt sind und das von den zuständigen RFO aufgestellt wurde, in Verbindung mit dem von den in Erwägungsgrund 71 genannten APFIC und SEAFDEC geschaffenen Rahmen als vorrangige internationale Rechtsgrundlage heranzuziehen. Die Bestimmungen des SRÜ zur Schifffahrt auf Hoher See (Artikel 86-115 des SRÜ) sind als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. In diesen Bestimmungen, mit denen bereits zuvor bestehende Regeln des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert wurden, ist der Wortlaut des von Kambodscha ratifizierten Übereinkommens über die Hohe See und der Konvention über das Küstenmeer und die Anschlusszone, dem Kambodscha beigetreten ist, nahezu unverändert übernommen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob Kambodscha das SRÜ ratifiziert hat. Die Kommission holte alle hierfür für notwendig erachteten Informationen ein und analysierte sie.

(73)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, insbesondere der ICCAT, der Kommission für den Erhalt der lebenden Meeresressourcen im Atlantik (CCAMLR), der WCPFC, der NEAFC, der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der SEAFO, und zwar entweder in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder in Form von Listen von IUU-Schiffen, sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem NMFS-Bericht.

5.   MÖGLICHE EINSTUFUNG KAMBODSCHAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(74)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Kambodschas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

5.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(75)

Anhand der Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO stellte die Kommission mehrere Fälle von IUU-Tätigkeiten durch Schiffe unter kambodschanischer Flagge (27) oder mit kambodschanischer Fanglizenz fest. Das Fischereifahrzeug Draco-1 (derzeitiger Name: Xiong Nu Baru 33) wurde im Januar 2010 (28) und im April 2010 (29) gesichtet, als es unter kambodschanischer Flagge im CCAMLR-Gebiet illegalen Fischfang betrieb. Ferner wurde das Fischereifahrzeug Trosky (derzeitiger Name: Yangzi Hua 44) im April 2010 (30) gesichtet, als es unter kambodschanischer Flagge im CCAMLR-Gebiet illegalen Fischfang betrieb.

(76)

Im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei sammelte die Kommission darüber hinaus anhand von EU-Fangbescheinigungen Beweise für wiederholte Verstöße eines kambodschanischen Schiffes gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, wodurch dessen Tätigkeiten als IUU-Fischerei eingestuft wurden. Diese Verstöße wurden durch ein kambodschanisches Transportschiff begangen, das auf See Fisch von Ringwadenfängern aufnahm. Gemäß ICCAT-Empfehlung 06-11 ist es Ringwadenfängern untersagt, innerhalb des ICCAT-Gebiets Thunfisch auf See umzuladen. Darüber hinaus war das kambodschanische Transportschiff nicht im ICCAT-Register der im ICCAT-Gebiet zugelassenen Transportschiffe verzeichnet, wie es in Abschnitt 3 der ICCAT-Empfehlung 06-11 festgelegt ist.

(77)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Dieser Grundsatz wird durch Nummer 7.1 des APFIC-Aktionsplans und Nummer 8.2.2 des RGRFO-SEA bekräftigt. Die Kommission ist der Ansicht, dass IUU-Schiffe, die in den Listen der RFO geführt werden und nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Kambodschas fuhren, sowie die Sichtung kambodschanischer Schiffe bei IUU-Tätigkeiten klare Hinweise darauf sind, dass Kambodscha seinen nach dem Völkerrecht bestehenden Pflichten als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Dadurch, dass es einige IUU-Schiffe aufweist, hat es Kambodscha versäumt, seiner Verantwortung wirksam nachzukommen, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(78)

Der Flaggenstaat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Dieser Grundsatz wird durch die Nummern 3.1 und 4.1 des APFIC-Aktionsplans und Nummer 8.1.4 des RGRFO-SEA bekräftigt. Gemäß Artikel 94 des SRÜ in Verbindung mit Nummer 7.1 des APFIC-Aktionsplans und Nummer 8.2.7 des RGRFO-SEA muss ein Flaggenstaat sicherstellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die Regeln der RFO zur Erhaltung und Bewirtschaftung befolgen.

(79)

Dass in den Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Kambodschas fuhren, zeigt auch Kambodschas Unfähigkeit, die Empfehlungen des FAO-Aktionsplans umzusetzen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen. Dieser Grundsatz ist auch in Nummer 7.1 des APFIC-Aktionsplans festgeschrieben.

(80)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Kambodscha im NMFS-Bericht erwähnt wurde. Diesem Bericht zufolge haben mehrere Schiffe unter kambodschanischer Flagge Fischfang betrieben, der den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der CCAMLR zuwiderlief (31). In dem NMFS-Bericht wird Kambodscha nicht als Land mit Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, eingestuft, da bestimmte Maßnahmen (Streichung aus den Registern) ergriffen wurden, um den illegalen Fangtätigkeiten dieser Schiffe unter kambodschanischer Flagge entgegenzutreten. Allerdings werden in dem NMFS-Bericht Bedenken geäußert, IUU-Fischerei durch die Streichung der Schiffe aus den Registern entgegenzutreten und keine anderen Sanktionen zu verhängen, so dass Kambodscha von den US-amerikanischen Behörden als ein Land „von Belang“ eingestuft wurde.

(81)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kambodscha seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Kambodschas oder von kambodschanischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

5.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung)

(82)

Die Kommission untersuchte, ob Kambodscha wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(83)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Kambodscha seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass in den IUU-Listen der RFO IUU-Schiffe geführt sind, die nach ihrer Aufnahme bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Kambodschas fuhren. Dass es solche IUU-Schiffe gibt, verdeutlicht, dass Kambodscha seiner Verantwortung gemäß Artikel 94 des SRÜ in Verbindung mit Nummer 7.1 des APFIC-Aktionsplans und Nummer 8.2.7 des RGRFO-SEA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist.

(84)

Darüber hinaus ergab der in Erwägungsgrund 68 genannte Kontrollbesuch hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften, dass es in Kambodscha keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gibt. Die einzige Maßnahme ist die Streichung von Fischereifahrzeugen aus den Registern. Allerdings führt dies nicht dazu, dass illegale Fangaktivitäten durch Schiffe untersucht oder Sanktionen für festgestellte Verstöße verhängt werden. Denn durch die Streichung eines Fischereifahrzeugs aus den Registern ist nicht gewährleistet, dass Zuwiderhandelnde für ihr Handeln bestraft und um den Gewinn aus ihren Tätigkeiten gebracht werden. Dies ist im Falle Kambodschas sogar von noch größerer Bedeutung, da das Land — wie in Erwägungsgrund 96 erläutert — zur Erfassung der Schiffe ein Internationales Schiffsregister führt, das sich außerhalb Kambodschas befindet und durch das nicht gewährleistet ist, dass Schiffe, die die Flagge Kambodschas führen, einen direkten Bezug zu dem Land haben. Die rein administrative Entscheidung, ein Fischereifahrzeug aus dem Register zu streichen, ohne dass die Möglichkeit zur Verhängung weiterer Strafen sichergestellt ist, sorgt nicht für eine abschreckende Wirkung. Durch dieses Vorgehen ist auch keine Flaggenstaatkontrolle über die Fischereifahrzeuge gegeben, wie sie in Artikel 94 des SRÜ gefordert wird. Darüber hinaus steht Kambodschas Leistung hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften nicht im Einklang mit Nummer 18 des FAO-Aktionsplans, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Kambodschas Leistung in dieser Hinsicht entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen gegen IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Dieser Grundsatz wird unter Nummer 8.2.7 des RGRFO SEA bekräftigt.

(85)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Kambodschas bis 2012 berücksichtigt.

(86)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der kambodschanischen Behörden ist anzumerken, dass Kambodscha gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (32) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 139 unter 187 Ländern). Andererseits ist Kambodscha in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der Kambodschas Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch ist darauf zu verweisen, dass Defizite bei der Zusammenarbeit und Durchsetzung von Vorschriften vielmehr auf das Fehlen geeigneter Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Verstößen und nicht so sehr auf die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen Behörden zurückzuführen sind.

(87)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kambodscha seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

5.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(88)

Kambodscha hat keines der fischereispezifischen internationalen Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert. Kambodscha hat das Genfer Übereinkommen von 1958 über die Hohe See ratifiziert und ist der Konvention von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone beigetreten. Kambodscha ist Mitglied zweier Beiräte, und zwar des SEAFDEC und des APFIC, wofür es die entsprechenden Leitlinien (RGRFO-SEA) bzw. den entsprechenden Plan (APFIC-Aktionsplan) angenommen hat.

(89)

Der Kontrollbesuch der Kommission in Kambodscha hat keinerlei Hinweise gebracht, dass das Land irgendwelche Schritte zur Umsetzung des APFIC-Aktionsplans oder der Empfehlungen der RGRFO-SEA unternommen hätte.

(90)

Die Kommission hat die für zweckdienlich gehaltenen Informationen aus Veröffentlichungen von RFO, insbesondere ICCAT und CCAMLR, analysiert.

(91)

Hier sei daran erinnert, dass Kambodscha bereits eine Reihe von Einstufungsschreiben von der ICCAT erhalten hat. Das erste solche Schreiben wurde Kambodscha 2006 zugestellt. Das jüngste Einstufungsschreiben der ICCAT an Kambodscha datiert aus dem Jahr 2011 (33). In diesem Schreiben wird erneut der Besorgnis Ausdruck verliehen, dass möglicherweise Fischereifahrzeuge unter kambodschanischer Flagge IUU-Fischerei betreiben. Kambodscha reagierte nicht auf die mit den ICCAT-Einstufungsschreiben vom 16. Dezember 2009, 4. Oktober 2010 und 18. Januar 2011 übermittelten Ersuchen um zusätzliche Informationen. Da Kambodscha die geforderten zusätzlichen Informationen nicht vorlegte, beschloss die ICCAT, Kambodschas Einstufung für das Jahr 2012 aufrechtzuerhalten. Zudem brachte die ICCAT ihre große Besorgnis im Hinblick auf mögliche Umladungen durch kambodschanische Ringwadenfänger im Golf von Guinea zum Ausdruck.

(92)

Auf der ICCAT-Jahrestagung 2012 verlangte die ICCAT detaillierte Informationen von Kambodscha zu den mutmaßlichen Umladungen im Golf von Guinea, zu eventuell von Kambodscha ergriffenen Gegenmaßnahmen, zu Kambodschas Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie zu Kambodschas Verfahren und Regeln für die Schiffsregistrierung, um die Situation zu prüfen.

(93)

Dass Kambodscha der ICCAT die in den Erwägungsgründen 91 und 92 angeführten Informationen nicht zukommen ließ, zeigt, dass Kambodscha keinerlei der gemäß SRÜ vorgesehenen Verpflichtungen als Flaggenstaat im Hinblick auf die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt. Sein Verhalten steht auch nicht im Einklang mit den Empfehlungen des APFIC-Aktionsplans (Nummer 7.1) und der RGRFO-SEA (Nummer 8.2.7).

(94)

Darüber hinaus meldete CCAMLR im Jahr 2010 mehrere Sichtungen von Schiffen unter kambodschanischer Flagge. Solche Meldungen können in den an die Mitglieder übersandten CCAMLR-Rundschreiben nachgelesen werden (34), genauer gesagt in COMM CIRC 10/11 Sichtungen der IUU-Schiffe Typhoon-1 und Draco I sowie in COMM CIRC 10/45 Sichtungen der IUU-Schiffe Draco I und Trosky.

(95)

Durch das in vorstehendem Erwägungsgrund beschriebene Verhalten hat Kambodscha nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Die Streichung von Fischereifahrzeugen aus den Registern ist für sich genommen noch keine ausreichende Flaggenstaatmaßnahme, da hierdurch der IUU-Tätigkeit nicht entgegengetreten wird, keine Ahndung der IUU-Fischerei durch gesetzlich vorgeschriebene verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Sanktionen sichergestellt ist und die Fischereifahrzeuge weiterhin unter Missachtung international festgelegter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen tätig sein können.

(96)

Zudem wurde im Rahmen des in Erwägungsgrund 68 genannten Kontrollbesuchs festgestellt, dass Kambodscha zur Erfassung der Schiffe ein Internationales Schiffsregister führt, das sich außerhalb Kambodschas befindet und durch das nicht gewährleistet ist, dass Schiffe, die die Flagge Kambodschas führen, einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die kambodschanische Flagge als Billigflagge betrachtet (35).

(97)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Kambodscha entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(98)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kambodscha seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

5.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(99)

Es wird daran erinnert, dass Kambodscha gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (36) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 139 unter 187 Ländern). Andererseits ist Kambodscha in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Einstufung Kambodschas untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Kambodschas als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen.

(100)

Obwohl es im Allgemeinen hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, lässt sich das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Kambodscha bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Zudem können diese Sachzwänge Kambodschas Versäumnis nicht rechtfertigen, ein Sanktionssystem für Verstöße gegen internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Fangtätigkeiten auf Hoher See aufzubauen.

(101)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Kambodschas fischereiwirtschaftlicher Entwicklungsstatus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Kambodschas als Flaggenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht erklären oder rechtfertigen.

6.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK FIDSCHI

(102)

Die Mitteilung der Republik Fidschi (Fidschi) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen.

(103)

Vom 16. bis 20. Januar 2012 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Fidschi durch.

(104)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den Regeln Fidschis für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Fidschi ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(105)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Fidschi am 9. Februar 2012 übersandt.

(106)

Die Anmerkungen Fidschis zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 8. März 2012 ein.

(107)

Fidschi ist Mitglied der WCPFC. Fidschi hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert.

(108)

Um zu bewerten, ob Fidschi seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 107 genannten und von den zuständigen in Erwägungsgrund 107 angeführten RFO aufgestellten internationalen Vereinbarungen nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(109)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der WCPFC.

7.   MÖGLICHE EINSTUFUNG FIDSCHIS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(110)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Fidschis als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

7.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(111)

Was IUU-Schiffe unter der Flagge Fidschis betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein solches Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von IUU-Schiffen unter der Flagge Fidschis gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Fidschis im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei zu beurteilen.

(112)

Da keine Informationen und Beweise vorliegen (siehe vorstehender Erwägungsgrund) wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a davon ausgegangen, dass es nicht erforderlich ist, die Maßnahmen Fidschis zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei auf Einhaltung der ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Fidschis oder von fidschianischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt werden, zu überprüfen.

7.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung)

(113)

Die Kommission untersuchte, ob Fidschi wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen,

(114)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Fidschi seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. Im Rahmen des in Erwägungsgrund 103 angeführten Kontrollbesuchs stellte die Kommission fest, dass die nationalen Rechtsvorschriften Fidschis („Gesetz über die Meeresräume“ und „Fischereigesetz“) keinerlei spezifische Maßnahmen für die Verwaltung und Kontrolle von Schiffen unter der Flagge Fidschis enthalten, die außerhalb der der fidschianischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer Fischfang betreiben.

(115)

Die Kommission stellte während des in Erwägungsgrund 103 genannten Kontrollbesuchs fest, dass im Rechtssystem Fidschis keine spezifischen Vorschriften und Maßnahmen enthalten sind, um auf Hoher See begangene Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei zu ahnden und IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Des Weiteren steht fest, dass in den fidschianischen Rechtsvorschriften keine Maßnahmen vorgesehen sind, um nicht nur unter der Flagge des Landes fahrende Schiffe, sondern auch fidschianische Staatsangehörige, die an IUU-Fischerei außerhalb der unter fidschianischer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer beteiligt sind, mit Strafen zu belegen.

(116)

Das Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen zu Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei auf Hoher See ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Fidschi die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt, dem zufolge ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Zudem verdeutlicht das Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen zu Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei auf Hoher See, dass Fidschi seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 1 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist. Außerdem stellt das Fehlen eines Rechtsrahmens zur Durchsetzung und zur Kontrolle von Fischereifahrzeugen einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(117)

Fidschi hat auch nicht nachgewiesen, dass es den Empfehlungen unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans nachkommt, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Des Weiteren hat Fidschi nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt.

(118)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 113 bis 117 dargelegten Situation ist festzustellen, dass die in den fidschianischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen für Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA entsprechen, in dem festgelegt ist, dass die Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein sollten, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten und von Verstößen — wo immer sie begangen werden — abzuschrecken, und dass sie die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten bringen sollten. Darüber hinaus steht auch Fidschis Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(119)

In diesem Zusammenhang wird auch daran erinnert, dass die FAO 2007, als sie Fidschi bei der Erstellung seines nationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei (nationaler IUU-Aktionsplan) unterstützte, Fidschi bereits dringend dazu aufgerufen hatte, seine Gesetze im Bereich der Fischereiwirtschaft zu konsolidieren und zu aktualisieren und die Durchsetzungsmechanismen zu stärken, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen (37). Trotz der Aufforderung durch die FAO und der entsprechenden Verpflichtung Fidschis, die das Land in seinem 2009 verabschiedeten nationalen IUU-Aktionsplan einging, wurden die fidschianischen Rechtsvorschriften immer noch nicht so überarbeitet, dass sie den FAO-Empfehlungen entsprechen.

(120)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der fidschianischen Behörden ist anzumerken, dass Fidschi gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (38) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 100 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Fidschi in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(121)

Auf der Grundlage der Informationen aus dem in Erwägungsgrund 103 genannten Kontrollbesuch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Mängel fehlenden finanziellen Mitteln anzulasten sind, da die Unfähigkeit zur Durchsetzung der Vorschriften und somit zur Zusammenarbeit eindeutig auf das Fehlen des erforderlichen rechtlichen und administrativen Rahmens zurückzuführen sind.

(122)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Europäische Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (39) finanziert hat. Fidschi kam in den Genuss dieses Programms.

(123)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Fidschi seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

7.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(124)

Fidschi hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Darüber hinaus ist Fidschi Vertragspartei der WCPFC.

(125)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Fidschis Status als Vertragspartei der WCPFC für zweckdienlich hielt.

(126)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Fidschis Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(127)

Zur Bewertung, inwieweit Fidschi die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und Berichtspflichten der WCPFC einhält, stützte sich die Kommission auf den vorläufigen Bericht für 2010 über das Überwachungssystem (40) sowie den Abschlussbericht für 2010 über das Überwachungssystem (41).

(128)

Den verfügbaren Informationen zufolge verstieß Fidschi insbesondere gegen die gemäß der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme der WCPFC (WCPFC CMM) 2009-03 bestehende Auflage, die Anzahl der Schwertfisch befischenden Schiffe zu melden. Zudem hielt sich das Land nicht an die Forderung, Fang- und Aufwandsdaten sowie Daten zur Größenzusammensetzung für Großaugenthun und Gelbflossenthun vorzulegen, wie es in WCPFC CMM 2008-01 festgelegt ist. Ferner erfüllte Fidschi nicht die Forderung gemäß WCPFC CMM 2008-03, über die Umsetzung der FAO-Leitlinien sowie über Auswirkungen auf die Meeresschildkröten zu berichten. Darüber hinaus verstieß Fidschi gegen WCPFC CMM 2007-01 und die VMS-Standards, -Spezifikationen und -Verfahren, wie sie in den Nummern 7.2.2, 7.2.4 und 7.2.3 der VMS-Standards, -Spezifikationen und -Verfahren der WCPFC festgeschrieben sind. Schließlich kam Fidschi auch der Forderung nach ausländischen Beobachtern gemäß dem in WCPFC CMM 2007-01 definierten regionalen Beobachterprogramm nicht nach.

(129)

Fidschis Versäumnis, der WCPFC die in Erwägungsgrund 128 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Fidschi seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkam.

(130)

Durch das Versäumnis, Fang- und Aufwandsdaten gemäß den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC vorzulegen, eine korrekte Anwendung der Vorschriften für den VMS-Einsatz sicherzustellen und ein ordnungsgemäßes regionales Beobachterprogramm umzusetzen, wird Fidschis Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(131)

Dadurch, dass Fidschi die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC nicht umsetzt, verstößt es gegen die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA.

(132)

Fidschis Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA besteht darin, dass es Schiffspositionen und Fang- und Aufwandsdaten von auf Hoher See fischenden Schiffen nicht in einer Weise übermittelt, die mit den Vorgaben einer zuständigen RFO im Einklang steht.

(133)

Dadurch, dass Fidschi kein regionales Beobachterprogramm einer zuständigen RFO ordnungsgemäß umsetzt, verstößt es auch gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii des UNFSA.

(134)

Indem es kein VMS einer zuständigen RFO ordnungsgemäß anwendet, verstößt Fidschi darüber hinaus gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii des UNFSA.

(135)

Schließlich missachtet Fidschi die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz h des UNFSA, da die während des in Erwägungsgrund 103 angeführten Kontrollbesuchs zusammengetragenen Informationen ergaben, dass es keinerlei gesetzliche Vorschriften für Umladungen auf Hoher See gibt.

(136)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 festgestellt werden, dass Fidschi seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

7.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(137)

Es wird daran erinnert, dass Fidschi gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (42) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 100 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Fidschi in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(138)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann Fidschi nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Fidschis Versäumnis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Defizite bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten unmittelbar auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. Aus den in vorstehendem Erwägungsgrund angeführten Gründen gibt es Hinweise darauf, dass die Nichteinhaltung internationaler Vorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fehlen geeigneter Rechtsinstrumente, insbesondere einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei, steht.

(139)

Bezüglich der Kontroll- und Verwaltungsfähigkeiten liegt es auf der Hand, dass die bereits im Oktober 2009 von der FAO in ihrem „National Fisheries Sector Overview“ (43) festgestellte erhebliche Vergrößerung der unter der Flagge Fidschis fahrenden Flotte mit entsprechenden Maßnahmen zum Ausbau einer wirksamen Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten einhergehen muss. Dabei ist Fidschi ein Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) und es gibt keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass entwicklungsbedingte, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Landes stehende Sachzwänge vorliegen. Hier sollte betont werden, dass Fidschi gegen seine internationalen Verpflichtungen verstoßen hat, als es die erhebliche Vergrößerung seiner registrierten Fischereiflotte genehmigte, ohne das Kontrollsystem entsprechend zu verstärken und seine Rechtsvorschriften an den internationalen Rechtsrahmen für die Fischereiwirtschaft anzupassen.

(140)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Fidschi 2012 bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (44) finanziert hat.

(141)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Fidschis Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

8.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GUINEA

(142)

Die Mitteilung der Republik Guinea (Guinea) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen.

(143)

Vom 16. bis 20. Mai 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Guinea durch.

(144)

Ziel dieses Besuchs war es, die der Kommission von Guinea übermittelten Informationen zu Guineas Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Guinea ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(145)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Guinea am 2. August 2011 übersandt.

(146)

Ein Folgebesuch der Kommission in Guinea zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen fand vom 27. bis 30. September 2011 statt.

(147)

Die Anmerkungen Guineas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 15. November 2011 ein.

(148)

Guinea legte am 21. November 2011, 1. Dezember 2011, 26. März 2012 und 22. Mai 2012 weitere schriftliche Anmerkungen vor.

(149)

Guinea ist Vertragspartei der ICCAT und der IOTC. Guinea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Darüber hinaus ist Guinea Mitglied des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF), eines subregionalen Fischereibeirats. Ziel des CECAF ist die Förderung der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich durch eine geeignete Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischereien und der Fangtätigkeiten.

(150)

Um zu bewerten, ob Guinea seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 149 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in den Erwägungsgründen 149 und 151 angeführten zuständigen RFO nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und prüfte sie.

(151)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der NEAFC, der NAFO und der SEAFO, und zwar entweder in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder in Form von Listen von IUU-Schiffen, sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem NMFS-Bericht.

9.   MÖGLICHE EINSTUFUNG GUINEAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(152)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Guineas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

9.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(153)

Anhand von Informationen aus RFO-Listen (45) von IUU-Schiffen stellte die Kommission fest, dass zwei IUU-Schiffe unter der Flagge Guineas in den einschlägigen IUU-Listen geführt werden (46). Bei diesen Schiffen handelt es sich um DANIAA (früherer Name: CARLOS) und MAINE.

(154)

Anhand von Informationen aus RFO-Listen (47) von IUU-Schiffen stellte die Kommission fest, dass ein IUU-Schiff in den einschlägigen IUU-Listen (RED, früherer Name KABOU) nach seiner Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Guineas fuhr (48).

(155)

Darüber hinaus betrieben vom 1. Januar 2010 bis 1. Juni 2011 drei Ringwadenfänger unter der Flagge Guineas im ICCAT-Gebiet Thunfischfang, ohne im Besitz einer von einem ICCAT-Flaggenstaat ausgestellten internationalen Fanglizenz zu sein. Diese Schiffe verfügten für den angegebenen Zeitraum lediglich über Fanglizenzen, die von Togo für Fangtätigkeiten innerhalb der AWZ Togo ausgestellt worden waren, doch Togo ist weder Vertragspartei noch kooperierendes Nichtmitglied der ICCAT. Hinzu kommt, dass diese Schiffe vom 1. Januar 2010 bis 1. Juni 2011 im ICCAT-Gebiet tätig waren, ohne über an Bord installierte VMS-Geräte zu verfügen, was einen Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlung 03-14 darstellt. Nach offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 der IUU-Verordnung, die von der Kommission am 14. März 2011, 26. Juli 2011 und 20. September 2011 an die guineischen Behörden gerichtet wurden, verhängten diese aufgrund der in diesem Erwägungsgrund genannten Fakten im April 2011 gegen die betreffenden Schiffe eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Einklang mit den maßgeblichen guineischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus wurden den verfügbaren Informationen zufolge im Juni 2011 VMS-Geräte in diese Schiffe eingebaut. Außerdem nahmen die drei Schiffe zwischen 1. Januar 2010 und 29. Mai 2011 im ICCAT-Gebiet wiederholt illegale Umladungen auf See auf ein Transportschiff vor, das nicht im ICCAT-Register der im ICCAT-Gebiet zugelassenen Transportschiffe (49) verzeichnet war, wie es in ICCAT-Empfehlung 06-11 festgelegt ist. Gemäß dieser Empfehlung ist es Ringwadenfängern nicht erlaubt, innerhalb des ICCAT-Gebiets Thunfisch auf See umzuladen. Die Kommission stellte fest, dass unter Verletzung der ICCAT-Empfehlung 06-11 zwischen Januar 2010 und Mai 2011 wiederholt Umladungen auf See durchgeführt wurden, wobei mehr als 30 solcher Umladungen im angegebenen Zeitraum belegt sind.

(156)

Vor diesem Hintergrund wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA seinen auf Hoher See tätigen Schiffen gegenüber verantwortlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass IUU-Schiffe, die in den Listen von IUU-Schiffen der RFO geführt werden und derzeit unter der Flagge Guineas fahren oder nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Guineas fuhren, ein klarer Hinweis darauf sind, dass Guinea seinen nach dem Völkerrecht bestehenden Pflichten als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Mit der angegebenen Anzahl an IUU-Schiffen hat es Guinea versäumt, seiner Verantwortung wirksam gerecht zu werden, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(157)

Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA muss der Flaggenstaat sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten. Darüber hinaus müssen die Flaggenstaaten beschleunigte Untersuchungen durchführen und juristische Schritte einleiten. Ferner sollte der Flaggenstaat angemessene Sanktionen sicherstellen, wiederholte Verstöße unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten bringen. Dass in den IUU-Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die unter der Flagge Guineas fahren, verdeutlicht, dass Guinea seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachgekommen ist.

(158)

Darüber hinaus müssen Staaten gemäß Artikel 20 des UNFSA entweder direkt oder über RFO die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sicherstellen. Eine Reihe spezifischer in diesem Artikel genannter Forderungen legt die Pflichten der Staaten fest, Nachforschungen anzustellen, miteinander zu kooperieren und IUU-Fischerei zu ahnden. Im Falle von Schiffen, von denen gemeldet wird, dass sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO untergraben, können Staaten auch auf RFO-Verfahren zurückgreifen, um solche Schiffe so lange abzuschrecken, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergreift. Dass in den IUU-Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (nach ihrer Aufnahme in die IUU-Listen der RFO) unter der Flagge Guineas fahren bzw. fuhren und die immer noch Fischfang betreiben, zeigt, dass Guinea seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

(159)

Des Weiteren wird daran erinnert, dass Staaten gemäß Artikel 118 des SRÜ an der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen auf Hoher See mitwirken müssen. Dass in den IUU-Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (nach ihrer Aufnahme in die IUU-Listen der RFO) unter der Flagge Guineas fahren bzw. fuhren und die immer noch Fischerei betreiben, verdeutlicht, dass Guinea seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, beeinträchtigen die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen.

(160)

Die Versäumnisse Guineas im Hinblick auf IUU-Schiffe unter guineischer Flagge in den Listen der RFO stellen auch einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(161)

Dass in den IUU-Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (nach ihrer Aufnahme in die IUU-Listen der RFO) unter der Flagge Guineas fahren bzw. fuhren, zeigt auch Guineas Unfähigkeit die Empfehlungen des FAO-Aktionsplans umzusetzen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen.

(162)

Das Versäumnis Guineas als Flaggenstaat, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die während des Kontrollbesuchs im Mai 2011 gesammelten sowie durch die von der Kommission im Einklang mit Artikel 25 der IUU-Verordnung zusammengetragenen Informationen bestätigt. Wie in den Erwägungsgründen 174 und 175 dargelegt, hat die Kommission festgestellt, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge Guineas wiederholt IUU-Fischerei betrieben haben. Dies führte dazu, dass gemäß den Artikeln 26 und 27 der IUU-Verordnung Verfahren eingeleitet wurden. Die Verfahren gemäß Artikel 27 laufen derzeit, um zu ermitteln, ob die IUU-Fangtätigkeiten angemessen geahndet werden, damit die Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird, Verstöße unterbunden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten gebracht werden.

(163)

Aufgrund der während des Kontrollbesuchs im Mai 2011 gesammelten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Guinea keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Aufspürung und Ahndung wiederholter IUU-Fangtätigkeiten durch Fischereifahrzeug in guineischen Gewässern ergriffen hat. Obwohl genügend Informationen, insbesondere aus Beobachterberichten und Fangmeldungen, für die Meldung von Verstößen durch ausländische, in guineischen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge vorlagen, bestätigen die verfügbaren Informationen in der Tat, dass die zuständigen guineischen Behörden keine Schritte eingeleitet und keine Strafen über die betreffenden Schiffe verhängt haben. Des Weiteren gibt es Hinweise darauf, dass die Bestimmungen eines Abkommens zwischen Guinea und einem anderen Land von den guineischen Behörden nicht ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

(164)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Guinea seine ihm als Flaggen- und Küstenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von unter der Flagge Guineas fahrenden oder in guineischen Gewässern tätigen Fischereifahrzeugen oder von guineischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge oder in seinen Gewässern entgegenzuwirken.

9.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(165)

Bezüglich der Frage, ob Guinea bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Guinea seinen ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(166)

Hierbei wird auf die in Erwägungsgrund 154 dargelegte Situation der drei Ringwadenfänger unter guineischer Flagge verwiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass die guineischen Behörden nicht gemäß Artikel 26 der IUU-Verordnung kooperierten, leitete die Kommission gegen den betreffenden Betreiber das Verfahren gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung ein.

(167)

Die in den Erwägungsgründen 154 und 166 dargelegten Fakten deuten darauf hin, dass Guinea auf entsprechende Aufforderungen durch die Europäische Kommission keine Durchsetzungsmaßnahmen zur Ahndung solcher IUU-Fischerei ergriffen hat.

(168)

Die in den Erwägungsgründen 154 und 166 erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Guinea die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt hat, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Darüber hinaus kommt Guinea seinen Flaggenstaatverpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nicht nach, da das Land nicht nachgewiesen hat, dass es in seinem Handeln die in diesem Artikel festgelegten detaillierten Regeln beachtet.

(169)

Diese Situation deutet ferner darauf hin, dass Guinea bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei nicht in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt. Guinea missachtete auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS), einschließlich der Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. Gleichermaßen versäumte es Guinea, sich an die Empfehlungen unter Nummer 45 des FAO-Aktionsplans zu halten, in denen Flaggenstaaten geraten wird, sicherzustellen, dass jedes zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiff, das in Gewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit Fischfang betreibt, im Besitz einer gültigen von dem betreffenden Flaggenstaat ausgestellten Fanggenehmigung ist.

(170)

Die Kommission untersuchte, ob Guinea wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(171)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Guinea seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Schiffe in den IUU-Listen der RFO geführt werden, die derzeit unter guineischer Flagge fahren oder nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Guineas fuhren. Dass es solche IUU-Schiffe gibt, verdeutlicht, dass Guinea seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist. Ferner ist diese Situation auch ein Hinweis darauf, dass Guinea die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 des UNFSA nicht erfüllt, in dem Regeln für Flaggenstaaten zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften festgelegt sind. Guineas Leistung in diesem Bereich steht auch nicht im Einklang mit den Forderungen des Artikels 19 Absatz 2 des UNFSA, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten bringen sollen.

(172)

Darüber hinaus steht auch Guineas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, nach denen Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(173)

Während ihres Kontrollbesuchs im Mai 2011 stellte die Kommission fest, dass die für Verstöße geltenden Sanktionen gemäß dem Erlass Guineas D/97/017/PRG/SGG‘ vom 19. Februar 1977 einer Überarbeitung bedürfen. Zur Reform seines Sanktionssystems verabschiedete Guinea am 1. März 2012 einen neuen Erlass, mit dem der vorhergehende (vorstehend in diesem Erwägungsgrund genannte) Erlass aufgehoben und die Höhe der Sanktionen nach Maßgabe der Forderungen des Artikels 19 des UNFSA erhöht wurde. Allerdings liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine konkreten Informationen zur Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften vor.

(174)

In diesem Zusammenhang wurde auf der Grundlage von gemäß den Kapiteln III und V der IUU-Verordnung zusammengetragenen Unterlagen festgestellt, dass die drei in Erwägungsgrund 166 genannten Schiffe unter guineischer Flagge, die vom 1. Januar 2010 bis 1. Juni 2011 unter Missachtung der ICCAT-Empfehlung 03-14 ohne an Bord installierte VMS-Geräte innerhalb des ICCAT-Gebiets tätig waren, 2010 mindestens 8 922 Tonnen Thunfisch (hauptsächlich Echten Bonito) gefangen haben. Dies führte dazu, dass gemäß den Artikeln 26 und 27 der IUU-Verordnung Verfahren eingeleitet wurden. Das Verfahren gemäß Artikel 27 läuft derzeit.

(175)

Gleichermaßen ergab sich aus gemäß den Kapiteln III und V der IUU-Verordnung zusammengetragenen Unterlagen, dass die drei in Erwägungsgrund 166 genannten Schiffe unter guineischer Flagge zwischen Januar 2010 und Mai 2011 unter Missachtung der ICCAT-Empfehlung 06-11 mehr als 30 Umladungen auf See von insgesamt 14 200 Tonnen Thunfisch vorgenommen haben. Dies führte dazu, dass gemäß den Artikeln 26 und 27 der IUU-Verordnung Verfahren eingeleitet wurden. Das Verfahren gemäß Artikel 27 läuft derzeit.

(176)

Im Rahmen des Kontrollbesuchs im Mai 2011 stellte die Kommission fest, dass es die zuständigen Behörden in Guinea versäumten, obwohl genügend Informationen, insbesondere aus Beobachterberichten und Fangmeldungen, für die Meldung von Verstößen durch ausländische, in guineischen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge vorlagen, umgehend Verfahren einzuleiten und die betreffenden Schiffe gegebenenfalls mit Sanktionen zu belegen. Gemäß Artikel 62 des SRÜ muss sich der Küstenstaat zum Ziel setzen, die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in der AWZ zu fördern. Darüber hinaus müssen Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und anderen Bedingungen einhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Diesbezüglich verstoßen die in Guinea beobachteten Verwaltungspraktiken gegen die internationalen Verpflichtungen von Küstenstaaten gemäß SRÜ.

(177)

Gemäß Artikel 20 des UNFSA müssen die Staaten umgehend und ohne Verzögerung kooperieren, um die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten, und jedem mutmaßlichen Verstoß nachgehen.

(178)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation ist davon auszugehen, dass die von Guinea als Küstenstaat eingerichteten Durchsetzungsverfahren nicht dem UNFSA entsprechen. Grund hierfür ist, dass es in der von Guinea betriebenen Politik an internationaler Kooperation bei der Durchsetzung mangelt und somit die Wirksamkeit jeglicher Durchsetzungsmaßnahme gegenüber für IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten untergraben wird.

(179)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Guineas bis 2012 berücksichtigt.

(180)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten in dem Entwicklungsland Guinea sollte berücksichtigt werden, dass Guinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (50) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 178 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Guinea in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der Guineas Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass Guineas Verwaltungskapazitäten durch über die letzten drei Jahre im Rahmen des 2009 geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens (51) von der Europäischen Union geleistete finanzielle und technische Hilfe und durch ein Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (52) gestärkt wurden.

(181)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Guinea seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

9.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(182)

Guinea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Darüber hinaus ist Guinea Vertragspartei der IOTC und der ICCAT.

(183)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Guineas Status als Vertragspartei der IOTC und der ICCAT für zweckdienlich hielt.

(184)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Guineas Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der ICCAT und der IOTC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(185)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung 2010 ein Einstufungsschreiben an Guinea gerichtet hat (53). Darin wird Guineas Versäumnis angezeigt, seiner Pflicht zur Übermittlung von Statistiken gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 nachzukommen. In demselben Schreiben verweist die ICCAT auch darauf, dass Guinea nicht alle erforderlichen Daten vorgelegt hat und Informationen wie der Jahresbericht, die Übereinstimmungstabellen, Angaben zu Task I (Flottenstatistiken) und Task II (Größe der Fänge), Angaben zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für große Thunfischfänger mit Langleinen und der Bericht über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m nicht an das ICCAT-Sekretariat übermittelt wurden. Die entsprechenden Forderungen sind in den ICCAT-Entschließungen und -Empfehlungen (siehe Erwägungsgründe 188 und 190) enthalten. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass Guinea 2009 von der ICCAT eingestuft wurde, und dass diese Einstufung für 2010 und 2011 beibehalten wurde.

(186)

Die Kommission analysierte auch die ICCAT-Informationen darüber, inwieweit Guinea den ICCAT-Vorschriften und -Berichtspflichten nachgekommen ist. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2010 (54) und die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2011 (55).

(187)

Für 2010 legte Guinea folgende Informationen nicht vor: Jahresberichte und Statistiken, Angaben zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Übereinstimmungstabellen. Zudem versäumte Guinea, der ICCAT über die gegenüber einem auf der IUU-Liste der ICCAT verzeichneten Schiff ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

(188)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Guinea der ICCAT 2010 insbesondere folgende Dokumente nicht vorgelegt: (wissenschaftliche) Jahresberichte (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Jahresberichte (ICCAT-Kommission) (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Vorlage von Handelsvorschriften für Einfuhren und Anlandedaten (gemäß Empfehlung 06-13), Umladeerklärungen (auf See) (gemäß Empfehlung 06-11), Umlademeldungen (gemäß Empfehlung 06-11), Angaben zur Nichteinhaltung von Vorschriften (gemäß Empfehlung 08-09), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit mehr als 20 m Länge (gemäß Empfehlung 02-22/09-08), jährliche Liste der Weißen Thun befischenden Schiffe (gemäß Empfehlung 98-08), Liste der Mittelmeer-SWO (Schwertfisch) befischenden Schiffe (gemäß Empfehlung 09-04/09-08), Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen (gemäß Empfehlung 01-20), Chartern von Schiffen (gemäß Empfehlung 02-21), an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe (gemäß Empfehlung 09-10), Berichte über IUU-Vorwürfe (gemäß Empfehlung 09-10), Sichtungen von Schiffen (gemäß Entschließung 94-09), Hafenkontrollberichte (gemäß Empfehlung 97-10), Daten aus ICCAT-Programmen mit Statistikdokumenten (gemäß Empfehlung 01-21 und Empfehlung 01-22), Validierungsstempel und -unterschriften für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Ansprechpartner für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Rechtsvorschriften über Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Markierungsübersicht für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Fangunterlagen für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Jahresbericht über Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Einhaltung der saisonalen Einstellung der Fischerei auf Mittelmeer-SWO (Schwertfisch) (gemäß Empfehlung 09-04), internes Verfahren zur Einhaltung von Sperrgebieten und Sperrzeiten im Golf von Guinea (gemäß Empfehlung 09-04), Übereinstimmungstabellen (gemäß Empfehlung 98-14), Informationen zu Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (gemäß Empfehlung 06-07, Empfehlung 08/05 und 09-11).

(189)

Für 2011 hat Guinea folgende Dokumente nicht vorgelegt: Jahresbericht, Daten zu Task I (Flottencharakteristik) and Task II (Größe der Fänge), Informationen über Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m und Übereinstimmungstabellen. Zudem versäumte es Guinea, der ICCAT über die gegenüber einem auf der IUU-Liste der ICCAT verzeichneten Schiff ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

(190)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Guinea der ICCAT 2011 insbesondere folgende Dokumente nicht vorgelegt: (wissenschaftliche) Jahresberichte (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Jahresberichte (ICCAT-Kommission) (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Umladeerklärungen (auf See) (gemäß Empfehlung 06-11), Umlademeldungen (gemäß Empfehlung 06-11), (Transport-)Schiffe für Umladungen (gemäß Empfehlung 06-11), Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m (gemäß Empfehlung 09-08), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit mehr als 20 m Länge (gemäß Empfehlung 02-22/09-08), jährliche Liste der Weißen Thun befischenden Schiffe (gemäß Empfehlung 98-08), Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen (gemäß Empfehlung 01-20), Chartern von Schiffen (gemäß Empfehlung 02-21), alternativer Ansatz für die wissenschaftliche Überwachung (gemäß Empfehlung 10-10), internes Verfahren zur Einhaltung von Sperrgebieten und Sperrzeiten im Golf von Guinea (gemäß Empfehlung 09-04), Übereinstimmungstabellen (gemäß Empfehlung 98-14), Informationen zu Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (gemäß Empfehlung 06-07, Empfehlung 08/05 und 09-11).

(191)

Darüber hinaus wurden im Rahmen des von der Kommission im Mai 2011 in Guinea durchgeführten Kontrollbesuchs eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Während an Bord von im ICCAT-Gebiet tätigen Schiffen VMS-Geräte installiert sein müssen (gemäß ICCAT-Empfehlung 03-14), wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass das VMS im guineischen Fischereiüberwachungszentrum nicht funktionierte. Anhand konkreter Fälle wurde aufgezeigt, dass lediglich für 2010 teilweise Daten vorlagen. Aufgrund technischer Probleme konnte das VMS weder zur Überwachung der Tätigkeiten guineischer Schiffe auf Hoher See noch zur Überwachung der Tätigkeiten ausländischer Schiffe in guineischen Gewässern genutzt werden.

(192)

Gleichermaßen wurde während des von der Kommission im Mai 2011 durchgeführten Kontrollbesuchs festgestellt, dass Guinea die Umladetätigkeiten auf See von Ringwadenfängern, die seine Flagge führten und im ICCAT-Gebiet tätig waren, nicht überwachte. Diesbezügliche wiederholte Verstöße gegen die ICCAT-Empfehlung 06-11 wurden von den guineischen Behörden sogar genehmigt, da sie 22 Fangbescheinigungen validierten, auf denen Umladungen auf See durch drei guineische im ICCAT-Gebiet tätige Ringwadenfänger aufgeführt waren.

(193)

Außerdem wurde während des von der Kommission im Mai 2011 durchgeführten Kontrollbesuchs festgestellt, dass die operativen und finanziellen Mittel zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auf See nicht ausreichten, um eine wirksame Kontrolle der Tätigkeiten von ausländischen Schiffen in guineischen Gewässern zu gewährleisten. Ferner wurde festgestellt, dass mehrere Bestimmungen des guineischen Fischereigesetzes von den Behörden des Landes nicht umgesetzt und durchgesetzt wurden. Dies betrifft die Bestimmungen zu der Verpflichtung, die Fischereilogbuchdaten nach jeder Fangreise zu übermitteln, sowie die Verpflichtung, Umladungen lediglich im Hafen vorzunehmen, wie es im guineischen Fischereiplan („plan de pêche“) festgelegt ist. Das Versäumnis der guineischen Behörden, diese Bestimmungen durchzusetzen, hat somit die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen gemindert.

(194)

Während ihres Kontrollbesuchs im Mai 2011 stellte die Kommission auch fest, dass Guinea trotz der Mittel zur Überwachung und Kontrolle und trotz der einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten zur Festsetzung der zulässigen Fangmengen lebender Ressourcen in der AWZ Guineas (seit 2009 hat keine direkte Bestandsbewertung stattgefunden) im Jahr 2010 Fanggenehmigungen für mehr als 60 ausländische Schiffe und im Juni 2011 für 56 ausländische Schiffe erteilt hat. Guineas Entscheidung, diese Genehmigungen auszustellen, hat somit die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen gemindert.

(195)

Die Kommission analysierte auch die IOTC-Informationen darüber, inwieweit Guinea den IOTC-Vorschriften und -Berichtspflichten nachgekommen ist. Die IOTC hat den allgemeinen Durchführungsstand der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC in Guinea für das Jahr 2011 wie folgt charakterisiert: „Allgemeine Nichteinhaltung der IOTC-Maßnahmen und fehlende Antwort“ und „kein Bericht über die Umsetzung und blieb der Diskussion um die Einhaltung der Vorschriften fern“. Für 2012 beschrieb die IOTC die festgestellte Nichteinhaltung der Vorschriften durch Guinea folgendermaßen: „Allgemeine Nichteinhaltung der IOTC-Maßnahmen und fehlende Antwort“ (56).

(196)

In dem von der IOTC für das Jahr 2011 erstellten Übereinstimmungsbericht für Guinea (57) werden bezüglich nachstehender Punkte zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften aufgezeigt: Jahresberichte, Übermittlung der Liste der aktiven Thunfisch und Schwertfisch befischenden Schiffe (Entschließung 09/02), Überwachung einheimischer Schiffe und Übermittlung einer Liste aktiver Schiffe (Entschließung 09/02), VMS-Einbau, da keine Angaben gemacht wurden (Entschließung 06/03), Fang-, Beifang- und Aufwandsmeldungen (Entschließung 10/02), regionales Beobachterprogramm, da keine Angaben zum Durchführungsstand gemacht wurden (Entschließung10/04), Aufzeichnung von Fangdaten durch die Fischereifahrzeuge, da keine Angaben zum Durchführungsstand gemacht wurden (Entschließung 10/03), Reduzierung unerwünschter Beifänge von Seevögeln bei der Fischerei mit Langleinen, da keine Angaben gemacht wurden (Entschließung 10/06), Mitarbeit in der IOTC.

(197)

In dem von der IOTC für das Jahr 2012 erstellten Übereinstimmungsbericht für Guinea (58) werden bezüglich nachstehender Punkte zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften aufgezeigt: Jahresberichte, Schiffskennzeichnung, Kennzeichnung von Fanggeräten und Logbücher an Bord, da zu diesen Punkten keine Angaben gemacht wurden (Entschließung 01/02), Mitteilung der gesetzlichen und administrativen Maßnahmen zur Durchsetzung der Schließung eines Gebiets (Entschließung 10/01), Übermittlung einer Liste aktiver Schiffe (Entschließung 10/08), Übermittlung der Liste der aktiven Thunfisch und Schwertfisch befischenden Schiffe (Entschließung 09/02), Überwachung einheimischer Schiffe und Übermittlung einer Liste aktiver Schiffe (Entschließung 09/02), VMS-Einbau in Schiffen mit einer Länge von mehr als 15 m, da keine Angaben gemacht wurden (Entschließung 06/03), statistische Auflagen (Entschließung 10/02), Durchführung von Abhilfemaßnahmen und Beifänge von Nicht-IOTC-Arten, regionales Beobachterprogramm, da keine Angaben zum Durchführungsstand gemacht wurden (Entschließung 10/04).

(198)

Guineas Versäumnis, der ICCAT und der IOTC die in den Erwägungsgründen 185 bis 197 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Guinea seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(199)

Die Defizite, die im Rahmen des Kontrollbesuchs im Mai 2011 aufgedeckt wurden und die in den Erwägungsgründen 191 bis 194 dargelegt sind, bestätigen, dass Guinea seinen ihm aus dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(200)

Dadurch, dass keine Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Fangquoten und -beschränkungen, Jahresberichten und Statistiken vorgelegt werden, wird Guineas Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(201)

Das in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebene Verhalten Guineas verstößt gegen die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA.

(202)

Da Guinea die auf Hoher See tätigen Schiffe nicht gemäß den Vorgaben der RFO kontrolliert und die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen durch Schiffe unter seiner Flagge nicht gewährleistet, verstößt das Land gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA, nach dem Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der RFO-Vorgaben durch diese Schiffe sicherzustellen.

(203)

Guinea erfüllt die Forderungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA nicht, da es der ICCAT keine Informationen zu Jahresberichten, Task I (Flottencharakteristika), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m, Übereinstimmungstabellen und Angaben zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen für große Thunfischfänger mit Langleinen vorlegt.

(204)

Des Weiteren kommt Guinea seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben f und i und Artikel 18 Absatz 4 des UNFSA nicht nach, da es der IOTC keine Fangdaten, keine Angaben zu nationalen Beobachterprogrammen, keine Liste der aktiven Schiffe und keine Fang-, Beifang- und Aufwandsdaten vorlegt.

(205)

Guinea erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA nicht, wie die Informationen zeigen, die im Rahmen des Kontrollbesuchs im Mai 2011 zu den Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten der guineischen Behörden, zu Guineas Versäumnis, der IOTC über den VMS-Einbau Bericht zu erstatten, und zu der festgestellten Nichtumsetzung der ICCAT-Empfehlung (Entschließung 10/02) zur VMS-Überwachung von innerhalb des ICCAT-Gebiets tätigen Schiffen zusammengetragen wurden.

(206)

Das in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebene Verhalten Guineas verstößt gegen die gemäß SRÜ bestehenden Forderungen gegenüber Küstenstaaten.

(207)

Gemäß Artikel 61 des SRÜ muss der Küstenstaat die zulässigen Fangmengen der lebenden Ressourcen in der AWZ festlegen. Der Küstenstaat muss unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und durch angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der AWZ nicht durch Überfischung gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund stellen die seit 2009 nicht mehr erfolgte direkte Bewertung der Fischbestände in Guinea, die Nichtdurchsetzung geltender Vorschriften im Bereich der Übermittlung von Fischereilogbüchern und der Umladungen auf See sowie die Nichteinleitung von Verfahren bzw. die Nichtahndung von festgestellten Verstößen eine Verletzung der gemäß SRÜ bestehenden internationalen Verpflichtungen von Küstenstaaten dar.

(208)

Das in Erwägungsgrund 175 dargelegte Fehlen einer effektiven internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zeigt, dass Guinea die Forderungen der Artikel 61 und 62 des SRÜ nicht erfüllt. Aus demselben Grund befolgte Guinea als Küstenstaat auch nicht die Empfehlungen unter Nummer 51 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Küstenstaaten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in der AWZ umsetzen sollen. Zu den von den Küstenstaaten zu erwägenden Maßnahmen gehören die wirksame Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten in der AWZ, die Sicherstellung, dass in den Gewässern des Küstenstaates erfolgende Umladungen auf See von dem jeweiligen Küstenstaat genehmigt wurden oder im Einklang mit geeigneten Bewirtschaftungsvorschriften durchgeführt werden, und eine Regulierung des Zugangs zu den eigenen Gewässern, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei beiträgt.

(209)

Es sollte auch erwähnt werden, dass Guinea entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(210)

Schließlich stellte die Kommission während ihres Kontrollbesuchs im Mai 2011 fest, dass nach guineischem Gesetz die Möglichkeit besteht, eine vorübergehende Registrierung unter der Flagge Guineas vorzunehmen und diese unbegrenzt oft alle sechs Monate verlängern zu lassen. Zudem unterliegt diese Registrierung nicht der üblichen Bedingung, dass eine Streichung aus dem Register des bisherigen Flaggenstaats erfolgen muss, und der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer des Schiffes wird nicht ermittelt. Die Verwaltung in Guinea vermerkt lediglich die Identität des in Guinea ansässigen guineischen Vertreters des betreffenden Schiffes. In diesem Zusammenhang sollte darauf verwiesen werden, dass auch entsprechende Unterlagen der FAO und der OECD bestätigen, welche Bedeutung wirksame Maßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümern haben; darin wird betont, wie wichtig Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Bekämpfung unrechtmäßiger Tätigkeiten (59) sowie Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und wirtschaftlichen Eigentümer (60) sind. Diese Verwaltungspraxis, die IUU-Betreiber anlocken könnte, um IUU-Schiffe registrieren zu lassen, verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ.

(211)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Guinea seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

9.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(212)

Es wird daran erinnert, dass Guinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (61) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 178 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Guinea in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Vor dem Hintergrund der Einstufung Guineas untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Guineas als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen.

(213)

Guineas Mitteilung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. Demzufolge bestätigte Guinea, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

(214)

Die Kommission setzte Guinea über die verschiedenen während der beiden Kontrollbesuche festgestellten Mängel in Kenntnis. Sie versuchte, die guineischen Behörden zur Zusammenarbeit und zu verbesserten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu bewegen. Bislang hat Guinea keine konkreten Abhilfemaßnahmen ergriffen und kann keine positive Entwicklung bei der Behebung der festgestellten Defizite verzeichnen, mit Ausnahme der kürzlich erfolgten Überarbeitung des Sanktionssystems (Erlass vom 1. März 2012), durch das Sanktionen nach Maßgabe der Forderungen des Artikels 19 des UNFSA festgesetzt werden sollen.

(215)

Darüber hinaus wurden Guineas Verwaltungskapazitäten kürzlich durch von der EU in den vergangenen Jahren bereitgestellte finanzielle und technische Hilfe gestärkt. Bei dieser Hilfe handelte es sich um das 2009 für ein Jahr abgeschlossene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Guinea sowie um 2012 geleistete technische Hilfe bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei (62).

(216)

Damit hat die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge Guineas berücksichtigt und dem Land ausreichend Zeit eingeräumt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht in kohärenter, wirksamer und unschädlicher Weise zu korrigieren.

(217)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Guineas fischereiwirtschaftlicher Entwicklungsstatus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite, der von der Europäischen Union geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Guineas als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen.

10.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK PANAMA

(218)

Die Mitteilung der Republik Panama (Panama) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 3. Februar 2010 angenommen.

(219)

Vom 21. bis 25. Juni 2010 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Panama durch.

(220)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Panamas Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Panama ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(221)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Panama am 29. November 2010 übersandt.

(222)

Ein Folgebesuch der Kommission in Panama zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen fand vom 13. bis 16. April 2011 statt.

(223)

Die Anmerkungen Panamas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 10. Mai 2011 ein.

(224)

Panama legte am 15. April 2011, 12. November 2011 und 5. Januar 2012 weitere schriftliche Anmerkungen vor. Darüber hinaus erteilte Panama bei Besprechungen in Brüssel am 18. Juli 2011, 21. September 2011, 13. Oktober 2011, 14. Oktober 2011, 23. November 2011, 6. März 2012 und 20. Juni 2012 Auskunft.

(225)

Panama ist Vertragspartei der IATTC und der ICCAT und ist kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC. Panama hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert.

(226)

Um zu bewerten, ob Panama seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 225 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in den Erwägungsgründen 225 und 227 angeführten zuständigen RFO nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(227)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der CCAMLR, der WCPFC, der NEAFC, der NAFO und der SEAFO, und zwar entweder in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder in Form von Listen von IUU-Schiffen, sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem NMFS-Bericht.

11.   MÖGLICHE EINSTUFUNG PANAMAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(228)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Panamas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

11.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(229)

Anhand von Informationen aus Listen der RFO (63) von IUU-Schiffen stellte die Kommission fest, dass mehrere IUU-Schiffe unter der Flagge Panamas in den einschlägigen IUU-Listen geführt werden (64). Bei diesen Schiffen handelt es sich um Alboran II (früherer Name: White Enterprise), Challenge (frühere Namen: Mila/Perseverance), Eros Dos (früherer Name: Furabolos), Heavy Sea (frühere Namen: Duero/Keta), Iannis 1, Red (früherer Name: Kabou), Senta (früherer Name: Shin Takara Maru) und Yucatan Basin (frühere Namen: Enxembre/Fonte Nova).

(230)

Anhand der Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO (65) stellte die Kommission fest, dass eine Reihe der IUU-Schiffe in den einschlägigen Listen nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Panamas fuhren (66). Bei diesen Schiffen handelt es sich um Lila No 10, Melilla No 101, Melilla No 103, No. 101 Gloria (früherer Name: Golden Lake), Sima Qian Baru 22 (frühere Namen: Corvus/Galaxy), Tching Ye No. 6, Xiong Nu Baru 33 (frühere Namen: Draco-1, Liberty).

(231)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA seinen auf Hoher See tätigen Schiffen gegenüber verantwortlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass IUU-Schiffe, die derzeit unter der Flagge Panamas fahren oder nach ihrer Aufnahme in die RFO-Listen von IUU-Schiffen unter der Flagge Panamas fuhren, ein klarer Hinweis darauf sind, dass Panama seinen nach dem Völkerrecht bestehenden Pflichten als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Mit der angegebenen Anzahl an IUU-Schiffen hat es Panama versäumt, seiner Verantwortung wirksam nachzukommen, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(232)

Darüber hinaus wurde ein Transportschiff unter der Flagge Panamas im März 2011 in einem Mitgliedstaat kontrolliert. Dabei traten Informationen zutage, die auf die mutmaßliche Durchführung von IUU-Fischerei und damit verbundenen Aktivitäten hindeuteten. Das Schiff hatte keine gültige von Panama ausgestellte Lizenz für Transport, Umladungen und unterstützende Fischereitätigkeiten. Das Schiff nahm unerlaubte Umladungen in den Gewässern der AWZ der Republik Guinea-Bissau (Guinea-Bissau) vor und nahm Fisch auf, der von anderen Schiffen in Gewässern gefangen worden war, für die die Republik Liberia (Liberia) spezifische Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen hatte, gegen die dabei verstoßen wurde. Die Fischereifahrzeuge, die illegal in liberianischen Gewässern Fischfang betrieben, und das Transportschiff, das die betreffenden Fischereierzeugnisse aufnahm, befanden sich alle im wirtschaftlichen Eigentum derselben juristischen Person. Die panamaischen Behörden wurden am 21. März 2011 von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über diese Transporte von Fischereierzeugnissen informiert und antworteten am 15. April 2011, dass sie keine gültige Lizenz für den Transport, für Umladungen und unterstützende Fischereitätigkeiten ausgestellt und keine Kenntnis über von Guinea-Bissau, Guinea oder Liberia ausgestellte Transportgenehmigungen für dieses Transportschiff hätten. Trotz dieses Eingeständnisses setzte das Schiff seine normale Tätigkeit in Westafrika im gesamten Jahr 2011 fort, ohne dass Panama den Meldungen zufolge irgendeine spezifische Maßnahme gegenüber diesem Schiff ergriffen hätte.

(233)

Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA muss der Flaggenstaat sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten. Darüber hinaus müssen die Flaggenstaaten beschleunigte Untersuchungen durchführen und juristische Schritte einleiten. Ferner sollte der Flaggenstaat angemessene Sanktionen sicherstellen, wiederholte Verstöße unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten bringen. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die unter der Flagge Panamas fahren, verdeutlicht, dass Panama seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachgekommen ist.

(234)

Das Versäumnis Panamas, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die während des Kontrollbesuchs im Juni 2010 gesammelten Informationen bestätigt. Bei dem Kontrollbesuch zeigte sich, dass die zuständigen panamaischen Behörden nicht befugt waren, administrative Untersuchungen durchzuführen, um wichtiges Beweismaterial bei natürlichen oder juristischen Personen sicherzustellen, dass die Eintreibung von verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht effizient war und dass in Fällen, in denen Reeder oder wirtschaftliche Eigentümer ihren Sitz nicht in Panama hatten, sondern in der Rechtsform eines Offshore-Unternehmens tätig waren, die Durchsetzung von Sanktionsentscheidungen nicht gewährleistet war, da es keine geeigneten Kooperationsmechanismen zwischen Panama und den jeweiligen Drittländern gab. In diesem Zusammenhang sollte darauf verwiesen werden, dass auch entsprechende Unterlagen der FAO und der OECD bestätigen, welche Bedeutung wirksame Maßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümern haben; darin wird betont, wie wichtig Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Bekämpfung unrechtmäßiger Tätigkeiten (67) sowie Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und wirtschaftlichen Eigentümer (68) sind.

(235)

Darüber hinaus müssen Staaten gemäß Artikel 20 des UNFSA entweder direkt oder über RFO die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sicherstellen. Eine Reihe spezifischer in diesem Artikel genannter Forderungen legt die Pflichten der Staaten fest, Nachforschungen anzustellen, miteinander zu kooperieren und IUU-Fischerei zu ahnden. Im Falle von Schiffen, von denen gemeldet wird, dass sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO untergraben, können Staaten auch auf RFO-Verfahren zurückgreifen, um solche Schiffe so lange abzuschrecken, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergreift. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit unter der Flagge Panamas fahren oder nach ihrer Aufnahme in die RFO-Listen von IUU-Schiffen unter der Flagge Panamas fuhren, zeigt, dass Panama seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

(236)

Des Weiteren wird daran erinnert, dass Staaten gemäß Artikel 118 des SRÜ an der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen auf Hoher See mitwirken müssen. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit unter der Flagge Panamas fahren oder nach ihrer Aufnahme in die RFO-Listen von IUU-Schiffen unter der Flagge Panamas fuhren und die immer noch Fischerei betreiben, verdeutlicht, dass Panama seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, beeinträchtigen die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen.

(237)

Die Versäumnisse Panamas im Hinblick auf IUU-Schiffe unter panamaischer Flagge in den Listen der RFO stellen auch einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(238)

Dass in den Listen der RFO IUU-Schiffe geführt werden, die derzeit unter der Flagge Panamas fahren oder nach ihrer Aufnahme in die RFO-Listen von IUU-Schiffen unter der Flagge Panamas fuhren, zeigt auch Panamas Unfähigkeit, die Empfehlungen des FAO-Aktionsplans umzusetzen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen.

(239)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Panama im NMFS-Bericht als Land eingestuft wurde, dessen Schiffe zum Teil IUU-Fischerei betreiben. Diesem Bericht zufolge haben mehrere Schiffe unter panamaischer Flagge Fischfang betrieben, der den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC zuwiderlief (69). Ferner enthielt der NMFS-Bericht weitere Angaben zu illegalen, gegen die IATTC-Regeln verstoßenden Tätigkeiten sowie die Sichtung von unter der Flagge Panamas fahrenden Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe der CCAMLR verzeichnet waren und innerhalb des CCAMLR-Übereinkommensbereichs tätig waren (70). Diese Informationen bestätigen den festgestellten Sachverhalt, dass Panama seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat im Hinblick auf die IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(240)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Panamas oder von panamaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

11.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(241)

Bezüglich der Frage, ob Panama bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Panama seinen ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(242)

In der in Erwägungsgrund 231 dargelegten Angelegenheit übersandte die Kommission Panama am 28. Oktober 2011 eine offizielle Aufforderung zu einer Untersuchung nach Maßgabe des Artikels 26 der IUU-Verordnung. Panama antwortete am 21. November 2011, dass es der Angelegenheit nachgehen und dem betreffenden Schiffseigner für die Antwort eine Frist von 20 Tagen setzen würde. Am 16. Dezember 2011 übersandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben bezüglich ihrer Aufforderung. Die Antwort der panamaischen Behörden vom 11. Januar 2012 bestand darin, dass sie einfach nochmals eine Kopie ihres Schreibens vom 21. November 2011 schickten. Den panamaischen Behörden wurde für die Antwort eine zusätzliche Frist von sechs Wochen eingeräumt. Mangels einer zeitgerechten Reaktion oder Antwort durch die panamaischen Behörden leitete die Kommission gegen den betreffenden Betreiber am 2. März 2012 das Verfahren gemäß Artikel 27 der IUU-Verordnung ein. Am 2. Mai 2012, d. h. fünf Monate nach dem ersten Schreiben der Kommission teilten die panamaischen Behörden der Kommission mit, dass sie eine Geldstrafe verhängt hatten, die nur einen Teil der begangenen Verstöße abdeckte, da damit nur die Tatsache geahndet wurde, dass der Betreiber nicht im Besitz einer geeigneten Lizenz für Umladungen auf See und Transporte von Fischereierzeugnissen war. Die Strafe deckte jedoch nicht den Tatbestand ab, dass unter Verstoß gegen das für gewerbsmäßige Fischerei geltende Moratorium illegal in Liberia gefangene Fischereierzeugnisse auf See aufgenommen wurden. Da die abgebenden Fischereifahrzeuge und das aufnehmende Transportschiff Eigentum derselben juristischen Person waren, ließe sich das Argument, in gutem Glauben gehandelt zu haben, zur Erklärung des Verhaltens des Wirtschaftsbeteiligten nicht durch die Tatsachen stützen. Das Verfahren gemäß Artikel 27 läuft derzeit, doch die Faktenlage weist darauf hin, dass Panama innerhalb einer mehr als großzügig bemessenen Frist nicht auf Aufforderungen der Kommission reagiert hat, Untersuchungen anzustellen, eine Stellungnahme abzugeben oder die IUU-Fischerei sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu verfolgen. Darüber hinaus wurde in den vorgelegten Antworten nicht auf alle festgestellten IUU-Tätigkeiten eingegangen.

(243)

Aufgrund des beschriebenen Verhaltens gibt es Hinweise, dass Panama die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Der in Erwägungsgrund 242 beschriebene Fall beweist, dass Panama über die Art der von Schiffen unter seiner Flagge ausgeübten Tätigkeiten nicht ausreichend informiert ist. In diesem Fall hatten die panamaischen Behörden keine Kenntnis davon, dass das betreffende Schiff über mehrere Jahre hinweg Umladungen und Transporte von Fischereierzeugnissen vornahm, wobei es sich um Tätigkeiten handelt, für die spezifische Lizenzen und Vorschriften gelten.

(244)

In dem in Erwägungsgrund 242 erläuterten Fall gibt es Hinweise darauf, dass Panama den Empfehlungen unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans nicht nachkommt, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Panama hat auch nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt. Panama hat es außerdem versäumt, die Empfehlungen unter Nummer 48 des FAO-Aktionsplans zu befolgen, nach denen Flaggenstaaten sicherstellen sollten, dass Transport- und Hilfsschiffe IUU-Fischerei weder unterstützen noch selbst betreiben; ebenso wenig hat es sich an die Empfehlungen unter Nummer 49 des FAO-Aktionsplans gehalten, die Flaggenstaaten unter anderem raten, sicherzustellen, dass Transport- und Hilfsschiffe, die an Umladungen auf See beteiligt sind, im Vorfeld über eine vom Flaggenstaat ausgestellte Umladegenehmigung verfügen.

(245)

Die Kommission untersuchte, ob Panama wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen, Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Panama seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass es eine Reihe von IUU-Schiffen gibt, die derzeit unter der Flagge Panamas fahren oder nach ihrer Aufnahme in die IUU-Listen der RFO unter der Flagge Panamas fuhren. Dass es solche IUU-Schiffe gibt, verdeutlicht, dass Panama seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist.

(246)

Ferner ist die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Situation auch ein klarer Hinweis darauf, dass Panama die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 des UNFSA nicht erfüllt, in dem Regeln für Flaggenstaaten zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften festgelegt sind. Panamas Leistung in diesem Bereich steht auch nicht im Einklang mit den Forderungen des Artikels 19 Absatz 2 des UNFSA, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten bringen sollen. Darüber hinaus steht auch Panamas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(247)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Panamas bis 2012 berücksichtigt.

(248)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der panamaischen Behörden ist anzumerken, dass Panama gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (71) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 58 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Panama in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen panamaischen Behörden zu analysieren. Wie in diesem Erwägungsgrund aufgezeigt, kann Panamas Entwicklungsstand nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde.

(249)

Auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs vom Juni 2010 eingeholten Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den panamaischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen.

(250)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Europäische Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (72) finanziert hat. Panama kam in den Genuss dieses Programms.

(251)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

11.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(252)

Panama hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Zudem ist Panama Vertragspartei der IATTC und der ICCAT sowie kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC.

(253)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Panamas Status als Vertragspartei der IATTC und der ICCAT sowie als kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC für zweckdienlich hielt.

(254)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Panamas Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der IATTC, der ICCAT und der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(255)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung 2010 ein Einstufungsschreiben an Panama gerichtet hat (73). Darin wird Panama vorgeworfen, seiner Pflicht zur Übermittlung von Statistiken gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 nicht nachzukommen. In demselben Schreiben verweist die ICCAT auch darauf, dass Panama nicht alle erforderlichen Daten vorgelegt hat, dass Informationen wie der Jahresbericht und Angaben zu Task I (Flottenstatistiken) verspätet übermittelt wurden, dass Angaben zu Task II (Größe der Fänge) entweder verspätet oder gar nicht übersandt wurden, dass Übereinstimmungstabellen nicht vorgelegt wurden und dass Angaben zu Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen nicht an das ICCAT-Sekretariat übermittelt wurden. Die entsprechenden Forderungen sind in den ICCAT-Entschließungen und -Empfehlungen (siehe Erwägungsgründe 258 und 260) enthalten. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass Panama 2009 von der ICCAT eingestuft wurde und dass diese Einstufung für 2010 und 2011 beibehalten wurde.

(256)

Die Kommission analysierte auch die ICCAT-Informationen darüber, inwieweit Panama den ICCAT-Vorschriften und -Berichtspflichten im Bereich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachgekommen ist. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2010 (74) und die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2011 (75).

(257)

Für 2010 legte Panama folgende Informationen nicht vor: Jahresberichte und Statistiken, Angaben zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Angaben zu Fangquoten und Aufwandsbeschränkungen.

(258)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Panama der ICCAT 2010 insbesondere folgende Dokumente nicht vorgelegt: (wissenschaftliche) Jahresberichte (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Bezug 04-17), Jahresberichte (ICCAT-Kommission) (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Bezug 04-17), Vorlage von Handelsvorschriften für Einfuhren und Anlandedaten (gemäß Empfehlung 06-13), Umladeerklärungen (auf See) (gemäß Empfehlung 06-11), Umlademeldungen (gemäß Empfehlung 06-11), Angaben zur Nichteinhaltung von Vorschriften (gemäß Empfehlung 08-09), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit mehr als 20 m Länge (gemäß Empfehlung 02-22/09-08), jährliche Liste der Weißen Thun befischenden Schiffe (gemäß Empfehlung 98-08), Umladeschiffe — Angaben nur zu den aufnehmenden Schiffen (gemäß Empfehlung 06-11), Liste der Mittelmeer-SWO (Schwertfisch) befischenden Schiffe (gemäß Empfehlung 09-04/09-08), Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen (gemäß Empfehlung 01-20), Bewirtschaftungsstandard (gemäß Entschließung 01-20), Chartern von Schiffen (gemäß Empfehlung 02-21), an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe (gemäß Empfehlung 09-10), Berichte über IUU-Vorwürfe (gemäß Empfehlung 09-10), Sichtungen von Schiffen (gemäß Entschließung 94-09), Hafenkontrollberichte (gemäß Empfehlung 97-10), Daten aus ICCAT-Programmen mit Statistikdokumenten (gemäß Empfehlung 01-21 und Empfehlung 01-22), Validierungsstempel und -unterschriften für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Ansprechpartner für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Rechtsvorschriften über Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Markierungsübersicht für Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Fangunterlagen für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Jahresbericht über Fangdokumente für Roten Thun (gemäß Empfehlung 08-12/09-11), Einhaltung der saisonalen Einstellung der Fischerei auf Mittelmeer-SWO (Schwertfisch) (gemäß Empfehlung 09-04), internes Verfahren zur Einhaltung von Sperrgebieten und Sperrzeiten im Golf von Guinea (gemäß Empfehlung 09-04).

(259)

Für 2011 legte Panama folgende Informationen nicht vor: Teilangaben zu Jahresberichten und Statistiken, Angaben zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Angaben zu Fangquoten und Aufwandsbeschränkungen.

(260)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Panama insbesondere folgende Dokumente nicht vorgelegt: (wissenschaftliche) Jahresberichte (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Jahresberichte (ICCAT-Kommission) (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17), Übereinstimmungstabellen (Empfehlung 98-14), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit mehr als 20 m Länge (Empfehlung 09-08), Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen (gemäß Empfehlung 01-20), Bewirtschaftungsstandard (Entschließung 01-20), Daten aus nationalen Beobachterprogrammen (Empfehlung 10-04).

(261)

Darüber hinaus wurden im Rahmen des von der Kommission im Juni 2010 in Panama durchgeführten Kontrollbesuchs eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des VMS wurde in konkreten Fällen festgestellt, dass den panamaischen Behörden die VMS-Positionen von innerhalb des ICCAT-Gebiets tätigen Schiffen nicht zur Verfügung standen. Bei anderen Schiffen waren die Positionen nur über einen Internetzugang verfügbar, über den die Daten nicht visuell in Kartenform dargestellt wurden und die Daten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle der Schiffsposition lediglich zwei Monate zurückverfolgt werden konnten. Was Inspektionsprogramme betrifft, so wurde festgestellt, dass für auf Hoher See tätige Schiffe keine Inspektionsprogramme existieren, dass es keinerlei Vorlagen, Leitlinien oder Methodik zur Unterstützung von Inspektionstätigkeiten gibt und auch keine operativen Luft- oder Seemittel zur Durchführung von Inspektionen zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Anlandungen wurde festgestellt, dass es in mehreren Häfen außerhalb der AWZ Panamas keine Mittel zur Überwachung von Anlandungen gibt. Auch der Bereich der Kontrolle und Überwachung weist mehrere Mängel auf. Eine Reihe von Tests, die anhand konkreter Fälle durchgeführt wurden, haben ergeben, dass bestimmte Daten für innerhalb des ICCAT-Gebiets tätige Schiffe nicht verfügbar waren. Im Hinblick auf die Vorschriften über Umladungen schließlich legen die von Panama vorgelegten Informationen nahe, dass Panama fünf Hilfsschiffe im Mittelmeer aus seinem Register gestrichen hat, da diese Defizite bei der Regelung der Umladungen aufwiesen.

(262)

Was die WCPFC betrifft, geht aus den verfügbaren Informationen (76) hervor, dass Panama die gemäß WCPFC-Vorschriften geforderten Angaben nicht vorgelegt hat. Panama wurde aufgefordert, gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme 2009-11 der WCPFC Angaben zu IUU-Schiffen zu machen und die Berichte für Teil I und Teil II für das Jahr 2011 vorzulegen.

(263)

Was die IATTC betrifft, weisen die verfügbaren Informationen aus dem NMFS-Bericht (siehe Erwägungsgrund 239) und der IATTC (77) darauf hin, dass Schiffe unter panamaischer Flagge gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen.

(264)

Panamas Versäumnis, der ICCAT die in den Erwägungsgründen 258 bis 260 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Panama seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(265)

Die Defizite, die im Rahmen des Kontrollbesuchs im Juni 2010 aufgedeckt wurden und die in Erwägungsgrund 261 dargelegt sind, bestätigen, dass Panama seinen ihm aus dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(266)

Dadurch, dass keine Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Fangquoten und -beschränkungen, Jahresberichten und Statistiken vorgelegt werden, wird Panamas Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen nationale Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(267)

Das in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebene Verhalten Panamas verstößt gegen die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA.

(268)

Da Panama die auf Hoher See tätigen Schiffe nicht gemäß den RFO-Vorgaben kontrolliert, verstößt das Land gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA, nach dem Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der RFO-Vorgaben durch diese Schiffe sicherzustellen.

(269)

Panama erfüllt die Forderungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA nicht, da es der ICCAT keine Informationen zu Jahresberichten, Task I (Flottencharakteristika), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m, Übereinstimmungstabellen und Bewirtschaftungsmaßnahmen für große Thunfischfänger mit Langleinen vorlegt.

(270)

Des Weiteren kommt Panama seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA nicht nach, da es der ICCAT weder Fangdaten noch Angaben zu nationalen Beobachterprogrammen und Umladeangelegenheiten vorlegt und da es an Inspektionsprogrammen, Mitteln zur Überwachung von Anlandungen in Häfen außerhalb Panamas, an Marktstatistiken zu Einfuhren sowie an Anlandedaten fehlt.

(271)

Angesichts der im Rahmen des Kontrollbesuchs im Juni 2010 zu den Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten der panamaischen Behörden zusammengetragenen Informationen verstößt Panama gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA.

(272)

Panama genügt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 des UNFSA nicht, da es der ICCAT den Hafenkontrollbericht für 2010 nicht vorgelegt hat.

(273)

Wie in den Erwägungsgründen 262 und 263 dargelegt, deuten zudem Informationen der WCPFC und der IATTC darauf hin, dass Panama seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 des SRÜ und Artikel 18 des UNFSA hinsichtlich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen nicht nachkommt.

(274)

Darüber hinaus wurde bei dem Kontrollbesuch im Juni 2010 festgestellt, dass durch das panamaische Schiffsregister nicht sichergestellt ist, dass Schiffe, die unter der Flagge Panamas fahren, einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die panamaische Flagge als Billigflagge betrachtet (78).

(275)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Panama entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(276)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

11.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(277)

Es wird daran erinnert, dass Panama gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (79) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 58 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Panama nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(278)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufungen kann Panama nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Panamas Versäumnis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären.

(279)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Panama bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (80) finanziert hat. Es gibt keinerlei Hinweise, dass Panama die erteilten Ratschläge zur Behebung der betreffenden Defizite befolgt oder Folgemaßnahmen bei der Europäischen Union beantragt hat, um die erforderlichen Kapazitäten aufzubauen.

(280)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panamas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

12.   VERFAHREN GEGENÜBER DER DEMOKRATISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK SRI LANKA

(281)

Die Mitteilung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (Sri Lanka) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen.

(282)

Vom 29. November bis 3. Dezember 2010 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Sri Lanka durch.

(283)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den Regeln Sri Lankas für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(284)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Sri Lanka am 3. Februar 2011 übersandt. Da Sri Lanka die Kommission nicht über den Wechsel an der Spitze des Ministeriums für Fischerei und aquatische Ressourcen informiert hatte, kam der Bericht nicht beim Empfänger an und wurde am 7. April 2011 erneut versandt.

(285)

Die Anmerkungen Sri Lankas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 12. Mai 2011 ein.

(286)

Ein Folgebesuch der Kommission in Sri Lanka zur Überprüfung der nach dem ersten Besuch getroffenen Maßnahmen fand vom 5. bis 7. Oktober 2011 statt.

(287)

Sri Lanka übermittelte am 15. November 2011 weitere schriftliche Anmerkungen.

(288)

Sri Lanka ist Mitglied der IOTC. Sri Lanka hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert und ist dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen beigetreten.

(289)

Um zu bewerten, ob Sri Lanka seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 288 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der IOTC nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(290)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der IOTC sowie aus den von der Kommission durchgeführten Kontrollbesuchen in Sri Lanka.

13.   MÖGLICHE EINSTUFUNG SRI LANKAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(291)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Sri Lankas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

13.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(292)

Während der Kontrollbesuche sowie anhand von IOTC-Informationen wurde deutlich, dass es in Sri Lanka keine Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Lizenzen für die Hochseefischerei gibt (81). Dies bedeutet, dass alle von Sri Lanka im IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe aufgeführten 3 307 Schiffe illegale Fischerei betreiben, wenn sie im IOTC-Übereinkommensbereich außerhalb der AWZ Sri Lankas tätig sind. Vor diesem Hintergrund wird daran erinnert, dass ein Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii des UNFSA Maßnahmen ergreifen muss, um die Hochseefischerei durch Schiffe zu verbieten, die nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Lizenz oder Fanggenehmigung sind. Dass Sri Lanka mehr als 3 000 Schiffe in das IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe aufnahm, ohne über Rechtsvorschriften zur Erteilung einer rechtmäßigen Lizenz an diese Schiffe zu verfügen, zeigt deutlich, dass Sri Lanka seiner Verantwortung als Flaggenstaat nicht gerecht wird.

(293)

Darüber hinaus stellte die Kommission anhand von IOTC-Informationen (82) fest, dass eine Reihe von Schiffen unter der Flagge Sri Lankas von bestimmten Küstenstaaten bei illegaler Fischerei im IOTC-Übereinkommensbereich angetroffen und entsprechend bestraft wurden. Bei diesen Schiffen handelt es sich für das Jahr 2010 um Lek Sauro, Madu Kumari 2, Anuska Putha 1, Sudeesa Marine 5, Rashmi, Chmale, Shehani Duwa, Dory II, Randika Putah 1 und Vissopa Matha, für das Jahr 2011 um Sudharma, Speed Bird 7, Pradeepa 2, Kasun Putha 1, Win Marine 1, Speed Bird 3, Muthu Kumari und Little Moonshine und für das Jahr 2012 um Helga Siril.

(294)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA seinen auf Hoher See tätigen Schiffen gegenüber verantwortlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass die fortgesetzte Präsenz von Schiffen, die unter der Flagge Sri Lankas fahren und illegale Fischerei im IOTC-Übereinkommensbereich betreiben, ein klarer Hinweis darauf ist, dass Sri Lanka seiner sich aus dem Völkerrecht ergebenden Verantwortung als Flaggenstaat nicht gerecht geworden ist. Mit der angegebenen Anzahl an Schiffen, die ohne Fanggenehmigung und somit illegal Fischfang betreiben, hat es Sri Lanka versäumt, seiner Verantwortung wirksam gerecht zu werden, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(295)

Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA muss der Flaggenstaat sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten. Darüber hinaus müssen die Flaggenstaaten beschleunigte Untersuchungen durchführen und juristische Schritte einleiten. Ferner sollte der Flaggenstaat angemessene Sanktionen sicherstellen, wiederholte Verstöße unterbinden und die Täter um den Gewinn aus unrechtmäßigen Tätigkeiten bringen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es in Sri Lanka keine Rechtsvorschriften gibt, nach denen Schiffen unter der Flagge Sri Lankas Fanggenehmigungen für Fangtätigkeiten außerhalb der AWZ Sri Lankas erteilt werden können. Dass Sri Lanka mehr als 3 000 Fischereifahrzeuge in das IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe aufnahm, zeigt deutlich, dass Sri Lanka seinen Schiffen gestattet, unter Missachtung der IOTC-Regeln auf Hoher See Fischfang zu betreiben, da es in Sri Lanka keine Rechtsvorschriften für die Erteilung von Fanggenehmigungen für Fangtätigkeiten auf Hoher See gibt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Sri Lanka seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachkommt.

(296)

Darüber hinaus müssen Staaten gemäß Artikel 20 des UNFSA entweder direkt oder über RFO die Einhaltung und Durchsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sicherstellen. Eine Reihe spezifischer in diesem Artikel genannter Forderungen legt die Pflichten der Staaten fest, Nachforschungen anzustellen, miteinander zu kooperieren und IUU-Fischerei zu ahnden. Vor diesem Hintergrund sei darauf verwiesen, dass 13 sri-lankische Schiffe in der vorläufigen Liste der IUU-Schiffe für die IOTC-Jahrestagung im März 2011 verzeichnet waren (83). Obwohl diesbezüglich kein Konsens bestand, erklärte sich die IOTC bereit, diese Schiffe nicht in die Liste aufzunehmen. Die IOTC forderte Sri Lanka jedoch auf, monatlich den Verbleib dieser Schiffe zu melden und für jedes Schiff die endgültige Entscheidung der sri-lankischen Gerichte mitzuteilen. Sri Lanka kam seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung nicht nach, da es der IOTC lediglich für vier anstelle der von der IOTC geforderten zwölf Monate Bericht erstattete.

(297)

Des Weiteren wird daran erinnert, dass Staaten gemäß Artikel 118 des SRÜ an der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen auf Hoher See mitwirken müssen. Dass eine Reihe von Schiffen unter sri-lankischer Flagge im IOTC-Übereinkommensbereich illegalen Fischfang betreiben, verdeutlicht, dass Sri Lanka seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Schiffe, die der illegalen Fischerei überführt werden, beeinträchtigen die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen.

(298)

Die Versäumnisse Sri Lankas im Hinblick auf Schiffe unter sri-lankischer Flagge, die im IOTC-Übereinkommensbereich illegalen Fischfang betreiben, stellen auch einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(299)

Dass eine Reihe von Schiffen unter der Flagge Sri Lankas im IOTC-Übereinkommensbereich illegale Fischerei betreiben, zeigt auch Sri Lankas Unfähigkeit, die Ratschläge des FAO-Aktionsplans zu befolgen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen.

(300)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Sri Lanka seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Sri Lankas oder von sri-lankischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

13.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(301)

Bezüglich der Frage, ob Sri Lanka bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Sri Lanka seinen ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(302)

Wie in Erwägungsgrund 296 angeführt, waren 13 sri-lankische Schiffe in der vorläufigen Liste der IUU-Schiffe für die IOTC-Jahrestagung im März 2011 verzeichnet. Obwohl diesbezüglich kein Konsens bestand, erklärte sich die IOTC bereit, die Schiffe nicht in die Liste aufzunehmen. Die IOTC forderte Sri Lanka jedoch auf, monatlich den Verbleib dieser Schiffe zu melden und für jedes Schiff die endgültige Entscheidung der sri-lankischen Gerichte mitzuteilen. Allerdings erstattete Sri Lanka der IOTC lediglich für vier anstelle der von der IOTC geforderten zwölf Monate Bericht.

(303)

Durch das in vorstehendem Erwägungsgrund beschriebene Verhalten hat Sri Lanka nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(304)

Sri Lanka hat auch nicht nachgewiesen, dass es den Empfehlungen unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans nachkommt, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Des Weiteren hat Sri Lanka nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt.

(305)

Die Kommission untersuchte, ob Sri Lanka wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(306)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Sri Lanka seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich zeigen Informationen aus von einigen Behörden von Küstenstaaten erstellten Berichten (84) über Schiffe unter der Flagge Sri Lankas, die illegal außerhalb der sri-lankischen AWZ fischten, dass die Vorschriften zur Schiffsmarkierung und zum Mitführen von Unterlagen an Bord, insbesondere von Logbüchern, von Sri Lanka nicht durchgesetzt werden. Dass die sri-lankischen Schiffe ohne ordnungsgemäße Markierung und ohne die erforderliche Dokumentation an Bord im IOTC-Übereinkommensbereich tätig sind, verdeutlicht, dass Sri Lanka seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist.

(307)

Ferner ist die fortdauernde Präsenz von Schiffen, die unter der Flagge Sri Lankas fahren und illegalen Fischfang im IOTC-Übereinkommensbereich betreiben, auch ein klarer Hinweis darauf, dass Sri Lanka die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 des UNFSA nicht erfüllt, in dem Regeln für Flaggenstaaten zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften festgelegt sind. Sri Lankas Leistung in diesem Bereich steht auch nicht im Einklang mit den Forderungen des Artikels 19 Absatz 1 des UNFSA, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten bringen sollen. Darüber hinaus steht auch Sri Lankas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(308)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Sri Lankas bis 2012 berücksichtigt.

(309)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der sri-lankischen Behörden ist anzumerken, dass Sri Lanka gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (85) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 97 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Sri Lanka in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(310)

Auf der Grundlage der im Rahmen des ersten Kontrollbesuchs eingeholten Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den sri-lankischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen sowie an Personal.

(311)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Europäische Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (86) finanziert hat.

(312)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Sri Lanka seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

13.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(313)

Sri Lanka hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Darüber hinaus ist Sri Lanka Mitglied der IOTC.

(314)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Sri Lankas Status als Vertragspartei der IOTC für zweckdienlich hielt.

(315)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Sri Lankas Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der IOTC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(316)

Es sei daran erinnert, dass die IOTC aufgrund der Defizite hinsichtlich des Übereinstimmungsberichts 2011 am 22. März 2011 ein entsprechendes Schreiben an Sri Lanka gerichtet hat (87). Die wichtigsten in diesem Schreiben angesprochenen Punkte waren die verspätete Vorlage des Berichts über die Umsetzung, der Grad der Einhaltung der VMS- und Beobachterprogramme durch sri-lankische Schiffe, Unstimmigkeiten im Flottenentwicklungsplan, fehlende Berichte über Beifänge von Schildkröten und Seevögeln, fehlende Informationen über Anlandungen in sri-lankischen Häfen durch Schiffe aus Drittländern und der teilweise Verstoß gegen die Forderung, Statistiken vorzulegen.

(317)

Neben dem in vorstehendem Erwägungsgrund angeführten Dokument analysierte die Kommission auch von der IOTC bereitgestellte Informationen über die Einhaltung der von der IOTC aufgestellten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und der Berichtspflichten durch Sri Lanka. Hierzu stützte sich die Kommission auf den IOTC-Übereinstimmungsbericht 2011 (88) sowie auf den IOTC-Übereinstimmungsbericht 2012 (89).

(318)

Im Hinblick auf den Übereinstimmungsbericht für 2011 legte Sri Lanka folgende Informationen nicht vor: Jahresberichte und Statistiken, Angaben zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Angaben zu Fangquoten und Aufwandsbeschränkungen.

(319)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Sri Lanka der IOTC 2010 insbesondere folgende Dokumente nicht vorgelegt: den Bericht über die Umsetzung und den nationalen Bericht an den Wissenschaftsausschuss; den Flottenentwicklungsplan, die Liste der aktiven Schiffe, die 2006 tropischen Thunfisch befischten, die Liste der aktiven Schiffe, die 2007 Schwertfisch und Weißen Thun befischten (gemäß Entschließung 09/02); eine Liste aktiver Schiffe (gemäß Entschließung 10/08); die vorläufige Liste der IUU-Schiffe, obwohl 13 sri-lankische Schiffe darauf verzeichnet waren (gemäß Entschließung 09/03); die Beifänge von Schildkröten und Seevögeln (gemäß Entschließung 10/02); die Fangaufzeichnungen der Fischereifahrzeuge (gemäß Entschließung 10/03); die bezeichneten Häfen (gemäß Entschließung 10/11).

(320)

Im Hinblick auf den Übereinstimmungsbericht für 2012 legte Sri Lanka folgende Informationen nicht vor: alle geforderten Informationen zu Statistiken, Angaben zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Angaben zu Fangquoten und Aufwandsbeschränkungen.

(321)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Sri Lanka für 2011 keine bzw. unvollständige Informationen zu folgenden Punkten vorgelegt: Einbau von VMS-Geräten in alle Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m und Übersicht über die VMS-Aufzeichnungen (gemäß den Entschließungen 06/03 und 10/01); Flottenentwicklungsplan (gemäß Entschließung 09/02); Liste aktiver Schiffe (gemäß Entschließung 10/08); Verbot der Befischung aller Arten von Fuchshaien und Bericht über Meerschildkröten (gemäß den Entschließungen 10/12 und 09/06); regionale Beobachterprogramme (gemäß Entschließung 11/04); Benennung einer zuständigen Behörde und Inspektionsberichte für Hafenkontrollen (gemäß Entschließung 10/11); an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe und Staatsangehörige (gemäß den Entschließungen 11/03 und 07/01).

(322)

Des Weiteren wurden im Rahmen des ersten Kontrollbesuchs in Sri Lanka eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Sri-lankische Fischereifahrzeuge, die im IOTC-Übereinkommensbereich außerhalb der AWZ Sri Lankas tätig waren, konnten aufgrund des fehlenden VMS nicht überwacht werden. In Sri Lanka gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zu Fangmeldungen. Es gibt keine Leitlinien oder Methodik für Anlandungen von Schiffen aus Drittländern, insbesondere wenn dem Flaggenstaat des Schiffes nicht mitgeteilte Anlandungen verweigert werden. Bei dem Kontrollbesuch wurden auch mehrere eindeutige Mängel im Bereich der Kontrolle und Überwachung festgestellt.

(323)

Sri Lankas Versäumnis, der IOTC die in den Erwägungsgründen 316 bis 321 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Sri Lanka seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(324)

Die Defizite, die im Rahmen des ersten Kontrollbesuchs aufgedeckt wurden und die in Erwägungsgrund 322 dargelegt sind, bestätigen, dass Sri Lanka seinen ihm aus dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(325)

Dadurch, dass keine Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Fangquoten und -beschränkungen, Jahresberichten und Statistiken vorgelegt werden, wird Sri Lankas Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen nationale Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(326)

In Sri Lanka fehlt es an Kontrolle der Schiffe auf Hoher See, obwohl diese in den Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA gefordert ist. Sri Lanka hat eine Liste mit mehr als 3 000 zugelassenen Schiffen für das IOTC-Register vorgelegt, obwohl es keine Rechtsvorschriften zur Erteilung von rechtmäßigen Fanglizenzen an diese Schiffe gibt. Dies bedeutet, dass die Schiffe der sri-lankischen Flotte, denen eine Fanggenehmigung mit der Erlaubnis, mehr als einen Tag auf See zu bleiben, erteilt wurde, im IOTC-Übereinkommensbereich außerhalb der AWZ Sri Lankas illegalen Fischfang betreiben.

(327)

Sri Lanka kommt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b des UNFSA nicht nach, da es an gesetzlichen Vorschriften für die Lizenzerteilung und den Betrieb von Schiffen fehlt, die unter sri-lankischer Flagge auf Hoher See Fischfang betreiben.

(328)

Sri Lanka erfüllt die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten nicht, da es der IOTC keine Informationen zum Flottenentwicklungsplan, keine Liste der aktiven Schiffe und keinen Bericht über Meeresschildkröten vorlegt.

(329)

Zudem kommt Sri Lanka seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA nicht nach, da es die IOTC-Vorgaben hinsichtlich des VMS für seine Schiffe nicht einhält und es an Inspektionsprogrammen sowie an Mitteln zur Überwachung von Anlandungen in Häfen außerhalb Sri Lankas fehlt.

(330)

Angesichts des Fehlens eines mit den IOTC-Forderungen im Einklang stehenden Beobachterprogramms sowie der im Rahmen des ersten Kontrollbesuchs zu den Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten der sri-lankischen Behörden zusammengetragenen Informationen verstößt Sri Lanka gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA.

(331)

Die Analyse in den Erwägungsgründen 326 bis 330 zeigt deutlich, dass Sri Lankas Verhalten gegen Artikel 18 Absatz 3 des UNFSA verstößt.

(332)

Sri Lanka genügt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 des UNFSA nicht, da es der IOTC das Hafenkontrollprogramm nicht vorgelegt hat.

(333)

Wie in den Erwägungsgründen 316 bis 321 dargelegt, deuten zudem Informationen der IOTC darauf hin, dass Sri Lanka seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 des SRÜ und Artikel 18 des UNFSA hinsichtlich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen nicht nachkommt.

(334)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Sri Lanka entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(335)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Sri Lanka seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

13.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(336)

Es wird daran erinnert, dass Sri Lanka gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (90) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 97 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Sri Lanka in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(337)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann Sri Lanka nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Sri Lankas Versäumnis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. Aus den in vorstehendem Erwägungsgrund angeführten Gründen wird deutlich, dass die Nichteinhaltung internationaler Vorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fehlen geeigneter Rechtsinstrumente und der mangelnden Bereitschaft, effektive Maßnahmen zu ergreifen, steht.

(338)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Sri Lanka 2012 bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (91) finanziert hat.

(339)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Gesamtsituation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Sri Lankas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

14.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK TOGO

(340)

Vom 29. März bis 1. April 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in der Republik Togo (Togo) durch.

(341)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den Regeln Togos für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Togo ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(342)

Die Kommission forderte Togo im Nachgang zu dem Kontrollbesuch am 11. Mai 2011 und am 5. Juli 2011 zu schriftlichen Klarstellungen auf.

(343)

Togo übermittelte am 17. Mai 2011, 14. Juli 2011, 19. Juli 2011 und 26. Juli 2011 schriftliche Anmerkungen und Informationen.

(344)

Togo ist weder Vertragspartei noch kooperierendes Nichtmitglied einer RFO. Togo ist Mitglied des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) und des Fischereiausschusses für den westlich-zentralen Golf von Guinea (FCWC), bei denen es sich um subregionale Fischereibeiräte handelt. Ziel des CECAF ist die Förderung der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich durch eine geeignete Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischereien und der Fangtätigkeiten. Der FCWC verfolgt ein ähnliches Ziel, nämlich die Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, um durch geeignete Bewirtschaftung die Erhaltung und optimale Nutzung der unter den FCWC fallenden lebenden Meeresressourcen sicherzustellen und eine nachhaltige Entwicklung der von diesen Ressourcen abhängigen Fischereien zu unterstützen.

(345)

Togo hat das SRÜ ratifiziert.

(346)

Um zu bewerten, ob Togo seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß der in vorstehendem Erwägungsgrund genannten internationalen Vereinbarung sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund 347 angeführten zuständigen RFO nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(347)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, insbesondere ICCAT, CCAMLR, WCPFC, NEAFC, NAFO und SEAFO, und zwar entweder in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder in Form von Listen von IUU-Schiffen, sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem NMFS-Bericht und dem vom FCWC veröffentlichten abschließenden technischen Bericht über die „Unterstützung bei der Umsetzung des regionalen Aktionsplans des FCWC gegen IUU-Fischerei“.

15.   MÖGLICHE EINSTUFUNG TOGOS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(348)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Togos Verantwortung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

15.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(349)

Anhand der Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO stellte die Kommission fest, dass eine Reihe der IUU-Schiffe in diesen Listen nach ihrer Aufnahme in die Liste von IUU-Schiffen der RMO unter der Flagge Togos fuhren (92). Bei diesen Schiffen handelt es sich um Aldabra (gelistet, während es unter togoischer Flagge fuhr), Amorinn, Cherne, Kuko (gelistet, während es unter togoischer Flagge fuhr), Lana, Limpopo, Murtosa (gelistet, während es unter togoischer Flagge fuhr), Pion, Seabull 22, Tchaw (gelistet, während es unter togoischer Flagge fuhr) und Xiong Nu Baru 33 (gelistet, während es unter togoischer Flagge fuhr).

(350)

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass jeder Staat gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam ausübt. Die Kommission ist der Ansicht, dass IUU-Schiffe, die in den Listen von IUU-Schiffen der RFO geführt werden und nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Togos fuhren, ein klarer Hinweis darauf sind, dass Togo seinen nach dem Völkerrecht bestehenden Pflichten als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Mit der angegebenen Anzahl an wiederholt als IUU-Schiffe gelisteten Schiffen hat es Togo versäumt, seiner Verantwortung wirksam nachzukommen, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(351)

Gemäß Artikel 94 des SRÜ stellt der Flaggenstaat sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge die Vorschriften einhalten, und übt die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung aus. Ferner ist der Flaggenstaat gemäß Artikel 117 des SRÜ verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Dass eine Reihe von IUU-Schiffen, die nach ihrer Aufnahme in die RFO-Listen der IUU-Schiffe unter der Flagge Togos fuhren, über einen längeren Zeitraum in diesen Listen geführt wurden, verdeutlicht, dass Togo seinen Verpflichtungen gemäß SRÜ nicht nachgekommen ist.

(352)

Des Weiteren wird daran erinnert, dass Staaten gemäß Artikel 118 des SRÜ an der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen auf Hoher See mitwirken müssen. Dass in den IUU-Listen der RFO mehrere Schiffe geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Togos fuhren und die immer noch Fischerei betreiben, verdeutlicht, dass Togo seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, beeinträchtigen die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen.

(353)

Dass eine Reihe von Schiffen in den IUU-Listen der RFO geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Togos fuhren, stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 217 des SRÜ dar, nach dem die Flaggenstaaten verpflichtet sind, spezifische Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung internationaler Vorschriften, die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und die angemessene Ahndung jedes Verstoßes sicherzustellen.

(354)

Dass in den IUU-Listen der RFO eine Reihe von IUU-Schiffen geführt werden, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Togos fuhren, zeigt auch Togos Unfähigkeit, die Ratschläge des FAO-Aktionsplans zu befolgen. Gemäß Nummer 34 des FAO-Aktionsplans sollten Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen.

(355)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Togo in den NMFS-Bericht aufgenommen wurde. Diesem Bericht zufolge haben mehrere Schiffe unter togoischer Flagge Fischfang betrieben, der den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der CCAMLR zuwiderlief (93). In dem NMFS-Bericht wird Togo nicht als Land mit Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, eingestuft, da bestimmte Maßnahmen (Streichung aus den Registern) ergriffen wurden, um den illegalen Fangtätigkeiten dieser Schiffe unter togoischer Flagge entgegenzutreten. Allerdings werden in dem NMFS-Bericht Bedenken geäußert, IUU-Fischerei durch die Streichung der Schiffe aus den Registern entgegenzutreten und keine anderen Sanktionen zu verhängen.

(356)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller von dem betreffenden Land vorgelegten Informationen konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Togo seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Togos oder von togoischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

15.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(357)

Bezüglich der Frage, ob Togo bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Togo seinen ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(358)

Die Kommission hatte Togo mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Schiffe unter der Flagge Togos, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich tätig waren und in der Liste der IUU-Schiffe der CCAMLR verzeichnet waren, zu ergreifen. Erst nach drei Erinnerungsschreiben der Kommission stellte Togo für neun seiner IUU-Schiffe Bescheinigungen über die Streichung aus den Registern aus, in denen die Schreiben der Kommission in den Erwägungsgründen angeführt wurden. Zwei weitere togoische IUU-Fischereifahrzeuge wurden ebenfalls aus den Registern gestrichen, nachdem die Kommission mehrfach Klarstellungen zu deren Status gefordert hatte. Allerdings hat Togo, abgesehen von diesen Streichungen aus dem Schiffsregister, keinerlei weitere Maßnahmen ergriffen, um der erwiesenen wiederholten IUU-Fischerei entgegenzutreten.

(359)

Durch das in vorstehendem Erwägungsgrund beschriebene Verhalten hat Togo nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(360)

Die Kommission untersuchte, ob Togo wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen,

(361)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Togo seinen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine erhebliche Zahl von IUU-Schiffen in den IUU-Listen der RFO nach ihrer Aufnahme in diese Listen unter der Flagge Togos fuhr. Dass es solche IUU-Schiffe gibt, verdeutlicht, dass Togo seiner Verantwortung gemäß Artikel 94 des SRÜ gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist.

(362)

Darüber hinaus ergab der Kontrollbesuch hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften, dass es in Togo keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gibt. Die einzige Maßnahme ist die Streichung von Fischereifahrzeugen aus den Registern. Allerdings führt dies weder zur Untersuchung illegaler Fangaktivitäten von Schiffen noch zur Verhängung von Sanktionen für festgestellte Verstöße. Denn durch die Streichung eines Fischereifahrzeugs aus den Registern ist nicht gewährleistet, dass Zuwiderhandelnde für ihr Handeln bestraft und um den Gewinn aus ihren Tätigkeiten gebracht werden. Die rein administrative Entscheidung, ein Fischereifahrzeug aus dem Register zu streichen, ohne dass die Möglichkeit zur Verhängung weiterer Strafen sichergestellt ist, sorgt nicht für eine abschreckende Wirkung. Durch dieses Vorgehen ist keine Flaggenstaatkontrolle über die Fischereifahrzeuge gegeben, wie sie in Artikel 94 des SRÜ gefordert wird. Darüber hinaus steht Togos Leistung hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften nicht im Einklang mit Nummer 18 des FAO-Aktionsplans, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Togos Leistung in dieser Hinsicht entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(363)

Togos Versäumnis, seinen Durchsetzungsverpflichtungen nachzukommen, wird auch durch den Schriftverkehr zwischen der Kommission und Togo sowie die während des Kontrollbesuchs der Kommission in Togo geführten Diskussionen bestätigt. Togo erklärte mehrfach, dass in den nationalen Rechtsvorschriften keinen Sanktionen für IUU-Fischerei vorgesehen sind.

(364)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Togos bis 2012 berücksichtigt.

(365)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der togoischen Behörden ist anzumerken, dass Togo gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (94) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 162 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Togo in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der Togos Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch ist darauf zu verweisen, dass Defizite bei der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften vielmehr auf das Fehlen geeigneter Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Verstößen und nicht so sehr auf die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen Behörden zurückzuführen sind.

(366)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Europäische Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern Togo bei der Umsetzung der IUU-Verordnung durch ein von der Kommission finanziertes spezifisches Programm für technische Hilfe (95) unterstützt hat.

(367)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Togo seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

15.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(368)

Togo hat lediglich das SRÜ ratifiziert und ist weder Vertragspartei noch kooperierendes Nicht-Mitglied irgendeiner RFO.

(369)

Die Kommission hat alle Informationen des FCWC und der CCAMLR analysiert, die sie in Bezug auf Togo für zweckdienlich hielt.

(370)

Hierbei sei auch darauf verwiesen, dass Togo Mitglied des FCWC ist, eines subregionalen Fischereibeirats. Auf der dritten Sitzung der Ministerkonferenz des FCWC im Dezember 2009 wurde der regionale Aktionsplan des FCWC gegen IUU-Fischerei in den Meeresgebieten der FCWC-Mitgliedstaaten (FCWC-Aktionsplan) verabschiedet. Die Minister beauftragten den Vorsitzenden der Ministerkonferenz und das FCWC-Generalsekretariat „alle zur Umsetzung des regionalen Plans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“ (96). Die erste Sitzung der FCWC-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei fand vom 28. bis 30. April 2010 in Ghana statt. Dabei wurde ein Arbeitsprogramm mit bestimmten auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen (Verfahren zur Schiffsregistrierung, Zusammenarbeit zwischen FCWC-Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Einigung auf Hafenstaatmaßnahmen und Erstellung einer Liste der in jedem FCWC-Mitgliedstaat zugelassenen gewerblich tätigen Schiffe) empfohlen und verabschiedet (97).

(371)

Vor dem Hintergrund der in vorstehendem Erwägungsgrund dargelegten Situation wurde anhand des Schriftwechsels sowie des Kontrollbesuchs der Kommission in Togo festgestellt, dass das Land keinerlei Schritte unternommen hat, um den FCWC-Aktionsplan oder die Empfehlungen aus der ersten Sitzung der FCWC-Arbeitsgruppe zur IUU-Fischerei umzusetzen.

(372)

Darüber hinaus meldete die CCAMLR 2010 und 2011 mehrere Sichtungen von IUU-Schiffen unter togoischer Flagge bzw. von IUU-Schiffen in den IUU-Listen der RFO, die nach ihrer Aufnahme in diese Listen die Flagge Togos führten. Beispiele für solche Meldungen finden sich in den an die Mitglieder übersandten CCAMLR-Rundschreiben (98): COMM CIRC 10/11 Sichtungen der auf IUU-Listen verzeichneten Schiffe Typhoon-1 und Draco I, Dokument 10/23 Sichtungen der auf IUU-Listen verzeichneten Schiffe Typhoon-1 und Draco I, Dokument 10/37 Sichtung des auf IUU-Listen verzeichneten Schiffs Bigaro, Dokument 10/38 Aktualisierung der Liste der IUU-Schiffe von Nichtvertragsparteien — Triton I (geänderter Name: Zeus, Flagge: Togo), Dokument 10/72 Sichtung des auf IUU-Listen verzeichneten Schiffs Bigaro, Dokument 10/133 Sichtung des auf IUU-Listen verzeichneten Schiffs Kuko (früher Typhoon 1), Dokument 11/03 Sichtung der auf IUU-Listen verzeichneten Schiffe Typhoon-1, Zeus und Bigaro und Aktualisierungen der Liste der IUU-Schiffe von Nichtvertragsparteien.

(373)

Die CCAMLR hat auch Informationen berücksichtigt, nach denen Togo Berichten zufolge im Jahr 2010 die Schiffe Bigaro, Carmela, Typhoon-1, Chu Lim, Rex und Zeus ausgeflaggt hat, die alle in die Liste der IUU-Schiffe von Nichtvertragsparteien aufgenommen wurden. Dennoch geht aus mehreren aufeinanderfolgenden Sichtungsmeldungen hervor, dass eine Reihe der betreffenden Schiffe immer noch unter togoischer Flagge fuhren (siehe CCAMLR-Dokument SCIC-10/4) (99).

(374)

Darüber hinaus ergab der Kontrollbesuch der Kommission, dass es den togoischen Behörden an dem Rechtsrahmen und den Überwachungs- und Kontrollkapazitäten mangelt, die zur Erfüllung ihrer Pflichten als Flaggenstaat erforderlich sind.

(375)

Durch das in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebene Verhalten hat Togo nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Denn die Streichung von Fischereifahrzeugen aus den Registern ist für sich genommen noch keine ausreichende Flaggenstaatmaßnahme, da hierdurch der IUU-Tätigkeit nicht entgegengetreten wird, keine Ahndung der IUU-Fischerei durch gesetzlich vorgeschriebene verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Sanktionen sichergestellt ist und die Fischereifahrzeuge weiterhin unter Missachtung international festgelegter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen tätig sein können.

(376)

Des Weiteren ergab der Kontrollbesuch der Kommission, dass in den togoischen Verfahren zur Schiffsregistrierung eventuelle vorherige IUU-Tätigkeiten der Schiffe nicht berücksichtigt werden. Diese Verwaltungspraxis, die IUU-Betreiber anlocken könnte, um IUU-Schiffe registrieren zu lassen, verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ.

(377)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Togo entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(378)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Togo seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

15.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(379)

Es wird daran erinnert, dass Togo gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (100) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 162 unter 187 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bestätigt, in dem Togo in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Vor dem Hintergrund der Einstufung Togos untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Togos als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen.

(380)

Obwohl es hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, können die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Togo bestehenden Sachzwänge das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht legitimieren. Zudem können diese Sachzwänge Togos Versäumnis nicht rechtfertigen, ein Sanktionssystem für Verstöße gegen internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Fangtätigkeiten auf Hoher See aufzubauen.

(381)

Togo hat die Europäische Union um Unterstützung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei ersucht. Hierzu ist anzumerken, dass die Europäische Union bereits eine spezifische Überprüfung der technischen Hilfe und eine Aktualisierung des Fischereigesetzes von 1998 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnungen in der Republik Togo (101) sowie eine spezifische technische Hilfe für Togo bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei (102) finanziert hat.

(382)

Nach dem Kontrollbesuch der Kommission kündigte Togo Maßnahmen an, die für togoische Schiffe im Besitz ausländischer Unternehmen gelten sollten. Allerdings wurden bis zum heutigen Tag keine klaren Rechtsvorschriften erlassen oder durchgesetzt. Deshalb bleibt abschließend festzustellen, dass Togo sich nicht auf mangelnde Verwaltungskapazitäten berufen kann, um seinen internationalen Verpflichtungen zu entgehen, da die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge Togos berücksichtigt und angemessene Hilfe geleistet hat.

(383)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Togos fischereiwirtschaftlicher Entwicklungsstatus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite, der von der Europäischen Union geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Togos als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen.

16.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK VANUATU

(384)

Vom 23. bis 25. Januar 2012 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in der Republik Vanuatu (Vanuatu) durch.

(385)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Vanuatus Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Vanuatu ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(386)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Vanuatu am 14. Februar 2012 übersandt.

(387)

Die Anmerkungen Vanuatus zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 11. Mai 2012 ein.

(388)

Vanuatu ist Vertragspartei der IATTC, der ICCAT, der WCPFC und der IOTC. Vanuatu ist kooperierende Nichtvertragspartei der CCAMLR. Vanuatu hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert.

(389)

Um zu bewerten, ob Vanuatu seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 388 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund 388 angeführten zuständigen RFO nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(390)

Die Kommission verwendete hierzu Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der IOTC und der WCPFC.

17.   MÖGLICHE EINSTUFUNG VANUATUS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(391)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Vanuatus Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

17.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(392)

Anhand von RFO-Listen der IUU-Schiffe stellte die Kommission fest, dass ein unter der Flagge Vanuatus fahrendes Schiff im Jahr 2010 in die Liste der IUU-Schiffe der IOTC aufgenommen wurde (103). Dabei handelte es sich um das Schiff Jupiter No. 1. In der Folge beschloss die IOTC auf der 14. IOTC-Sitzung, das Schiff aus der IUU-Liste zu streichen, da sich Vanuatu verpflichtet hatte, dieses Schiff aus dem vanuatuischen Schiffsverzeichnis zu löschen und die WCPFC entsprechend zu informieren (104).

(393)

Anhand von Informationen aus RFO-Listen von IUU-Schiffen fand die Kommission auch heraus, dass ein Schiff mit dem Namen Balena (105), das früher in Vanuatu registriert und an IUU-Fischerei in südafrikanischen Gewässern beteiligt war, 2010 in die IUU-Liste der IOTC aufgenommen worden war, anschließend aber wieder aus dieser Liste gestrichen wurde, da Vanuatu einen Abwracknachweis für dieses Schiff vorlegte (106).

(394)

Dieses Schiff war 2010 auch in die IUU-Liste der Europäischen Union aufgenommen (107) und 2011 wieder aus dieser Liste gestrichen worden.

(395)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA seinen auf Hoher See tätigen Schiffen gegenüber verantwortlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Präsenz von Schiffen unter der Flagge Vanuatus, die illegalen Fischfang im IOTC-Übereinkommensbereich betreiben, ein klarer Hinweis darauf ist, dass Vanuatu seiner Verantwortung nicht wirksam gerecht wird, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO zu beachten und sicherzustellen, dass seine Schiffe keinerlei Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben.

(396)

Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA muss der Flaggenstaat sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten. Darüber hinaus müssen die Flaggenstaaten beschleunigte Untersuchungen durchführen und juristische Schritte einleiten. Ferner sollte der Flaggenstaat angemessene Sanktionen sicherstellen, wiederholte Verstöße unterbinden und die Täter um den Gewinn aus unrechtmäßigen Tätigkeiten bringen. Dass in einer IUU-Liste einer RFO IUU-Schiffe geführt werden, die unter der Flagge Vanuatus fahren, verdeutlicht, dass Vanuatu seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachgekommen ist. Vanuatu scheint sich lediglich auf RFO-bezogene Abhilfemaßnahmen und nicht auf ein vollständiges Paket von angemessenen Sanktionen für die festgestellten Verstöße zu konzentrieren.

(397)

Das Versäumnis Vanuatus, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die während des Kontrollbesuchs der Kommission gesammelten Informationen bestätigt. Wie in den Erwägungsgründen 402 und 403 detailliert dargelegt, stellte sich bei diesem Kontrollbesuch heraus, dass die zuständigen Behörden in Vanuatu gegen sämtliche Forderungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA verstießen und damit Vanuatus Verantwortung als Flaggenstaat, jeglicher IUU-Fischerei durch Schiffe unter der Flagge Vanuatus entgegenzutreten, nicht gerecht wurden.

(398)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a festgestellt werden, dass Vanuatu seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Vanuatus oder von vanuatuischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge entgegenzuwirken.

17.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung)

(399)

Die Kommission untersuchte, ob Vanuatu wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen,

(400)

Es ist festzuhalten, dass sich Vanuatu nicht an die IOTC-Entschließung 09/03 über die Erstellung einer Liste von Schiffen, die mutmaßlich IUU-Fischerei im IOTC-Gebiet betrieben haben, gehalten hat. Vanuatu ist der von der IOTC auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, der IOTC seine Stellungnahme zur Streichung einiger IUU-Schiffe aus verschiedenen Ländern von der IOTC-Liste der IUU-Schiffe für 2011 zu übermitteln (108).

(401)

Durch das in vorstehendem Erwägungsgrund beschriebene Verhalten hat Vanuatu nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 20 des UNFSA erfüllt, in dem Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, an die sich die Staaten bezüglich der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung halten müssen, um die Einhaltung und Durchsetzung subregionaler und regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(402)

Was die von Vanuatu ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen betrifft, stellte sich bei dem Kontrollbesuch der Kommission in Vanuatu heraus, dass, obwohl die zum Fischfang in internationalen Gewässern zugelassenen Schiffe unter der Flagge Vanuatus internationalen Verpflichtungen nachkommen müssen, im vanuatuischen Rechtssystem keine spezifischen Vorschriften und Maßnahmen enthalten sind, um auf Hoher See begangene Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei zu ahnden und IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Die während des Kontrollbesuchs eingeholten Informationen ergaben, dass gegen Schiffe unter der Flagge Vanuatus, die außerhalb der unter vanuatuischer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer Fischfang betreiben, niemals Strafen verhängt werden. Obwohl Vanuatu das UNFSA, das wichtigste anerkannte internationale Rechtsinstrument für die Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und die Steuerung der Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern, unterzeichnet hat, hat es dieses Übereinkommen nicht in sein Rechtssystem implementiert.

(403)

Das Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen zu Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei auf Hoher See ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Vanuatu die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt, dem zufolge ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Des Weiteren verdeutlicht das Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen zu Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei auf Hoher See, dass Vanuatu seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 1 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht geworden ist.

(404)

Vanuatu hat auch nicht nachgewiesen, dass es den Empfehlungen unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans nachkommt, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Darüber hinaus hat Vanuatu keinen nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei verabschiedet. Vanuatu hat auch nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt.

(405)

Ferner zeigte sich, dass es in Vanuatu keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen gibt, um Geldstrafen gegen Fischereiunternehmen zu verhängen, die illegalen Fischfang betreiben. Zudem sind die im vanuatuischen Rechtssystem vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen äußerst niedrig. Bei dem von der Kommission durchgeführten Kontrollbesuch zeigte sich, dass die Gesetze Vanuatus zwar einen allgemeinen Höchstsatz für Geldstrafen in Höhe von 100 000 000 VUV (rund 830 000 EUR) für Verstöße gegen die für internationale Fanggenehmigungen geltenden Bedingungen vorsehen (109), dass aber noch nie ein Schiff wegen illegaler Tätigkeiten auf Hoher See mit dieser Höchststrafe belegt wurde. Hinzu kommt, dass dieser Höchstsatz auf eine Reihe der schwerwiegendsten und häufigsten Verstöße gegen internationale Verpflichtungen, wie die Nichtübermittlung von Fangdaten oder die Nichtdurchführung von Untersuchungen, nicht anwendbar ist. In all diesen Fällen liegen die vorgesehenen Strafen sehr niedrig, wobei sich der Höchstsatz auf 1 000 000 VUV (rund 8 300 EUR) beläuft (110). Die Höhe dieser Strafen ist ganz offensichtlich nicht ausreichend und steht eindeutig in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere und den potenziellen Auswirkungen der Verstöße sowie zu dem möglichen Gewinn aus solchen illegalen Tätigkeiten.

(406)

Angesichts der in vorstehendem Erwägungsgrund dargelegten Situation ist festzustellen, dass die in den vanuatuischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen für Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA entsprechen, in dem festgelegt ist, dass die Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein sollten, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten und von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und dass sie die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten bringen sollten. Darüber hinaus steht auch Vanuatus Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Punkt 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(407)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der vanuatuischen Behörden ist anzumerken, dass Vanuatu gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (111) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 125 unter 187 Ländern). Andererseits ist Vanuatu in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt.

(408)

Auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs der Kommission eingeholten Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dargelegten Mängel fehlenden finanziellen Mitteln anzulasten sind, da die Unfähigkeit zur Durchsetzung der Vorschriften und somit zur Zusammenarbeit eindeutig auf das Fehlen des erforderlichen rechtlichen und administrativen Rahmens zurückzuführen sind.

(409)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Europäische Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (112) finanziert hat.

(410)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vanuatu seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

17.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(411)

Vanuatu hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Darüber hinaus ist Vanuatu Vertragspartei der IATTC, der WCPFC, der IOTC und der ICCAT und kooperierendes Nichtmitglied der CCAMLR.

(412)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Vanuatus Status als Vertragspartei der IATTC, der WCPFC, der IOTC und der ICCAT sowie als kooperierende Nichtvertragspartei der CCAMLR für zweckdienlich hielt.

(413)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Vanuatus Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der IATTC, der WCPFC, der IOTC und der ICCAT verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(414)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung ein Einstufungsschreiben an Vanuatu gerichtet hat (113). Darin wird Vanuatus Versäumnis angezeigt, seiner Pflicht zur Übermittlung von Statistiken gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 nachzukommen. In demselben Schreiben verweist die ICCAT auch darauf, dass Vanuatu nicht alle erforderlichen Daten und Informationen wie den Jahresbericht, Angaben zu Task I (Flottenstatistiken), Angaben zu Task II (Größe der Fänge), die Übereinstimmungstabellen sowie einige Umladeerklärungen bzw. -meldungen gemäß ICCAT-Empfehlung 06-11 vorgelegt hat.

(415)

Die Kommission analysierte die ICCAT-Informationen darüber, inwieweit Vanuatu den von der ICCAT aufgestellten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und der Berichtspflicht nachgekommen ist. Hierzu stützte sich die Kommission auf die Übereinstimmungstabellen im Anhang zu den Berichten der ICCAT-Kommission für 2010 (114) und 2011 (115).

(416)

Für das Jahr 2010 hat Vanuatu der ICCAT bestimmte im Rahmen des Jahresberichts verlangte Angaben (gemäß ICCAT-Konvention, Entschließung 01-06 und Referenz 04-17) sowie gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 geforderte Statistiken im Bereich der Flottendaten (Task I) und der Daten zur Größe der Fänge (Task II) nicht vorgelegt.

(417)

Den verfügbaren Informationen zufolge hat Vanuatu der ICCAT 2010 insbesondere folgende Angaben nicht vorgelegt: Flottendaten und Angaben zur Größe der Fänge (gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09), Einhaltung von Vorschriften (gemäß ICCAT-Empfehlung 08-09), interner Maßnahmenbericht für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m und Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen (gemäß ICCAT-Empfehlung 02-22/09-08) (116).

(418)

Für das Jahr 2011 hat Vanuatu der ICCAT bestimmte im Rahmen des Jahresberichts verlangte Angaben (gemäß ICCAT-Empfehlung 01-06 und Referenz 04-17) sowie gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 geforderte Statistiken im Bereich der Flottendaten (Task I) und der Daten zur Größe der Fänge (Task II) nicht vorgelegt. Zudem hat Vanuatu weder Übereinstimmungstabellen für Fangquoten und Fangbeschränkungen (gemäß ICCAT-Empfehlung 98-14) noch Umladeerklärungen (gemäß ICCAT-Empfehlung 06-11) (117) vorgelegt.

(419)

Was die WCPFC betrifft, ist festzustellen, dass Vanuatu gegen eine Reihe von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM) dieser regionalen Organisation verstoßen hat. Zur Bewertung, inwieweit Vanuatu die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und Berichtspflichten der WCPFC einhält, stützte sich die Kommission auf den vorläufigen von dieser regionalen Organisation im Vorgriff auf die Jahrestagung 2012 erstellten Bericht über das Überwachungssystem (118).

(420)

Im Jahr 2010 hat Vanuatu gegen folgende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC (WCPFC CMM) verstoßen: WCPFC CMM für Haie, in denen der Gewichtsanteil von Haifischflossen vorgeschrieben ist (CMM 2009-4(7)), WCPFC CMM für Weißen Thun im Südpazifik, nach denen eine Meldung der Anzahl der diese Arten befischenden Schiffe vorzulegen ist (CMM 2005-02), WCPFC CMM zum Schutz von Seevögeln, nach denen die Auswirkungen auf und die Beifänge von Seevögeln gemeldet werden sollen (CMM 2007-04 (9)), mehrere WCPFC CMM für Großaugenthun (BET) und Gelbflossenthun, nach denen ein Jahresbericht über die angelandeten und umgeladenen Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, vorzulegen ist, Maßnahmen zur Verringerung der durch Ringwadenfänger verursachten BET-Sterblichkeit umzusetzen sind und bestimmte Schutzgebiete auf Hoher See (High Seas Pockets) für Ringwadenfänger zu sperren sind (CMM 2008-01 (18), (22) und (43)), und WCPFC CMM zu Fischsammelgeräten (FAD) und Fangrückhaltungen, nach denen ein systematischer Bericht über Rückwürfe vorzulegen und auch in Papierfassung an die WCPFC zu übermitteln ist (CMM 2009-02 (12) und (13)). Vanuatu hat ferner gegen WCPFC CMM zu Treibnetzen verstoßen, nach denen ein zusammenfassender Bericht über die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung großer Treibnetze auf Hoher See vorzulegen ist (CMM 2008-04 (5)).

(421)

Was die IOTC betrifft, wird daran erinnert, dass Vanuatu vorgeworfen wird, gegen einige von dieser regionalen Organisation verabschiedete Maßnahmen zu verstoßen. Zur Bewertung, inwieweit Vanuatu die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und Berichtspflichten der IOTC einhält, stützte sich die Kommission auf den im Rahmen der achten Sitzung des IOTC-Ausschusses für Erfüllungskontrolle 2011 erstellten IOTC-Übereinstimmungsbericht (119).

(422)

Im Jahr 2011 hat Vanuatu gegen die Verpflichtung verstoßen, einen Bericht über die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC vorzulegen. Zudem hat Vanuatu an keiner Sitzung des IOTC-Wissenschaftsausschusses teilgenommen, seinen nationalen Bericht dem IOTC-Wissenschaftsausschuss nicht übermittelt und seinen Konformitätsfragebogen nicht vorgelegt. Des Weiteren hat Vanuatu unter Missachtung der IOTC-Entschließungen zur Kontrolle der Fangkapazitäten und zur Verantwortung der Flaggenstaaten einige Angaben nicht übermittelt, die nach Maßgabe der IOTC-Entschließung 07/02 über die Eintragung der im IOTC-Gebiet zugelassenen Schiffe obligatorisch sind.

(423)

Ferner stellte sich bei dem Kontrollbesuch der Kommission heraus, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO, an denen Vanuatu beteiligt ist, in keiner Weise in vanuatuisches Recht umgesetzt wurden.

(424)

Außerdem wurde bezüglich der Verwaltung der Fischereiflotte Vanuatus bei dem Kontrollbesuch der Kommission festgestellt, dass in den vanuatuischen Verfahren zur Schiffsregistrierung eventuelle vorherige IUU-Tätigkeiten der Schiffe, die einen Antrag auf das Führen der Flagge Vanuatus stellen, nicht berücksichtigt werden. In Vanuatu gibt es auch keine spezifischen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die unter der Flagge des Landes registrierten Schiffe die Bestimmungen zum Kapazitätsmanagement einhalten können, die von den zuständigen regionalen Organisationen erlassen wurden, in denen Vanuatu Vertragspartei oder kooperierendes Nichtmitglied ist. Der Kontrollbesuch der Kommission ergab auch, dass Vanuatu keine Maßnahmen umgesetzt hat, um die Anlandungen von Schiffen unter vanuatuischer Flagge in Häfen außerhalb Vanuatus zu überwachen.

(425)

Vanuatus Versäumnis, der IOTC, der WCPFC und der ICCAT die in den Erwägungsgründen 414 bis 423 angeführten Informationen vorzulegen, zeigt, dass Vanuatu seinen ihm aus dem SRÜ und dem UNFSA erwachsenden Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(426)

Dadurch, dass keine Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Fangquoten und -beschränkungen, Jahresberichten und Statistiken vorgelegt werden, wird Vanuatus Fähigkeit geschwächt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 und 118 des SRÜ nachzukommen, nach denen Staaten verpflichtet sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen und bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenzuarbeiten.

(427)

Vanuatus Verhalten verstößt gegen die Forderungen des Artikels 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA, da das Land aus den in Erwägungsgrund 424 dargelegten Gründen nicht gewährleistet, dass es seiner Verantwortung für die unter seiner Flagge registrierten Schiffe wirksam gerecht wird.

(428)

Vanuatus Verhalten verstößt auch gegen die Forderungen des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA.

(429)

Da Vanuatu der ICCAT keine Informationen zu Umladungen vorlegt, kommt es auch den Forderungen nach Kontrolle seiner auf Hoher See tätigen Schiffe gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA nicht nach.

(430)

Vanuatu erfüllt die Forderungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA nicht, da es der ICCAT keine Informationen zu Jahresberichten, Task I (Flottencharakteristika), Berichte über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m, Übereinstimmungstabellen und Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen vorlegt.

(431)

Zudem verstößt Vanuatu, wie im Rahmen des Kontrollbesuchs der Kommission beobachtet, gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA, da es der ICCAT, der WCPFC und der IOTC keine Fangdaten und der ICCAT keine Informationen zu Umladeangelegenheiten vorlegt und es an Mitteln zur Überwachung von Anlandungen in Häfen außerhalb Vanuatus fehlt.

(432)

Darüber hinaus wurde im Rahmen des Kontrollbesuchs der Kommission festgestellt, dass sich Vanuatus Schiffsregister außerhalb des Landes befindet und nicht gewährleistet ist, dass Schiffe, die die Flagge Vanuatus führen, einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die vanuatuische Flagge als Billigflagge betrachtet (120).

(433)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Vanuatu entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(434)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vanuatu seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

17.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(435)

Es wird daran erinnert, dass Vanuatu gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (121) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 125 unter 187 Ländern). Andererseits ist Vanuatu in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Einstufung Vanuatus untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Vanuatus als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen.

(436)

Dabei ist festzustellen, dass die Nichteinhaltung von Verpflichtungen nach dem Völkerrecht in erster Linie auf das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie auf die unzureichende Einhaltung von Vorgaben der RFO zurückzuführen ist. Ganz offensichtlich erschwert die enorme Anzahl unter der Flagge Vanuatus registrierter und auf Hoher See tätiger Schiffe eine effektive Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten. Das Fehlen jeglicher Beschränkung bei der Registrierung von Schiffen ist nicht mit den Ressourcen vereinbar, die Vanuatu im Einklang mit der internationalen Verantwortung eines Flaggenstaats für die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die dafür erforderlichen Mittel bereitstellt. Auch wenn in Vanuatu entwicklungsbedingte Sachzwänge bestehen mögen, entspricht die von diesem Land im Bereich der Entwicklung seiner Fischereiwirtschaft verfolgte Politik demzufolge nicht den dafür bereitgestellten Ressourcen und den Länderprioritäten in der Fischereiwirtschaft.

(437)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Vanuatu 2012 bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (122) finanziert hat.

(438)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vanuatus Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

18.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER

(439)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo und Vanuatu die ihnen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nach Völkerrecht obliegenden Pflichten nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollten diese Länder gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung darüber informiert werden, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft werden, die die Kommission bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet.

(440)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo und Vanuatu darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo und Vanuatu alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren diese Länder schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen können.

(441)

Des Weiteren ist festzuhalten, dass durch die Mitteilung an Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo und Vanuatu, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft werden, die die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommmission oder des Rates zum Zwecke der Ermittlung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen sind noch automatisch eingeleitet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Belize, das Königreich Kambodscha, die Republik Fidschi, die Republik Guinea, die Republik Panama, die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka, die Republik Togo und die Republik Vanuatu werden darüber informiert, dass sie möglicherweise als Drittländer eingestuft werden, die die Kommission bei der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet.

Brüssel, den 15. November 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Zu Marktstaat- und ähnlichen Maßnahmen siehe die Absätze 65 bis 76 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie Artikel 11.2 des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei von 1995.

(3)  Siehe Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).

(4)  OECD-Bericht „Ownership and Control of Ships“ (Eigentum und Kontrolle von Schiffen); Quelle: http://www.oecd.org/dataoecd/53/9/17846120.pdf.

(5)  FAO, „Umfassendes Register für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe, Versorgungsschiffe und wirtschaftliche Eigentümer“, Bericht über eine Studie der Abteilung Fischerei der FAO, März 2010 (Quelle: ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/global_record/eims_272369.pdf) und Absatz 18 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei.

(6)  NMFS-Bericht, S. 99.

(7)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(9)  ICCAT-Schreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 672 vom 4.3.2010.

(10)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 558 vom 18.1.2011.

(11)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 658 vom 21.2.2012.

(12)  ICCAT, zusammenfassende Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2010 vom 10.11.2010.

(13)  ICCAT, Entwurf der zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2011.

(14)  WCPFC-Schreiben an Belize vom 8. Oktober 2011.

(15)  WCPFC-Schreiben an Belize vom 8. Oktober 2011.

(16)  Vorläufiger WCPFC-Bericht für 2010 über das Überwachungssystem — Belize, WCPFC-TCC7-2011/17-CMR/29.

(17)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Belize, Sitzung 8/2011 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle), CoC13.

(18)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Belize, Sitzung 9/2012 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle), COC09-02.

(19)  Bericht der 30. Jahrestagung der Fischereikommission für den Nordostatlantik, 7.-11. November 2011, Band 1.

(20)  Quelle: http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm.

(21)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(22)  Quelle:

http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/8_1_1958_high_seas.pdf.

(23)  Quelle:

http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/8_1_1958_high_seas.pdf.

(24)  Quelle: http://www.apfic.org/, RAP PUBLICATION 2007/18.

(25)  Quelle: http://www.seafdec.org/.

(26)  Quelle: http://www.seafdec.org/.

(27)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(28)  CCAMLR-Dokument COM CIRC 10/11 vom 2. Februar 2010.

(29)  CCAMLR-Dokument COM CIRC 10/45 vom 20. April 2010.

(30)  CCAMLR-Dokument COM CIRC 10/45 vom 20. April 2010.

(31)  NMFS-Bericht, S. 101-102.

(32)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(33)  Bericht der 22. ordentlichen Sitzung der ICCAT in Istanbul, Türkei — 11. bis 19. November 2011, S. 323.

(34)  Quelle: Website des CCAMLR unter http://www.ccamlr.org/.

(35)  Quelle: http://www.itfglobal.org/index.cfm.

(36)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(37)  Entwurf des nationalen IUU-Aktionsplans für die Republik Fidschi, Colin Brown, Berater des subregionalen Büros für die Pazifikinseln, Apia, Samoa, Oktober 2007.

(38)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(39)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(40)  WCPFC-TCC7-2011/17-CMR/07 vom 5. September 2011.

(41)  WCPFC8-2011-52 vom 30. März 2012.

(42)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(43)  Bericht der FAO über den nationalen Fischereisektor Fidschis, FID/CP/FIJ Oktober 2009 (ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/fcp/en/FI_CP_FJ.pdf)

(44)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(45)  Die betreffenden RFO sind ICCAT, NEAFC, NAFO und SEAFO.

(46)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(47)  Die betreffenden RFO sind NEAFC, NAFO und SEAFO.

(48)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14).

(49)  Nicht im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnet (http://www.iccat.es/en/vesselsrecord.asp).

(50)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(51)  Das Schiffsüberwachungssystem (VMS) wurde von der EU finanziert und ein Überwachungsschiff wurde bezahlt.

(52)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(53)  ICCAT-Schreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 567 vom 4.3.2010.

(54)  ICCAT, zusammenfassende Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2010, 10.11.2010.

(55)  ICCAT, Entwurf der zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2011.

(56)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Guinea (erstellt am 9.3.2012), IOTC-2012-CoC09-CR08E (Seite 4).

(57)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Guinea, Sitzung 8/2011 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle).

(58)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Guinea (erstellt am 9.3.2012), IOTC-2012-CoC09-CR08E.

(59)  OECD-Bericht „Ownership and Control of Ships“ (Eigentum und Kontrolle von Schiffen); Quelle: http://www.oecd.org/dataoecd/53/9/17846120.pdf.

(60)  FAO, „Umfassendes Register für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe, Versorgungsschiffe und wirtschaftliche Eigentümer“, Bericht über eine Studie der Abteilung Fischerei der FAO, März 2010 (Quelle: ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/global_record/eims_272369.pdf) und Nummer 18 des FAO-Aktionsplans.

(61)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(62)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(63)  Die betreffenden RFO sind NEAFC, NAFO, SEAFO, CCAMLR und WCPFC.

(64)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(65)  Die betreffenden RFO sind NEAFC, NAFO, SEAFO, CCAMLR, IATTC und ICCAT.

(66)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(67)  OECD-Bericht „Ownership and Control of Ships“ (Eigentum und Kontrolle von Schiffen); Quelle: http://www.oecd.org/dataoecd/53/9/17846120.pdf.

(68)  FAO, „Umfassendes Register für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe, Versorgungsschiffe und wirtschaftliche Eigentümer“, Bericht über eine Studie der Abteilung Fischerei der FAO, März 2010 (Quelle: ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/global_record/eims_272369.pdf) und Absatz 18 des FAO-Aktionsplans.

(69)  NMFS-Bericht, S. 98.

(70)  NMFS-Bericht, S. 99.

(71)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(72)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(73)  ICCAT-Schreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 561 vom 4.3.2010.

(74)  ICCAT, zusammenfassende Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2010, 10.11.2010.

(75)  ICCAT, Entwurf der zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2011.

(76)  WCPFC-Schreiben an Panama vom 8. Oktober 2011.

(77)  IATTC-Komitee für die Überprüfung der Umsetzung der von der Kommission verabschiedeten Maßnahmen, 2. Sitzung, La Jolla, Kalifornien (USA), 29.-30. Juni 2011, Seiten 3-5.

(78)  Quelle: http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm.

(79)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(80)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(81)  Quelle: http://iotc.org/English/index.php.

(82)  Quelle: http://iotc.org/English/index.php.

(83)  IOTC-Rundschreiben 2011/18 vom 28. Februar 2011.

(84)  Quelle: http://iotc.org/English/index.php.

(85)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(86)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(87)  Quelle: http://www.iotc.org/English/meetings/comm/history/doc_meeting_CO9.php => Compliance Reports (Übereinstimmungsberichte) => Response to Letters of Feedback (Antwort auf Feedback-Schreiben) => Sri Lanka_16-05-11.

(88)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Sri Lanka, Dok. Nr. IOTC-2011-S15-CoC26rev1.

(89)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Sri Lanka, Dok. Nr. IOTC-2012-CoC09-CR25_Rev2.

(90)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(91)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(92)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(93)  NMFS-Bericht, S. 107-108.

(94)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(95)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(96)  Quelle: Website des FCWC unter http://www.fcwc-fish.org/.

(97)  Quelle: Website des FCWC unter http://www.fcwc-fish.org/.

(98)  Quelle: Website der CCAMLR unter http://www.ccamlr.org/.

(99)  Quelle: Website der CCAMLR unter http://www.ccamlr.org/.

(100)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(101)  Überarbeitung und Aktualisierung des Fischereigesetzes von 1998 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnungen in der Republik Togo (Programm ACP FISH II). Quelle: Website des FCWC unter http://www.fcwc-fish.org/.

(102)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(103)  Schiff Jupiter No.1, IOTC-Rundschreiben 2010/17 vom 15. Februar 2010.

(104)  Bericht der 14. Sitzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, Busan, IOTC-2010-S14-R[E].

(105)  Schiff Balena, IOTC-Rundschreiben 2010/23 vom 9. März 2010.

(106)  Bericht der 14. Sitzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, Busan, IOTC-2010-S14-R[E].

(107)  Siehe Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010.

(108)  IOTC-Durchführungsbericht für Vanuatu (Sitzung des Durchführungsausschusses 8/2011), IOTC-2011-S15-Coc43 und IOTC-Rundschreiben 2010/23 vom 9. März 2010.

(109)  Kapitel 135 Teil 5 Artikel 14 und 15 der Gesetze der Republik Vanuatu.

(110)  Kapitel 135 Teil 5 Artikel 16, 17 und 20 der Gesetze der Republik Vanuatu.

(111)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(112)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(113)  ICCAT-Einstufungsschreiben vom 21. Februar 2012.

(114)  ICCAT, zusammenfassende Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2010, 10.11.2010.

(115)  ICCAT, Entwurf der zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen, Dok. Nr. COC-308/2011.

(116)  ICCAT-Einstufungsschreiben an Vanuatu Nr. 166 vom 18. Januar 2011.

(117)  ICCAT-Einstufungsschreiben an Vanuatu Nr. 623 vom 21. Februar 2012.

(118)  WCPFC-TCC7-2011/17-CMR/28 vom 12. Oktober 2011.

(119)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Vanuatu (Sitzung 8/2011 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle) IOTC-2011-S15-Coc43.

(120)  Quelle: http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm.

(121)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/.

(122)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.